Fahrtenbuch richtig führen

Wie führt man ein steuerlich akzeptables Fahrtenbuch

Gedanken zum Fahrtenbuch im Januar 2023 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Fahrtenbuch
 
Der Steuerberater für Selbständige und GmbH
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
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erklärt jeden Tag die Führung eines Fahrtenbuchs

1. Allgemeines

Die private Nutzung eines dienstlichen Pkw führt zu einem geldwerten Vorteil, der steuerlich erfasst werden muss. Als Unternehmer bzw. Freiberufler können Sie die Kosten des Pkw in der Buchführung als Kosten verbuchen und den Gewinn um den Wert der Privatnutzung erhöhen. Sofern Ihnen als Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, welches Sie auch privat nutzen dürfen, wird der Nutzungswert der privaten Fahrten als zusätzliche Vergütung bei der Gehaltsabrechnung erfasst.
 
Grundsätzlich wird der private Nutzungsanteil pauschal mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs bei seiner Erstzulassung bewertet. Wenn Sie jedoch ein Fahrtenbuch führen, können Sie den privaten Anteil exakt bestimmen. In diesem Artikel wird erläutert, welche Vorgaben Sie beachten müssen, damit die Aufzeichnungen vom Finanzamt anerkannt werden.
 

1.1     Berechnung nach der 1-%-Methode

 
Bei der 1-%-Methode wird der Wert der privaten Nutzung in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der werksseitig eingebauten Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer angesetzt.
 
Hinweis
 
Da auf den inländischen Bruttolistenpreis bei Erstzulassung abzustellen ist, gilt folgender Ausgangswert:
 
·    unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einschließlich der Mehrwertsteuer.
 
Einzubeziehen sind:
 
·    Sonderausstattungen wie Klimaanlage, Radio, Navi­gationsgerät und Diebstahlsicherung, sofern diese bei der Erstzulassung werkseitig eingebaut sind.
 
·    Nachträgliche Einbauten werden nicht berücksichtigt.
 
Nicht zu berücksichtigen sind:
 
·    Autotelefon, Zusatzreifen, Felgen, Überführungs- und Zulassungskosten.
 
Das Ergebnis einer derartigen Berechnung ergibt den Bruttolistenpreis, der abgerundet auf volle hundert Euro die Grundlage für die 1-%-Methode bildet.
 
Bei der Berechnung des Bruttolistenpreises spielt es also keine Rolle, ob es beispielsweise beim Kauf einen hohen Rabatt gab, das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde oder die Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Bei einem Gebrauchtwagen ist nicht der niedrigere Kaufpreis anzusetzen, sondern der Listenpreis einschließlich Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung.
 
Insbesondere bei älteren und damit schon fast abgeschriebenen Fahrzeugen kann der so ermittelte Betrag für die Privatnutzung höher ausfallen als die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten.
Dann wird der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt (sog. Kostendeckelung).
 
Hinweis
 
Für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge gelten Minderungen bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises.
 
Wenn Sie Unternehmer, Freiberufler, Landwirt oder Gesellschafter einer KG, OHG oder GbR sind, dürfen Sie – im Gegensatz zu Angestellten – die 1-%-Methode nur bei Fahrzeugen mit überwiegend betrieblicher Nutzung anwenden. Sie müssen den Umfang von mehr als 50 % somit bei der Anschaffung eines Pkw nachweisen oder glaubhaft machen.
Den Nachweis über den Umfang der betrieblichen Fahrten können Sie in jeder geeigneten Form erbringen: durch Eintragungen im Terminkalender, die Zusammenstellung gefahrener Kilometer zu Kunden, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen zu den betrieblichen Fahrten.
 
Beispiel
 
Wenn Sie etwa im Zeitraum von September bis November ein Fahrtenbuch führen und sich daraus ein betrieblicher Anteil von mehr als 50 % inklusive der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ergibt, wird auch für die Folgejahre die
überwiegend betriebliche Nutzung unterstellt.
 

1.2     Die Fahrtenbuchmethode

 
Mit der Führung eines Fahrtenbuchs wird der Umfang der betrieblichen Nutzung des Kfz dokumentiert. Es soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre darstellen und nachweisen. Vor­aussetzung für die Anerkennung des betrieblichen Anteils sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen das ganze Jahr über. Anhand der Aufzeichnungen kann der Anteil der beruflichen zu den privat gefahrenen Kilometern eindeutig rechnerisch ermittelt werden. Die Fahrtenbuchführung allein ist noch keine Ausübung des Wahlrechts zwischen der 1-%- und der Fahrtenbuchmethode. Sie müssen sich also erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung für die günstigere der beiden Berechnungsmethoden entschei­den und deren Ergebnis ansetzen.
 
