Was sind Betriebseinnahmen? erklärt Steuerberater

Sind alle Einnahmen und Zahlungseingänge Betriebseinnahmen?

Gedanken am 10.09.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Betriebseinnahmen steuerlich
 
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen eines Betriebes.
 
Soweit ist die Erläuterung des Begriffes einfach.
 
Damit muss aber auch gleich die Frage gestellt werden, was ein Betrieb ist und wer ein Betrieb ist.
 
Zuerst kann man alle Einnahmen als Betriebseinnahmen kategorisieren, die Zahlungen von Kunden sind, für Leistungen, die das Unternehmen gegenüber dem Kunden erbracht hat. Entweder wurde eine Dienstleistung erbracht, eine Werkstattleistung, Steuerberatung oder eine Installation von EDV-Geräten oder es wurde eine Ware geliefert. In diesen Fällen ist es ziemlich unstrittig, da die Leistung erbracht wurde, die Ware geliefert wurde und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat.
 
Wir stellen uns nun einfach eine Bäckerei vor. Es wird ein Brötchen verkauft, der Kunde bezahlt und die Betriebseinnahme ist in Höhe des Kaufpreises für das Brötchen in der Buchhaltung zu erfassen.
 
Schon schwieriger wird es, wenn der Kunde das Brötchen bekommt, aber aus verschiedenen Gründen dieses Brötchen nicht bezahlen muss. Es kann sich um einen Tausch handeln, es kann sich um eine Verrechnung handeln oder um ein Geschenk. Die Bäckerei hat dann entsprechend diesen Warenabgang einzuordnen. Ob der Warenabgang im steuerlichen Sinne eine Betriebseinnahme (einen Umsatz) darstellt und diese entsprechend zu versteuern ist oder ob es sich um eine Handlung im außerbetrieblichen Bereich handelt, ist manchmal sehr schwierig zu beurteilen.
 
Sehr schwierig ist es zum Beispiel, wenn das Brötchen an eine karitative Organisation gespendet wird, die gemeinnützige Organisation eine Spendenquittung ausstellt und der Betrieb den Abgang des Brötchens auf der einen Seite als Umsatz verbuchen muss und auf der anderen Seite die Spende steuerlich abzugsfähig berücksichtigen kann.
 
Das Kritische in dieser Situation ist, dass die „Entnahme“ des Brötchens zum Marktpreis erfolgt, das heißt, der volle Verkaufspreis für dieses Brötchen ist zu versteuern und die Absetzung der Spende meistens nur mit dem Herstellungspreis bewertet wird und somit geringer ausfällt, als der zu versteuernde Betrag. Zusätzlich ergibt sich auch eine erhebliche Differenz in der Umsatzsteuer, da die Entnahme des Brötchens auch in der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist, die Spende sich in der Umsatzsteuer aber nicht auswirkt.
 
Abzuraten ist jedem Unternehmer, Sachgeschenke in der vorgenannten Form zu machen, da zusätzlich zu dem Sachgeschenk immer noch „erhebliche“ steuerliche Nachteile zu berücksichtigen sind.
 
Wir stellen uns hierzu vor, das Geschenk wäre nicht ein Brötchen, sondern das Geschenk ist ein Mittelklasse-Personenkraftwagen. Dann ist schon eher vorstellbar dass die steuerlichen Mehrbelastungen erheblich ausfallen können.
 
Betriebseinnahmen können, wie wir eben gesehen haben, auch Entnahmen aus dem Betrieb sein.
 
Wenn zum Beispiel ein Schlachter für sein  Abendbrot ein paar Scheiben Aufschnitt mit nach Hause nimmt, führt auch dieses zu einer Betriebseinnahme, die nicht nur in den Ertragssteuern, sondern auch in der Umsatzsteuer zu versteuern ist. Dass ist hierfür festgelegte Entnahmesätze gibt, die sogenannten Sachbezugswerte, ist der deutschen Gründlichkeit im Steuerrecht zu verdanken, soll jetzt aber nicht Thema sein.
 
Und nur ergänzend, soll hier noch auf die privaten Nutzungsentnahmen hingewiesen sein, die ebenfalls als Betriebseinnahme der Versteuerung unterliegen. Es handelt sich üblicherweise um Leistungen, zum Beispiel um Entnahme von Kraftfahrzeugnutzung oder Telefonnutzung.
 
