Kraftfahrzeugnutzung durch Unternehmer

Eigenverbrauch und Ermittlung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer

Gedanken und Hinweise am 19.06.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Fahrzeugnutzung Unternehmer
 
 
In diesem Beitrag soll die steuerliche Behandlung der Nutzung eines Fahrzeugs - Kraftfahrzeug oder E-Bike - durch den Unternehmer beleuchtet werden.
 
Der Inhalt des Beitrags ist wie folgt strukturiert:
 
 
1 Allgemeines
 
2 Betriebs- oder Privatvermögen
 
3 Die private Pkw-Nutzung – wie wird diese besteuert?
3.1 Die 1-%-Methode
3.2 Die Fahrtenbuchmethode
3.3 Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode
3.4 Privatnutzung durch Gesellschafter
3.5 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
3.6 Weitere Förderung der Elektromobilität
 
4 Nutzung von Elektrofahrrädern
4.1 Fahrrad oder Kfz?
4.2 Elektrofahrrad als Fahrrad
4.3 Elektrofahrrad als Kfz
 
5 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?
5.1 Selbstgenutzter Pkw
5.2 Umsatzsteuer bei Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
 
 
 
 
1 Allgemeines
 
Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört (siehe Punkt 2), dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden (siehe Punkt 3).
 
Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt (siehe Punkt 4.1).
 
Wenn der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Punkt 4.2).
 
 
 
2 Betriebs- oder Privatvermögen
 
Ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist, wird nach dem betrieblichen Nutzungsumfang des Wagens entschieden.
 
• Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz unter 10 %, gehört der Wagen zum Privatvermögen. Die auf die Firma oder Praxis entfallenden anteiligen Kosten können dann mittels Einlage erfasst (Buchung: Pkw-Aufwand an Privateinlage) und dabei mit pauschal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
 
Beispiel
Ein Unternehmer nutzt seinen privaten Pkw an 215 Tagen auch für Fahrten zum Betrieb. Die kürzeste Entfernung zum Betrieb beträgt 14 km.
 
Lösung
Der Unternehmer kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Betriebsausgaben in folgender Höhe ansetzen:
 
215 Tage × 14 km × 0,30 € ergibt 903,00 €
 
Die Berücksichtigung erfolgt als Einlage.
 
Buchung
Pkw-Aufwand an Privateinlage 903,00 €
 
Hinweis
Dokumentieren Sie die einzelnen Fahrten am besten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
 
Beachten Sie, dass die private Nutzung nicht besteuert wird und ein Verkauf des Pkw nicht zu einer betrieblichen Einnahme führt.
 
 
• Wird das Kfz überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen. Alle Kosten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar. Hierunter fallen insbesondere Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge und die Abschreibung auf den Kaufpreis. Letztere ist auf sechs Jahre angelegt, wobei der Zeitraum bei Gebrauchtwagen kürzer ist. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Privatnutzung des Wagens gewinnerhöhend versteuern (siehe Punkt 3). Wird das betriebliche Kfz verkauft, ist der Verkaufserlös zudem als Betriebseinnahme zu erfassen.
 
Stellt ein Unternehmer einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ein Kfz zur Verfügung, gehört der Wagen ebenfalls zum Betriebsvermögen. Auch in diesem Fall sind alle Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Die Privatfahrten des Arbeitnehmers sind als geldwerter Vorteil über die monatliche Lohnabrechnung zu besteuern.
 
 
• Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % dürfen Unternehmer wählen, ob sie das entsprechende Kfz dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnen. Das Wahlrecht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bilanziert oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Jedoch muss die Zuordnungsentscheidung beim Kauf des Geschäftswagens in den Buchhaltungsunterlagen dokumentiert werden.
 
Hinweis
Bei der Umsatzsteuer gelten andere Zuordnungsregeln: Anders als bei der Gewinnermittlung, wo ein Pkw nur insgesamt Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein kann und eine anteilige Zuordnung nicht möglich ist, kann ein privat mitgenutzter Pkw bei der Umsatzsteuer anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung als Unternehmensvermögen behandelt werden (siehe Punkt 4.1).
 