Die gewählte Methode gilt einheitlich für die Ermittlung des Privatanteils sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Es kommt also nur entweder die 1 -%-Methode oder die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Dabei kann das Wahlrecht für jedes einzelne Kfz gesondert ausgeübt werden. Ein Wechsel ist unterjährig nicht zulässig. Wenn in der Führung des Fahrtenbuchs zeitliche Lücken bestehen, ist für das ganze betroffene Jahr zwingend die 1-%-Methode anzuwenden.
 
Hinweis
 
Bei einem Fahrzeugwechsel lässt die Finanzverwaltung es jedoch zu, innerhalb eines Jahres auf die jeweils andere Methode umzusteigen.
 
Wenn in Ihrem Betrieb mehrere Kraftfahrzeuge genutzt werden, müssen Sie die Aufwendungen von Fahr­zeugen, deren private Nutzung mittels Fahrtenbuch ermittelt wird, jeweils gesondert erfassen. Dies kann in der Buchführung dadurch geschehen, dass
 
·      für jedes Fahrzeug und dessen Aufwendungen gesonderte Konten geführt werden,
 
·      bei der Kostenstellenrechnung jedes Fahrzeug eine eigene Kostenstelle erhält oder
 
·      die Belege gesondert kopiert oder abgelegt werden.
 
Die Gesamtkosten eines Kfz sind die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs anfallen und die bei der Nutzung typischerweise entstehen: Kosten für Kraftstoff (Benzin, Diesel, Öl), Ersatzteile und Zubehör (z.B. Winterreifen), Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer und -Versiche­rung sowie die Garagenmiete. Leasingraten sind mit den gezahlten Beträgen zu erfassen. Anschaffungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (Abschreibung). Zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zählen auch die Aufwendungen für die Sonderausstattung des Fahrzeugs.
 
Hinweis
 
Außergewöhnliche Fahrzeugkosten wie Unfallkosten oder Straßenbenutzungsgebühren werden nicht in die laufenden Kosten einbezogen. Sie sind gesondert entweder der beruflichen oder der privaten Nutzung zuzurechnen.
 
Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode
 
Aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs kann der Aufwand je Kilometer errechnet werden. Dieser Kilometersatz ist Grundlage der Steuerberechnung für die zu erfassenden Privatfahrten.
 
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je (einfachem) Entfernungskilometer berücksichtigt und im Fahrtenbuch den Privatfahrten zugerechnet. Gleiches gilt für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Bei der Berechnung werden die steuerlich zulässigen Werte für diese Fahrten berücksichtigt.
 
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € je Kilometer und von 2024 bis 2026 auf 0,38 € je Kilometer.
 
Beispiel
 
Die Kfz-Kosten betragen brutto 10.500 € inklusive Abschreibungen. Im Jahr werden 45.000 km gefahren, davon 3.000 km privat und 12.000 km für Pendelfahrten zur Arbeit. Der Listenpreis des Wagens beträgt 35.000 €, die
Entfernung zum Büro 25 km.
 
Ansatz nach der Fahrtenbuchmethode
 
Kosten pro km (10.500 € / 45.000 km)                        0,23 €
Nicht betriebliche Kosten (15.000 km × 0,23 € =)     3.450 €
Entfernungspauschale (6.000 km × 0,30 €)           –1.800 €
effektiver privater Kostenanteil                             1.650 €
 
Ansatz nach der 1-%-Methode
 
Privatfahrten (35.000 € × 1 % × 2 Monate =)             4.200 €
Fahrten zur Arbeit
(35.000 € × 0,03 % × 25 km × 12 Monate =)           +3.150 €
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil                          7.350 €
Entfernungspauschale (6.000 km × 0,30 €)           –1.800 €
effektiver privater Kostenanteil                             5.550 €
 
Unter Punkt 3.2 finden Sie einen Überblick, unter welchen Bedingungen welche Methode für Sie günstiger ist.
 

1.3     Verfahren beim Lohnsteuerabzug

 
Sofern Ihr Arbeitgeber bei Ihnen als Arbeitnehmer die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung aus Vereinfachungsgründen nach der pauschalen 1-%-Methode vor­nimmt, können Sie den mittels Fahrtenbuch ermittelten geringeren geldwerten Vorteil im Rahmen Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen lassen.
 
