Unternehmensverbund und Zusammenarbeit

Geschäftspartner - Zusammenarbeit oder Unternehmensverbund

Gedanken am 25.09.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Unternehmensverbund und Zusammenarbeit
 
 
Zwischen einem Unternehmensverbund und einer reinen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gibt es gewaltige Unterschiede.
 
Man hört hier oft Worte wie
 
Kartell – Organschaft – Tochtergesellschaft – Trust – Allianz – Konzern – Franchising – Konsortium – Arge – Netzwerk – Einkaufsgemeinschaft – Muttergesellschaft – Unternehmensverbund
 
auf die wir in den folgenden Seiten auch näher eingehen werden.
 
Was ist nun ein Unternehmensverbund und was ist eine Zusammenarbeit?
 
Jeder kann sich vorstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schon alleine in einer Geschäftsbeziehung bestehen kann und sogar mit einem einzelnen Kaufvertrag eine solche Zusammenarbeit gegeben ist.
 
Als Beispiel:
Unternehmen A kauft von Unternehmen B ein Kraftfahrzeug. Dieses Kraftfahrzeug wird von Unternehmen B auch zugelassen, vorher noch gereinigt und dann an Unternehmen A ausgeliefert und möglicherweise werden in Zukunft auch noch die Inspektion und andere Wartungs- und Reparaturarbeiten von Unternehmen B für das Unternehmen A erledigt.
 
Ein anderes Beispiel wäre die Zusammenarbeit von verschiedenen Gewerken bei der Erstellung oder Renovierung einer Immobilie. Hier bedarf es einer Bauleitung, die dann verschiedene Gewerke, zum Beispiel Tischler, Heizungsbauer oder Maler beauftragt, um das Objekt fertig zu stellen.
 
Hieraus ergeben sich zwar verschiedene Arten einer engeren Zusammenarbeit und gegenseitige Geschäftsbeziehungen, aber es ist hier von keinem Unternehmensverbund die Rede.
 
Auch wenn ein Handwerker überwiegend für einen Bauträger tätig ist und auch nur für diesen tätig ist, entsteht nicht sofort ein Unternehmensgeflecht, was man als Unternehmensverbund bezeichnen würde.
 
Zu einem Unternehmensverbund gehören unter anderem gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, über gegenseitige oder einseitige Kapitalbeteiligungen. Zu einem Unternehmensverbund gehört oft auch die Weisungsbefugnis eines Partners gegenüber dem anderen Partner.
 

 
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So gehören allerdings auch Unternehmen, die gemeinsam an einem Ziel arbeiten oft zu einem Unternehmensverbund, sofern Sie eine engere Zusammenarbeit, zum Beispiel in Gestalt einer gemeinsamen Tochtergesellschaft oder einer Projektgesellschaft bilden.
 
Wir bemerken also, die Zusammenarbeit von Unternehmen führt noch zu keinen Konsequenzen; nicht steuerlich, gesellschaftsrechtlich oder zivilrechtlich, da es sich hier immer noch um eigenständige Unternehmen handelt.
 
Zusammenarbeit
 
 
Sofern allerdings gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse vorliegen, kommen entsprechende steuerliche bzw. rechtliche Konsequenzen hinzu.
 
Die einfachste Form ist die simple Beteiligung von Unternehmen A an Unternehmen B.
 
Solange dieses eine Minderheitsbeteiligung oder eine nur kleine Beteiligung betrifft, braucht man nicht über eine Weisungsgebundenheit nachzudenken und es handelt sich möglicherweise nur um eine sinnvolle Kapitalinvestition, die mit den sonstigen Geschäftsvorfällen nichts zu tun hat.
 
Sobald aber Unternehmen A über die Beteiligung Weisungen oder Vorschriften erteilen kann, ist schon eher ein Unternehmensverbund zu vermuten. Die häufigste Konstellation ist die der Mutter-Tochter Beziehung.
 
 
Mutter Tochter
 
 
So ist allerdings auch in einem Unternehmensverbund vorstellbar, dass sich die eine Gesellschafterin mit der Entwicklung, der Produktion und der Herstellung des zu verkaufenden Produkts beschäftigt und eine weitere Gesellschaft den Vertrieb und die Vermarktung dieses Produkt übernimmt.
 