 
3 Die private Pkw-Nutzung – wie wird sie besteuert?
 
Zur Besteuerung der privaten Firmenwagennutzung kann der Unternehmer zwischen der pauschalen 1-%-Methode (siehe Punkt 3.1) und der Fahrtenbuchmethode (siehe Punkt 3.2) wählen.
 
 
3.1 Die 1-%-Methode
 
Die Besteuerung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode ist nur möglich, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer pro Monat pauschal 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €) als Nutzungsvorteil versteuern. Ist eine Privatnutzung für einen kompletten Monat ausgeschlossen (z.B. wegen längerer Urlaubsabwesenheit), muss für diesen Monat kein 1-%-Vorteil versteuert werden.
 
Hinweis
Der Unternehmer kann die (mehr als 50%ige) betriebliche Nutzung eines Pkw gegenüber dem Finanzamt durch formlose Aufzeichnungen aller Fahrten über einen repräsentativen Dreimonatszeitraum nachweisen. Auf einen Nachweis kann komplett verzichtet werden, wenn sich bereits aus der Art der Tätigkeit schließen lässt, dass umfangreiche berufliche Fahrten anfallen (z.B. bei Taxiunternehmen, Handelsvertretern, Handwerkern im Baugewerbe). In diesen Fällen wird die mehr als 50%ige betriebliche Nutzung vom Finanzamt also unterstellt.
 
Bei der Berechnung des 1-%-Vorteils muss ausnahmslos der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt werden – es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer beim Kauf einen Rabatt erhalten, einen Gebrauchtwagen gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht hat. In der Regel weicht der Bruttolistenpreis ab von dem Betrag, der für die Berechnung der Abschreibung angesetzt wird.
 
Bestehen für bestimmte Fahrzeuge besondere ermäßigte Preislisten, etwa für das Taxi- oder Transportgewerbe, so sind diese für die Ermittlung des Bruttolistenpreises nicht ausschlaggebend. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für die Ermittlung des maßgeblichen Listenpreises die Preisliste herangezogen werden, die für die Abgabe des Fahrzeugs an einen privaten Endverbraucher gelten würde.
 
Hinweis
Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät müssen ebenfalls in den Listenpreis eingerechnet werden und erhöhen somit den geldwerten Vorteil.
 
Nicht eingerechnet werden müssen die Kosten für nachträglich eingebaute Navigationsgeräte und vergleichbare Zubehörteile.
 
Die bloße Behauptung des Unternehmers, ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz werde nicht privat genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.
 
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen Unternehmer den 1-%-Vorteil allerdings nicht für Lkws und Zugmaschinen ansetzen, weil diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht für private Fahrten genutzt werden und aufgrund ihrer Bauart typischerweise (nahezu) ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind. Gleiches gilt für einen VW-Transporter des Modells „T4“, der nur über zwei Vordersitze verfügt und dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist.
 
Der steuerpflichtige Vorteil für die Privatnutzung summiert sich innerhalb eines Jahres also auf insgesamt 12 % des Listenpreises.
 
 
3.1.1 Ergänzender 0,03-%-Vorteil
 
Wird die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1-%-Methode erfasst, muss zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden, wenn es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden kann.
 
 
3.1.2 Kostendeckelung
 
Übersteigen 1-%- und gegebenenfalls 0,03-%-Vorteil (in Summe) die tatsächlichen Kfz-Kosten, müssen Unternehmer den Privatanteil nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kfz-Kosten versteuern (sog. Kostendeckelung).
 
Beispiel
Für ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 35.600 € sind im Wirtschaftsjahr 7.200 € an Gesamtkosten angefallen. Das Kfz wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt (Entfernung: 27 km). Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
 
Kfz-Ev-1
Der anzusetzende Nutzungsvorteil nach Kostendeckelung beträgt somit 7.200 €.
 