Möglich ist auch die Berücksichtigung eines Freibetrags bei den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM), so dass sich der Vorteil aus der Führung des Fahrtenbuchs unmittelbar durch einen geringeren Lohnsteuerabzug auswirkt. Die Verfahrensweise ist wie folgt:
 
1.  Als Arbeitnehmer führen Sie während des Jahres ein Fahrtenbuch und ermitteln die Kosten je Kilometer.
 
2.  Der Arbeitgeber bescheinigt Ihnen, dass die private Nutzung des Fahrzeugs bei der Lohnsteuerabrechnung mittels 1-%-Methode vorgenommen wird.
 
Die Differenz zwischen beiden Werten wird als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen und mindert den zu hohen Lohnsteuerabzug.

2      Formale Anforderungen an ein Fahrtenbuch

 
Ein Fahrtenbuch wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Aufzeichnungen zeitnah und lückenlos erfolgen. Sie müssen schlüssig und nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sein.
 
Sie müssen alle Fahrten aufzeichnen. Grundsätzlich müssen sich alle erforderlichen Angaben aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Die Einträge müssen jeweils ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hinreichend gewährleisten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
 
Hinweis
 
Wenn Sie sich für die Führung eines Fahrtenbuchs entscheiden, müssen Sie damit am ersten Tag des Geschäftsjahres (in der Regel das Kalenderjahr und somit an Neujahr) beginnen und dies über das gesamte Geschäftsjahr fortführen. Die Führung des Fahrtenbuchs zum Nachweis der tatsächlich angefallenen Fahrten und Kosten kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.
 

2.1     Zeitnahe Aufzeichnungen

 
Der Nachweis des Verhältnisses von dienstlichen zu privaten Fahrten setzt neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch eine zeitnahe Führung voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn das Fahrtenbuch erst nachträglich anhand von Notizzetteln und dem Terminkalender erstellt wird, selbst wenn die Angaben stimmen sollten.  Die Aufzeichnungen müssen daher sofort nach Fahrtende, zumindest jedoch am Ende eines Tages vorgenommen werden.
 

2.2     Vollständige Aufzeichnungen

 
Aus den Aufzeichnungen müssen sich die gefahrenen Kilometer der beruflichen oder privaten Nutzung zuordnen lassen. Dazu sind bei dienstlichen Fahrten folgende Angaben notwendig:
 
·      Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt,
 
·      Reiseziel und -zweck sowie die Route bei Umwegen,
 
·      Namen der aufgesuchten Geschäftspartner und
 
·      geschäftlicher Grund für die dienstliche Fahrt.
 
·      Wenn Sie während einer dienstlichen Fahrt auch private Abstecher machen, müssen Sie den Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzeichnen.
 
·      Bei Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben mit dem Vermerk „Privatfahrt“.
 
·      Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit reicht jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
 
·      Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
 
Hinweis
 
Gehören Sie einem Berufsstand an, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt, Journalist oder Hebamme)? Dann reicht im Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten-/Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und Adresse in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis stehen.
 

2.3     Geschlossene Form

 
Da nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen ausgeschlossen bzw. zumindest deutlich erkennbar sein müssen, ist die Führung des Fahrtenbuchs in geschlossener Form erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Sammlung loser Zettel, die die Aufzeichnungen enthalten, den Anforderungen nicht genügt.
 

2.4     Elektronisches Fahrtenbuch

 
Ein elektronisches Fahrtenbuch muss ebenfalls zeitnah geführt werden. Auch hier muss ausgeschlossen sein, dass Einträge nachträglich ohne Dokumentation verändert werden können.
 
Hinweis
 
Ein mit einem Tabellenkalkulationsprogramm (z.B. Excel) geführtes Fahrtenbuch erfüllt diese Anforderung nicht.
 
Bei elektronischen Fahrtenbüchern, Fahrtenbuch-Software oder Fahrtenbuch-Apps ist besondere Vorsicht geboten, da diese von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen werden. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen neben den formalen Anforderungen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
1.  Die Hard- und Software muss ordnungsgemäß bedient werden.
 
2.  Geänderte Eingaben müssen sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch im Ausdruck eindeutig gekennzeichnet sein.
 
3.  Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (zehn Jahre) unveränderlich aufbewahrt und gegebenenfalls wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Bei Änderungen müssen die Änderungshistorie und der ursprüngliche Inhalt ersichtlich sein.
 