Was manchmal vergessen wird, ist, dass auch der Verkauf von bereits abgeschriebenem Anlagevermögen eine Betriebseinnahme darstellt und der erzielte Veräußerungsgewinn direkt den Gewinn des Unternehmens erhöht.
 
Bei der von COUNSELOR erstellten Buchhaltung, wird der Mandant in solchen Fällen, auch immer die Abgangsmeldung von Anlagevermögen zur Buchhaltung reichen, so dass überwacht und nachgefragt werden kann, wo der Veräußerungspreis bzw. die Einnahme für den Verkauf des Anlagegutes zu finden ist. Spätestens bei Erstellung des Jahresabschlusses wird bei der Durchsicht der vorhandenen Anlagegegenstände festgestellt, ob alle Gegenstände noch dem Betrieb dienen oder ob einzelne Gegenstände im laufenden Wirtschaftsjahr veräußert wurden.
 
 
Manchmal gibt es zwischen dem Unternehmer und der Finanzverwaltung unterschiedliche Ansichten, ob eine Betriebseinnahme auch wirklich eine Betriebseinnahme oder eine Einnahme im privaten Bereich ist. Um diesem vorzubeugen, ist eine lückenlose Belegführung, eine aktuelle Buchhaltung und laufende Abstimmungen, ob die Gegenstände noch dem Betrieb dienen, sinnvoll.
 
So kann man dem Finanzamt sofort gegenübertreten und beweisen, dass die Einnahme, eben keine Betriebseinnahme gewesen ist.
 
Betriebseinnahmen allerdings sind auch Geschenke, die zum Beispiel von Lieferanten gemacht werden oder innerhalb anderer Geschäftsbeziehungen dem Unternehmen zugutekommen. Sollte das Geschenk zum Beispiel ein Personenkraftwagen sein, sollte man dieses Geschenk tunlichst der Versteuerung unterwerfen. Sofern es sich um reine Streuartikel und Werbematerialien handelt, kann eine Erfassung entfallen.
 
Betriebseinnahmen sind allerdings auch Erstattungen von Versicherungen. Hier ist zu prüfen, ob es sich um eine Erstattung für den privaten Bereich handelt oder ob es sich um Erstattungen für Schäden handelt, die im betrieblichen Bereich entstanden sind. Eine Erstattung einer Krankenversicherung für den Unternehmer wird selten den Betrieb betreffen, sondern eher im privaten Bereich des Unternehmers anzusiedeln sein. Versicherungserstattungen zum Beispiel für Sturmschäden oder einen Betriebsausfall durch höhere Gewalt oder ähnliche Schäden sind zwar umsatzsteuerfrei, aber in den Ertragssteuern als  Betriebseinnahme zu verbuchen und zu versteuern.
 
Betriebseinnahmen sind auch Zuschüsse und Hilfen aus öffentlichen Mitteln, die zum Beispiel zur Förderung des Energiesparens oder zum Aufbau einer Forschungsabteilung aus Fördermitteln des Bundes oder der Europäischen Union gezahlt werden. Zum Teil sind diese Zuschüsse steuerfrei, sie sind dann zwar Betriebseinnahme und auch in der Buchhaltung festzuhalten und auch in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, aber bei der Errechnung des zu versteuernden Einkommens wieder abzusetzen.
 
Selbst ein Lotteriegewinn kann Betriebseinnahme sein, solange das Lotterielos als Betriebsausgabe erfasst wurde und der gesamte Vorgang vom Unternehmer dem Betrieb zugeordnet wurde.
 
Keine Betriebseinnahmen sind hingegen, Rückzahlungen von Kaufpreisbeträgen, die der Lieferant zurückgibt, wenn das Unternehmen dem Lieferanten die Ware zurückgeschickt hat oder nach vorheriger Abschlags und Akontozahlung den Auftrag im Nachgang storniert und der Lieferant so ohne Leistungsbezug Geld zurückgibt. Hier handelt es sich nur um Geldfluss. Da aber keine Leistung dahinter steht, handelt es sich nicht um Betriebseinnahmen.
 
Auch der Geldeingang aus einer Finanzierung oder eines Bankdarlehens oder einer gesellschaftereigenen Darlehensvergabe, gehören nicht zu den Betriebseinnahmen.
 
Auch die Einzahlung in das Kapital des Unternehmens, ist keine Betriebseinnahme, da es hier nicht um eine Bezahlung einer Leistung des Unternehmens geht, sondern nur Kapitalanteile getauscht werden, gegen Geld.
 