 
Beispiel
Ein Unternehmer bestellte Mitte 2018 ein Elektrofahrzeug, es wurde im Januar 2019 an ihn ausgeliefert. Die Anschaffungskosten betragen 70.000 €. Da das Fahrzeug erst ab 2019 zur Verfügung steht, können für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die hälftigen Anschaffungskosten angesetzt werden.
 
Kfz-Ev-2
3.1.3 Regelungen bei mehreren Kfz
 
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, müssen Unternehmer den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark ansetzen, das sie oder ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen.
 
Hinweis
Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen.
 
Kann aber dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte betriebliche Kfz ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden.
Gelten kann dies beispielsweise für
 
• Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen),
 
• Firmenwagen, die ausschließlich an Arbeitnehmer überlassen werden,
oder
• den Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (z.B. Vorführwagen eines Autohändlers, zur Vermietung bestimmte Autos oder Fahrzeuge von Fernfahrern und Handelsvertretern).
 
Hinweis
Geben Sie in derartigen Fällen in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt das Finanzamt Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen.
 
Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöheren Listenpreis berücksichtigt wird.
 
 
3.1.4 Nutzung für Park and Ride
 
Wird ein Dienstwagen nur für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt, muss der pauschale Nutzungswert von 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Kilometer grundsätzlich auf die gesamte Wegstrecke angewendet werden.
 
Es ist jedoch möglich, lediglich die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke anzusetzen, wenn Sie einen Nachweis für Ihre Beförderung auf der übrigen Wegstrecke erbringen, etwa durch eine Fahrkarte.
 
 
3.1.5 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei Ehegatten
 
Eigentlich ein interessantes Modell:
Dem auf Basis geringfügiger Beschäftigung im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten wird statt einer Vergütung in Geld ein Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hier werden auch alle Kosten übernommen, wie zum Beispiel Benzinkosten.
 
Doch hier ist Vorsicht geboten: Der BFH hat 2018 entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten privaten Nutzung und ohne entsprechende Selbstbeteiligung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht fremdüblich ist. Hier kann dann der gesamte Betriebsausgabenabzug versagt werden.
 
 
3.2 Die Fahrtenbuchmethode
 
Die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar arbeitsintensiv, führt aber häufig zu einer Steuerersparnis. Das Finanzamt erkennt diese Methode allerdings nur an, wenn der Unternehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann. Außerdem müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug in der Buchhaltung separat aufgezeichnet werden.
 
Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten, die der Fahrtenbuchmethode zugrunde zu legen sind, müssen zunächst die Bruttowerte inklusive Umsatzsteuer herangezogen werden. So ist etwa die Abschreibung – anders als bei den Betriebsausgaben – vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen.
 
Anhand dieser Daten werden dann die Kosten pro Kilometer ermittelt.
 
 
Beispiel
Eine Zusammenstellung der Kfz-Gesamtkosten könnte wie folgt aussehen:
Kfz-Ev-3
Angaben im Fahrtenbuch
 
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum, Ziel, gefahrene Kilometer und den Tachostand der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs ist der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung.
Dazu muss es
 
• eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
 
• mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein
und
• zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts enthalten.
 
 
Hinweis
Betriebsprüfer beanstanden oft, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch von den Daten laut Tankquittungen oder Terminkalender abweichen.
 
 
 
Gelangt das Finanzamt aufgrund von Widersprüchen zu der Überzeugung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist, kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung.
 
Die Folge: Die Mühen der Fahrtenbuchführung waren umsonst und häufig erhöht sich auch der Privatnutzungsanteil.
 
 
3.3 Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode
 
Die 1-%-Methode ist steuerlich in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode, wenn
 
• der Wagen viel privat gefahren wird
und
• die Jahresfahrleistung hoch ist.
 
Demgegenüber erweist sich die Fahrtenbuchmethode häufig als günstiger, wenn
 
• der Anteil der privaten Fahrten gering ist,
 
• der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,
 
• die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat,
 
• der Wagen bereits abgeschrieben ist,
 
• es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt
oder
• die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.
 