4.  Bei Betriebsprüfungen hat die Finanzverwaltung das Recht, auf elektronische Fahrtenbücher zuzugreifen. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass die Fahrtenbuchdaten maschinell ausgewertet werden können.
 
5.  Mittlerweile gibt es Navigationsgeräte mit Fahrtenbuchfunktion oder Smartphone-Apps, bei denen Datum, Kilometerstand und Fahrtziel automatisch erfasst werden. In solchen Fällen ist es zulässig, den Fahrtanlass nachträglich in einem Internetportal nachzutragen, wenn dies innerhalb von sieben Tagen nach der Fahrt geschieht.
 
Wenn die Fahrtstrecken bei elektronischen Fahrtenbuchsystemen über GPS berechnet werden, kann es vorkommen, dass der tatsächliche Tachostand von den elektronisch ermittelten Angaben abweicht. In diesem Fall sollten Sie den
tatsächlichen Tachostand monatlich dokumentieren.

3.1     Betriebliche und private Kfz-Nutzung

 
·  Zur privaten Nutzung gehören alle familiär veranlassten Strecken wie Besuchs-, Einkaufs- und Freizeitfahrten sowie die Fahrten der Familienangehörigen, die das Kfz mitbenutzen können.
 
·  Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder hierfür würde ausschließlich ein anderer Wagen genutzt, reicht nicht, um eine Versteuerung der Privatnutzung zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bereits die Möglichkeit der Privatnutzung zu einem geldwerten Vorteil führt.
 
·  Für Selbständige sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung betrieblich veranlasst. Sie werden rechnerisch aber nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
 
·  Stellt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäfts­führer ein Betriebs-Kfz zur Verfügung, gelten in der Regel die Vorschriften wie für fremde Arbeitnehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Grundsätze.
 
·  Gehören mehrere Pkws zum Betriebsvermögen, kommt es grundsätzlich zum mehrfachen Ansatz der Privatnutzung via 1-%-Methode.
 
·  Hat eine Personengesellschaft mehrere privat nutzbare Fahrzeuge im Betriebsvermögen, erhöht sich die Nutzungsentnahme um jeden Beteiligten sowie dessen Angehörige, die das Fahrzeug ihrerseits privat nutzen.
 
·  Nutzen Freiberufler und Unternehmer ihren Betriebs-Pkw oder Arbeitnehmer einen von der Firma überlassenen Wagen, müssen sie für die Privatfahrten Steuern zahlen:
 
o   Beim Mitarbeiter wird ein geldwerter Vorteil zusätzlich zum Lohn als Sachbezug versteuert.
 
o   Selbständige müssen insoweit den Gewinn erhöhen.
 
o   Bei Gesellschaftern von KG, GbR oder OHG werden die Sonderbetriebseinnahmen erhöht.
 
o   Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird wie ein Arbeitnehmer behandelt.
 

3.2     Wann ist welche Methode günstiger?

 
Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich günstiger, wenn
 
·      die Privatfahrten gering sind,
 
·      die Gesamtfahrleistung des Kfz gering ist,
 
·      der Listenpreis des Wagens inklusive der Sonderausstattung hoch ist,
 
·      die Firma das Kfz mit hohem Rabatt erworben hat,
 
·      der Pkw bereits abgeschrieben ist,
 
·      ein Gebrauchtfahrzeug gefahren wird,
 
·      die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit hoch ist oder
 
·      Sie als Unternehmer mehrere Pkws im Betriebsvermögen halten, die alle privat genutzt werden.
 
Der nach dem Listenpreis mit 1 % berechnete geldwerte Vorteil ist steuerlich günstiger, wenn
 
·      der Wagen viel oder nur privat gefahren wird,
 
·      der Pkw preiswert ist (Listenpreis und laufende Kosten) oder
 
·      die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit gering ist.
 
Hinweis
 
Zahlen Sie Ihrem Arbeitgeber für die Nutzung eines Firmenwagens ein Entgelt oder tragen Sie einzelne Kosten selbst (z.B. die Benzinkosten für Urlaubsfahrten), wird der geldwerte Vorteil in Höhe der Zahlung gemindert.
 

4      Fehlerfolgen

 
Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, erfolgt die Berechnung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode. Dies führt zumeist zu einem höheren Privatanteil. Die für die Aufzeichnungen aufgewendete Mühe war dann umsonst. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und die betriebliche Veranlassung erst
mit nachträglich erstellten Auflistungen nachgewiesen wird. Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs ist es, den Umfang der betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten an der Gesamtfahrleistung nachzuweisen. Hierzu muss das Fahrtenbuch
 
·      eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
 
·      mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
 
·      zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich den Ausgangs- und Endpunkt angeben.
 