Ob die Betriebseinahmen, die erst im kommenden Wirtschaftsjahr einer Versteuerung unterliegen, zu denken ist hier zum Beispiel an, im Dezember bereits gezahlte Mieten für den Januar des kommenden Jahres, richtet sich nach der Gewinnermittlungsart.
 
Ob es sich bei der Zahlung eines Immobilienkaufpreises um eine Betriebseinnahme handelt, richtet sich danach, ob die Immobilie im Anlagevermögen des Unternehmens war und verkauft wurde.
 
Oder es richtet sich danach, ob die Immobilie zu der „Ware“ bei einem gewerblichen Immobilienhändler geworden ist, der dieses Gewerbe aber gar nicht angemeldet hat und auch gar nicht begründen wollte und dennoch steuerlich als Betrieb behandelt wird. Der Bundesfinanzhof hat für solche Fälle, mehr als drei Verkäufe innerhalb von fünf Jahren als Maßstab genommen, um herauszufinden, ob jemand, der mehrere Immobilien in einem kurzen Zeitraum veräußert, dieses nicht doch gewerblich tut. In diesem Fall liegt ein Gewerbebetrieb vor, der eben mit Immobilien handelt und hier wäre der Kaufpreis für das verkaufte Objekt ebenfalls Betriebseinnahme bei dem gewerblichen Immobilienhändler und entsprechend unterliegt der Veräußerungserlös der Versteuerung in der Einkommen und Gewerbesteuer.
 
Und schlussendlich muss man darüber nachdenken, ob jemand, der über ebay oder Amazon zum Beispiel Kleidung oder Bücher veräußert, auch einen Betrieb führt, so dass die Verkaufspreise beziehungsweise die Einnahmen von ebay-Kunden auch zu Betriebseinnahmen führen. Endgültig entschieden ist diese Frage in der Umsatzsteuer. Lesen Sie hierzu gerne auch meine Gedanken zu ebay-Verkäufen.
 
Der Gesetzgeber ist gewillt, durch eine Menge von Handlungsvorschriften und danach möglichen Kontrollverfahren, sämtliche Betriebseinnahmen einer Besteuerung zuzuführen. Die Bekämpfung der sogenannten Schwarzarbeit, hat im Finanzministerium seit Jahren oberste Priorität.
 
Zusätzlich tut die, immer digitaler werdende Welt ein Weiteres, dass Geldflüsse besser nachvollzogen werden können, sodass die Möglichkeit Schwarzgeld zu verdienen, durch die vermehrte Zahlung mit Kreditkarte oder durch Überweisung, fast ausgeschlossen ist.
 
In Ihrer Buchhaltung sollten sie ihre Betriebseinnahmen, allerdings in verschiedenen Kontenbereichen erfassen, da nicht alle Betriebseinnahmen zur völligen Umsatzsteuerpflicht führen oder sogar steuerfrei sein können oder in der Umsatzsteuer nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
 
Solange Sie für jede Artikelgruppe oder jede Käufergruppe die Einnahmen und jeden Umsatz auf ein einzelnes „Einnahme-Konto“ verbuchen, lassen sich später die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auch korrekter erstellen. Auch der Finanzbeamte wird später überprüfen, ob die jeweilige Betriebseinnahme mit dem richtigen Umsatzsteuersatz der Besteuerung unterworfen wurde, sodass eine Aufteilung auf die verschiedenen Umsatzsteuersätze innerhalb der Buchhaltung sehr sinnvoll ist.
 
Zudem gibt diese Umsatzaufteilung auch dem Unternehmer Hinweise auf Erlösmöglichkeiten, die vielleicht noch nicht erkannt worden sind. Und es gibt auch Hinweise, zum Beispiel für die Bank, das Unternehmen und das Potenzial des Unternehmens richtig einzuschätzen.
 
 
 
F A Z I T
 
Klären Sie, ob die Einnahme privater Natur ist und legen Sie entsprechende Vermerke an.
 
Sonst sind die Einnahmen im Betrieb Betriebseinnahmen oder bei Rückzahlungen vom Lieferanten „negative Betriebsausgaben“ und in allen Steuerarten zu berücksichtigen.

Zu der Frage, ob es überhaupt einen Betrieb gibt, lesen Sie bitte meine Gedanken zu ebay-Verkäufen.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes: 10.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine mit dem Steuerberater in Norderstedt.
 
 
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