Anhand des folgenden Beispiels wird die Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode und der 1-%-Methode gegenübergestellt.
 
 
Beispiel:
Ein Pkw, Listenpreis 50.000 €, hat Kosten von 16.000 € im Jahr inklusive Abschreibung. Laut Fahrtenbuch wurden 20.000 km zurückgelegt, davon 2.000 km privat sowie Fahrten zum Betrieb. Zwischen Wohnung und Betrieb liegen 15 km.
Kfz-Ev-4
Der Unternehmer muss sich nicht bereits während des laufenden Jahres entscheiden, ob er den Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermitteln will. Seine Wahl muss er erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung treffen. Um zu diesem Zeitpunkt aber zwischen den Methoden wählen zu können, muss er unterjährig bereits ein lückenloses Fahrtenbuch geführt haben. Aber auch, wenn alle erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Fahrtenbuchmethode vorliegen, kann sich der Unternehmer noch für die unter Umständen günstigere 1-%-Methode entscheiden.
 
 
 
3.4 Privatnutzung durch Gesellschafter
 
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)
 
Bei Betriebsprüfungen greift das Finanzamt gerne die private Dienstwagennutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) auf.
Hierbei ist Folgendes zu unterscheiden.
 
Privatnutzung ist gestattet: Die Gesellschaft kann die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Der Gesellschafter erzielt insoweit Arbeitslohn, der nach der 1-%-Methode ermittelt werden kann. Alternativ kann er ein Fahrtenbuch führen, so dass lediglich die auf seine tatsächlichen Privatfahrten entfallenden Aufwendungen versteuert werden müssen.
 
Hinweis
Die Finanzverwaltung fordert eine zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer, damit eine erlaubte Privatnutzung des Dienstwagens angenommen werden kann.
 
Privatnutzung ist verboten: Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen unerlaubterweise privat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt insoweit Kapitaleinahmen in Höhe der entstandenen Aufwendungen plus einen angemessenen Gewinnaufschlag. Der Fiskus lässt hier auch die Wertermittlung anhand der 1-%-Methode zu, so dass nicht der sogenannte gemeine Wert der Nutzungsüberlassung ermittelt und angesetzt werden muss.
 
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH darf das Finanzamt eine private Nutzung des Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres unterstellen, wenn diese nach dem Arbeitsvertrag untersagt ist. Der BFH hat ebenso entschieden, dass auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht einfach angenommen werden darf, dass sie sich aufgrund ihrer hervorgehobenen Position in der Firma über arbeitsvertraglich festgeschriebene Privatnutzungsverbote hinwegsetzen.
 
 
Privatnutzung durch Gesellschafter einer Personengesellschaft 
 
Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft den zum Gesamthandsbetriebsvermögen gehörenden Pkw für private Zwecke, liegt eine steuerpflichtige Entnahme vor.
Diese ist wahlweise nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode anzusetzen. Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser einen Pkw für die betriebliche Nutzung, wird dieser Teil des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters. Erfolgt die Überlassung an die Personengesellschaft entgeltlich, stellen die bezogenen Vergütungen für den Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar, Aufwendungen des Gesellschafters für das Fahrzeug sind Sonderbetriebsausgaben (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektion).
 
 
 
 
3.5 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
 
Grundlegendes
 
Wer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug kauft, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs, das ausschließlich einen Verbrennungsmotor hat. Aufgrund dieser höheren Listenpreise war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich steuerlich bislang eher unattraktiv, weil die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.
 
Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Die Begünstigungen sind auf Brennstoffzellenfahrzeuge allerdings entsprechend anzuwenden. Sowohl beim Ansatz der 1-%-Methode für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung als auch beim Ansatz der Fahrtenbuchmethode wird bei Elektrofahrzeugen die Bemessungsgrundlage gemindert, was zu steuerlichen Entlastungen führt. Hybridfahrzeuge, die nicht extern aufladbar sind, werden von der Begünstigung nicht erfasst. 
 