Die vier häufigsten Fehler, die Betriebsprüfer beanstanden, sind folgende:
 
·      Das Fahrtenbuch erfüllt nicht die Formvorgaben eines geschlossenen Buchs.
 
·      Die Aufzeichnungen erfolgen nicht zeitnah, was durch ein über längere Zeit einheitliches Schriftbild auffällt.
 
·       Die Angaben sind unschlüssig. Dafür sprechen beispielsweise abweichende Kilometerstände der Werkstattrechnungen im Vergleich zum Fahrtenbuch oder differierende Ortsangaben von Tankquittungen.
 
·      Bei EDV-Aufzeichnungen ist eine Änderung der Daten nachträglich nicht ausgeschlossen, weil ein ungeschütztes Tabellenkalkulationsprogramm verwendet wurde.
 
Hinweis
 
Kleine inhaltliche Unregelmäßigkeiten müssen dabei noch nicht schädlich sein. Das  Fahrtenbuch kann – ebenso wie eine Buchführung – trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß eingestuft werden.
 
Sind jedoch gleich mehrere Angaben unplausibel und ergeben sich häufig Widersprüche zwischen den Eintragungen und den Belegen, legen Finanzbeamte es der Besteuerung nicht mehr zugrunde.
 

5      Checkliste: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 
Die folgende Checkliste bietet Ihnen zusammengefasst die Voraussetzungen zur Berechnung des betrieblichen und privaten Fahrtanteils beim betrieblichen Kfz oder Firmenwagen durch die Führung eines Fahrtenbuchs. Diese soll Ihnen erleichtern, sich zwischen der häufig steuerlich besseren, aber aufwendigeren Fahrtenbuchmethode oder der im Vergleich dazu einfachen, aber steuerlich häufig weniger günstigen 1-%-Methode ohne Aufzeichnungspflichten zu entscheiden.
 
·      Die Besteuerung des Privatanteils nach den tatsächlichen Kosten ist zwar aufwendiger, lohnt aber in vielen Fällen.
 
·      Grundvoraussetzung ist ein für ein ganzes Jahr bzw. ab Kauf eines Kfz ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Vom ersten Tag an sind sämtliche Fahrten ordnungsgemäß im Fahrtenbuch zu erfassen.
 
·      Es muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die Fahrten fortlaufend wiedergeben.
 
·      Die Kosten für das betroffene Fahrzeug müssen separat aufgezeichnet und durch Belege nachgewiesen werden.
 
Inhaltlich muss ein Fahrtenbuch mindestens folgende Angaben enthalten:
 
·      Amtliches Kennzeichen, damit feststeht, für welches Fahrzeug das Fahrtenbuch geführt wird,
 
·      Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich bzw. beruflich veranlassten Fahrt.
 
Bitte beachten Sie:
 
o   Ein Fahrtenbuch mit „ca.“-Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß.
 
o   Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
 
o   Für Privatfahrten genügen Kilometerangaben.
 
o   Bei gemischten Fahrten mit dienstlichen und privaten Elementen muss der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufgezeichnet werden.
 
o   Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind.
 
o   Hinweise zur Strecke bei Umwegfahrten (z.B. Umfahrung eines Staus).
 
·      Grund der dienstlichen Fahrt (z.B. Ziel, Zweck und/oder aufgesuchte Geschäftspartner).
 
·      Bei Freiberuflern, die einer Schweigepflicht unterliegen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), reicht im Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten- bzw. Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn deren Name und Adresse in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis festgehalten werden.
 
·      Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein sicherer Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
 
·      Kleinere Aufzeichnungsmängel führen nicht generell dazu, dass das gesamte Fahrtenbuch verworfen wird. Es muss aber insgesamt plausibel sein und die zutreffende Aufteilung der Kosten gewährleisten.
 
·      Eine mittels PC erzeugte Datei, an der nachträglich Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme
in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.
 
·      Der Ausdruck einer Excel-Tabelle zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Fahrtenbuchangaben wird nicht anerkannt.
 

6      Umsatzsteuer

 
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterliegt der Umsatzbesteuerung.