Ebenso ist vorstellbar, einen Unternehmensverbund zu haben, in dem eine der Gesellschaften als Besitzgesellschaft Immobilien und Anlagegegenstände besitzt und die zweite Gesellschaft als sogenannte Betriebsgesellschaft die alltägliche Tätigkeit in der Herstellung und dem Verkauf der Produkte bewerkstelligt.
 
Um direkt von einem Unternehmensverbund zu reden ist es allerdings üblich, eine Mutter-Tochter Konstellation vorzufinden, in der die Muttergesellschaft nicht nur weisungsbefugt der Tochtergesellschaft gegenüber ist, sondern die Tochtergesellschaft entweder Teile des Unternehmenszwecks abbildet oder auch nur hinzugenommen wurde, um das Portfolio der Muttergesellschaft zu ergänzen.
 
Hier kann es sich um Vertriebsgesellschaften oder einzeln aufgeteilt auch um Unternehmen handeln, die im gleichen Artikelbereich, Waren unter einem anderen Namen anbieten.
 
Als Unternehmensverbund kann man sich ganz einfach den Volkswagenkonzern vorstellen, der zum Beispiel mit seinen Tochtergesellschaften Seat und Skoda auch den gleichen Markt und die gleichen Käuferschichten bearbeitet, wie die Muttergesellschaft Volkswagen selbst.
 
Hier wurde also durch Aufteilung der verschiedenen Marken auf verschiedene Gesellschaften im Unternehmensverbund, dem Zielkunden ein größeres – vermeintlich getrenntes – Angebot gemacht.
 
Sofern allerdings gesellschaftsrechtliche Beteiligungen vorliegen, kommen entsprechende steuerliche, beziehungsweise rechtliche Konsequenzen hinzu.
 
Die einfachste Form ist die simple Beteiligung von Unternehmen A an Unternehmen B und so lange dieses eine Minderheitsbeteiligung ist oder es nur um eine kleine Beteiligung geht, braucht man nicht über eine Weisungsgebundenheit nachzudenken und es handelt sich möglicherweise nur um eine sinnvolle Kapitalinvestition, die mit den sonstigen Geschäftsvorfällen nichts zu tun hat.
 

 
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Nicht näher eingegangen werden, soll in diesem Artikel auf die steuerliche Konstruktion der Betriebsaufspaltung. Die Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen erläutern und betrachten wir an anderer Stelle.
 
Inwieweit es sich um einen Unternehmensverbund (mit konzerngleichen Strukturen) oder eine Unternehmensgruppe handelt oder „nur“ um nahestehende Personen muss auch am Anfang überlegt oder untersucht werden.
 
 
Zu dem Themenkomplex „Unternehmensverbund“ finden Sie auch weitere Beiträge auf den Seiten
 
 
Einige Gedanken und Hinweise zu diesem Themenkomplex lesen Sie zudem in unseren Artikeln „Nahestehende oder verbundene Personen" und auch in dem Beitrag "Verträge zwischen nahen Angehörigen".
 
Und zu diesem Gesamtkomplex finden Sie auch weitere Hinweise und Gedanken bereits in unserem Beitrag „Neues Produkt - neues Unternehmen".
 
Bei dem Aufbau und auch der alltäglichen Arbeit mit einem Unternehmensverbund gilt es vieles zu beachten. Genau dafür bietet die COUNSELOR die "Steuerberatung Flatrate".
 
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  August 2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie zu der Buchhaltung digital Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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Um Steuern zu sparen oder mindestens zu gestalten, ist es wichtig, über die Gesellschaftsform seines Unternehmens nachzudenken. Im Beitrag "Gesellschaftsformen" werden die Gesellschaften benannt, die möglich sind.

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Lesen Sie einige Gedanken im Artikel "Jahresabschluss etc".

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Es kann für die Gesellschafter und das Unternehmen teuer werden, wenn nicht vorher darüber nachgedacht wurde.
 
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