 
Regelung bis zum 31.12.2018
 
Bis zum 31.12.2018 erfolgte die Begünstigung von Elektrofahrzeugen im Rahmen der Wertermittlung für die   1-%-Methode bzw. die Fahrtenbuchmethode durch einen Wertabschlag in Abhängigkeit von der Batteriekapazität unter Berücksichtigung eines Höchstbetrages. Bei der 1-%-Regelung wirken sich die Abschläge mindernd auf den anzusetzenden Listenpreis aus, bei der Fahrtenbuchmethode wird der Abschlag auf die Abschreibungen bzw. die Leasingaufwendungen bezogen. 
 
Für bis zum 31.12.2016 angeschaffte bzw. dem Arbeitnehmer überlassene Elektrofahrzeuge wird zum Beispiel der Listenpreis um 350 € pro kWh der Batteriekapazität gemindert; insgesamt ist eine maximale Minderung von 8.500 € möglich. In den Folgejahren mindern sich diese Beträge um jährlich 50 € pro kWh der Batteriekapazität bzw. um jährlich 500 € beim Höchstbetrag.
 
In den Jahren vor 2016 waren die Minderungsbeträge sogar noch höher (siehe nachfolgende Tabelle).
 
Kfz-Ev-5
Beispiel (1-%-Regelung)
 
Ein Unternehmer hat  im Jahr 2017 ein Elektrofahrzeug mit einem Listenpreis von 45.000 € und einer Batteriekapazität von 16,3 kWh gekauft, dessen betrieblicher Nutzungsumfang 60 % beträgt.
 
Der 1-%-Vorteil für die private Nutzung errechnet sich wie folgt:
Kfz-Ev-6
Hinweis
Um einen weiteren Anreiz zum Kauf eines Elektrofahrzeugs zu schaffen, hat der Gesetzgeber zudem eine weitreichende Kfz-Steuerbefreiung für derartige Fahrzeuge geschaffen.
 
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wirken die in den Anschaffungskosten für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug enthaltenen Kosten für das Batteriesystem sich mindernd auf die in privat und betrieblich aufzuteilenden Gesamtkosten aus. Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen werden entsprechend gekürzt.
 
Beispiel (Fahrtenbuchmethode)
 
Ein Unternehmer hat 2013 ein Elektrofahrzeug für 36.000 € gekauft. Der private Nutzungsanteil beträgt laut Fahrtenbuch 17 %.
Die Kfz-Kosten ohne Abschreibung liegen bei 1.890 €.
Die Batteriekapazität beträgt 16 kWh, so dass sich ein Minderungsbetrag von 8.000 € (entspricht 16 × 500 €) ergibt.
 
In die Gesamtfahrzeugkosten fließt nur die reduzierte Abschreibung von 4.666,67 € (36.000 € – 8.000 € ergibt 28.000 € verteilt auf sechs Jahre) ein.
Zusammen mit den weiteren Kfz-Kosten von 1.890 € ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von 6.556,67 €, so dass die Nutzungsentnahme 1.114,63 € (entspricht 17 % × 6.556,67 €) beträgt.
 
 
Neue Begünstigung ab 01.01.2019 bis zum 31.12.2030
 
Für zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge gilt der Vorteil, dass nur 50 % des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Die Halbierung hat auch bei der Fahrtenbuchmethode Auswirkungen: hier halbiert sich der anzusetzende Abschreibungsbetrag bzw. halbieren sich die Leasingraten. Für die Nutzung der Regelung gibt es keine Anschaffungskostengrenze beim betreffenden Elektrofahrzeug.
 