6.1     Überlassung an Mitarbeiter

 
Der bei der Fahrzeugüberlassung an einen angestellten Mitarbeiter ertragsteuerlich anzusetzende Wert ist grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich anzusetzen. Für die Berechnung der Umsatzsteuer sind diejenigen Kosten herauszurechnen, die nicht mit Vorsteuern belastet sind. Der so ermittelte Wert ist der Nettowert ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem Regelsteuersatz (19 %) berechnet. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerrechtlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet und sind damit umsatzsteuerrelevant. Die Gesamtausgaben für die vorgenannten Leistungen umfassen auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

6.2     Private Kfz-Nutzung

 
Wenn Sie als Unternehmer die private Fahrzeug­nutzung auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermitteln, ist die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen. Aus den Gesamtaufwendungen können Sie für die Berechnung der Umsatzsteuer die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben (z.B. Kfz-Versicherung) in der nachgewiesenen Höhe abziehen. Konnten Sie bei der Anschaffung keinen Vorsteuer­abzug vornehmen (z.B. bei Erwerb des Kfz von einem Nichtunternehmer), müssen Sie nur die mit Vorsteuern be­lasteten Unterhaltskosten zur Er­mittlung der Be­messungsgrundlage heranziehen.
 
FINANZIERUNG
Bei einer Finanzierung kommt es immer darauf an, den Spielraum in der Zukunft nicht zu verlieren. Und es sind auch immer wieder - in Zeiten von Rating mit Basel II - vernünftige und sinnvoll gestaltete Unterlagen nötig, um dem Unternehmen eine ausreichende, finanzielle Basis zu verschaffen.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2021.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
DER RECHTSSTAND EINER INFORMATION
Gesetzentwürfe, neue Gesetze, geänderte Verwaltungsanweisungen, Gerichtsurteile, laufende Gerichtsverfahren oder Ideen der Politik haben täglich Einfluss auf die Behandlung einzelner Vorgänge oder Sachverhalte.
Beachten Sie deshalb bitte bei allen unseren Artikeln und Beiträgen immer auch den "Rechtsstand".
WIE TEUER WIRD FEHLENDER VORSTEUERABZUG?
Für die betrieblichen Einkäufe hat der Unternehmer normalerweise eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge.
Wenn allerdings die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, kann es teuer werden. Wie teuer es werden kann, versucht unser Rechenbeispiel zu ermitteln.
IHR THEMA
 
 
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UNTERLAGEN SORTIEREN - BUCHHALTUNG VORBEREITEN
Eine sortierte Buchhaltung spart Geld und es erspart Zeitverlust beim (Heraus-)suchen von Belegen. Verschiedene Gedanken hierzu finden Sie unter "Unterlagen sortieren - Buchhaltung sortieren" und eine von COUNSELOR entwickelte Sortierhilfe bzw. Sortieranweisung finden Sie auf unserer Seite "Sortieranweisung für Buchhaltungen".
 
 
 
 
Zum Thema Buchhaltung
 
finden Sie weitere Informationen, Hinweise und Gedanken in den folgenden Artikeln:
GMBH - DIE GRUNDLAGEN
Die Mindestanforderungen für eine GmbH beschreibt der Steuerberater für in Hamburg tätige Unternehmer in diesem Artikel.
 
Denn schon bei der Gründung der Gesellschaft werden die Weichen für spätere Gewinne gestellt.
BUCHHALTUNG DIGITAL
Wie und in welchen Schritten fünktioniert die Buchhaltung digital, erläutert der Steuerberater aus Norderstedt (neben Hamburg). Die Belege und Unterlagen einfach digital abgeben und auch die Auswertungen - jederzeit zugänglich - online erhalten, ist eine erhebliche Arbeits- und Ablaufvereinfachung.
Zudem ist das Mandantenpostfach DSGVO-konform und entspricht auch den GoBD.
BETRIEBSAUSGABEN
Was sind Betriebsausgaben und welche Überlegungen gibt es dazu, bespricht der Steuerberater für in Hamburg tätige Unternehmer in diesem Beitrag.
 
Interessant ist auch der Beitrag "Steuerlich absetzbare Betriebsausgaben".
EINKOMMENSTEUER
Zur Einkommensteuer finden Sie hier ein paar Gedanken.

Zudem beleuchten wir die Einkommensteuer auch noch getrennt für "Arbeitnehmer" und "Unternehmer".
Und ergänzend haben wir auch die "Einkommensteuer Aufteilung" betrachtet.
EMPFEHLUNGEN
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Deshalb ist es auch richtig, dass die COUNSELOR auf erfolgreiche Geschäftsbeziehungen hinweist und auf der Seite "Empfehlungen" einige Kontakte empfiehlt.
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