Besteuerung der Kapitalgesellschaften - in Kürze

Wie funktioniert die Besteuerung von Kapitalgesellschaften?

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften dargestellt von Steuerberater COUNSELOR

Besteuerung Kapitalgesellschaften
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
bearbeitet die Besteuerung von Kapitalgesellschaften an jedem Tag
Wenn Sie Ihre unternehmerischen Aktivitäten über eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) betreiben, haben Sie den großen Vorteil, dass die Haftung für Schulden auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Eine Kapitalgesellschaft zahlt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer (KSt). Während der Einkommensteuertarif recht kompliziert ist, gilt bei der Kapitalgesellschaft einheitlich ein Steuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Darüber hinaus ist eine Kapitalgesellschaft immer, auch bei reiner Vermögensverwaltung, gewerbesteuerpflichtig (GewSt). Insgesamt beträgt der kombinierte Steuersatz aus KSt und GewSt um die 30 %, je nach Region.
 
Wenn Sie als Gesellschafter Ausschüttungen aus der Gesellschaft beziehen, werden noch einmal Steuern fällig. Hier können Sie dann vom Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25 % oder der ermäßigten Besteuerung durch das Teileinkünfteverfahren bei Ihrer Einkommensbesteuerung profitieren. Wenn Sie für die Gesellschaft tätig sind, etwa als Geschäftsführer, können die Gehaltszahlungen bei dieser steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings müssen dafür alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft und Ihnen als Gesellschafter dem sog. Fremdvergleich standhalten.
 
Besteuerung Kapitalgesellschaften
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  November 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

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