Beispiel
Ein Unternehmer bestellt Mitte 2018 ein Elektrofahrzeug. Im Januar 2019 wird es an ihn ausgeliefert. Die Anschaffungskosten betragen 70.000 €. Da das Fahrzeug erst ab 2019 zur Verfügung steht, können für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die hälftigen Anschaffungskosten angesetzt werden.
Kfz-Ev-7
Eine weitere Besonderheit gilt für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 € im Zeitpunkt der Neuzulassung: Der Listenpreis für die Anwendung der 1-%-Regelung bzw. die korrespondierenden Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode (Abschreibungen oder Leasingraten) sind lediglich mit 25 % anzusetzen. Die Regelung ist für Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden.
 
Die Gewährung der Begünstigung für extern aufladbare Hybridfahrzeuge ist ab 2019 außerdem von noch weitergehenden Beschränkungen in Bezug auf die Reichweite des Elektromotors abhängig. Werden diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung nach den allgemeinen Regeln, die für Firmenwagen mit Verbrennungsmotoren gelten. Für ein Hybridfahrzeug, das im Jahr 2022 angeschafft wird und die Anforderungen hinsichtlich des CO2-Ausstoßes bzw. der Mindestreichweite laut Tabelle nicht erfüllt, kann eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh im Rahmen der Regelungen bis 2018 infrage kommen. Diese laufen erst am 31.12.2022 aus.
 
Insgesamt gelten bei extern aufladbaren Elektrofahrzeugen die folgenden Regelungen:
Kfz-Ev-8
 
 
3.6 Weitere Förderung der Elektromobilität
 
Kfz-Steuer
 
Rückwirkend besteht für alle Erstzulassungen von reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen seit dem 01.01.2016 eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 angeschafft werden, und auch für Bestandsfahrzeuge, die technisch vollständig auf Elektrobetrieb umgerüstet werden. Der Zehnjahreszeitraum  ist fahrzeugbezogen zu verstehen. Findet also ein Halterwechsel innerhalb dieses Zeitraums statt, wird dem neuen Halter dann die Steuerbefreiung noch für den verbleibenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ermäßigt sich die Kfz-Steuer nach den derzeitigen Regelungen dann um 50 %. Die Begünstigung gilt nicht nur für Elektro-Pkw sondern auch für Elektro-Lkw oder Elektrozweiräder, die als Kraftfahrzeug gelten.
 
Für jegliche Form von Hybrid-Elektrofahrzeugen, auch für extern aufladbare, gilt die Begünstigung nicht.  
 
Für Neuanschaffungen seit dem 18.05.2016 kann außerdem eine Kaufprämie, der sogenannte Umweltbonus, beantragt werden. Für die verschiedenen Arten von Elektrofahrzeugen gelten folgende Prämien:
 
• 4.000 € für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge,
 
• 3.000 € für extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Voraussetzung: Das Fahrzeug muss, bezogen auf den Anteil des Verbrennungsmotors, weniger als 50g CO2 je gefahrenem Kilometer ausstoßen).
 
Von der Prämie begünstigt sind der Kauf, die Finanzierung, das Leasing oder die Miete eines entsprechenden Neufahrzeugs mit einem Nettobasislistenpreis von maximal 65.000 € und einer Mindesthaltedauer von sechs Monaten. Der Umweltbonus lief zunächst bis Ende Juni 2019 und wurde Anfang Juni 2019 bis zum 31.12.2020 verlängert.
 
In der neuen Förderrunde ab dem 01.07.2019 werden auch akustische Warnsysteme pauschal mit 100 € gefördert. Diese Förderung erfolgt, weil Elektroautos ohne diese Systeme bei niedrigen Geschwindigkeiten oft akustisch kaum wahrnehmbar sind.
 
Hinweis
Der Prämienantrag erfolgt nach dem Erwerb des Fahrzeugs online unter www.bafa.de. Dort gibt es auch eine Liste der förderfähigen Fahrzeugmodelle. Nach neuen Regelungen können nun auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge gefördert werden, wenn die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 erfolgte.
 
 
 
4 Nutzung von Elektrofahrrädern
 
4.1 Fahrrad oder Kfz?
 
Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.
 
Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
 
Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.
 
Hinweis
Die Nutzung von betrieblichen Ladeeinrichtungen durch den Unternehmer zur Aufladung von Elektrofahrzeugen (Elektroautos oder auch E-Bikes) ist eine steuerpflichtige Entnahme des Ladestroms.
 
 
 
4.2 Elektrofahrrad als Fahrrad
 
Bis einschließlich 2018 führte die Überlassung von Fahrrädern oder von als Fahrrad zu qualifizierenden E-Bikes oder Pedelecs stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst. Der Vorteil war allerdings nur im Rahmen der 1-%-Regelung auf den Bruttolistenneupreis zu versteuern. Die tatsächliche private Nutzung sowie die Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren damit auch bereits abgegolten.
 
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 ist die Nutzungsentnahme eines (Elektro-)Fahrrads für Unternehmer steuerfrei; es muss keine Entnahme angesetzt werden. Bei der Nutzung durch einen Unternehmer sind die Anschaffung bzw. der Beginn des Leasings entscheidend. Für den Erhalt der Steuerfreiheit dürfen diese erst nach dem 01.01.2019 erfolgt sein.
 
 
 
4.3 Elektrofahrrad als Kfz
 
Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, wird die private Nutzung ebenfalls mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Jedoch sind zusätzlich monatlich noch 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.
 
 
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5 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?
 
5.1 Selbstgenutzter Pkw
 
Zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Folgen aus einer privaten Firmenwagennutzung ist das Unternehmensvermögen und nicht das Betriebsvermögen maßgebend. Beides kann differieren: Ein Pkw kann beispielsweise aus einkommensteuerlicher Sicht zum Privatvermögen gehören und umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmensvermögen sein.
 
Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Pkw haben Sie mehrere Möglichkeiten. Liegt die unternehmerische Nutzung einschließlich der Fahrten zum Betrieb
 
• unter 10 %, handelt es sich um Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf ist nicht möglich. Die Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten ist anteilig geltend zu machen (etwa aus der Inspektion mit z.B. 5 %). Der spätere Verkaufserlös wird nicht mit Umsatzsteuer belastet, auch eine Privatnutzung ist nicht zu versteuern.
 
• bei 100 %, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Alle Vorsteuerbeträge sind dann abziehbar, zudem muss die Privatnutzung versteuert werden.
 
• bei 10 % oder zwischen 10 % und 100 %, darf das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden. Mit diesem Prozentsatz ist die Vorsteuer abziehbar. Die Privatnutzung wird in diesem Fall nicht versteuert. Alternativ ist auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder zum nichtunternehmerischen Bereich erlaubt.
 
Auf den Pkw-Verkauf müssen Sie Umsatzsteuer berechnen, wenn der Wagen nicht zum Privatvermögen gehört. Das gilt auch, wenn Sie beim Kauf nicht die volle Vorsteuer angesetzt haben.
 
Hinweis
Leasingfahrzeuge sind kein Unternehmensvermögen. Dennoch können Sie die Vorsteuer aus den einzelnen Raten, Sonderzahlungen und laufenden Kosten geltend machen, entweder
 
• anteilig nach der unternehmerischen Nutzung
oder
• in voller Höhe.
 
Dann ist im Gegenzug die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig.
 
Wenn der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, ist die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die angefallenen Pkw-Kosten, sofern sie mit Vorsteuer belastet sind.
 
Bei der Kostenermittlung haben Sie drei verschiedene Methoden zur Auswahl:
 
• Fahrtenbuch: Maßgebend sind alle Kosten mit Vorsteuerabzug. Der anteilige Betrag für die private Nutzung unterliegt dann der Umsatzsteuer.
 
• 1-%-Methode: Grundlage ist der Bruttolistenpreis. Für Kosten ohne Vorsteuer darf ein Pauschalabschlag von 20 % vorgenommen werden.
 
• Schätzung: Alternativ setzen Sie 50 % der Kosten für die Privatnutzung an. Dieser Satz wird dann auf die Kosten mit Vorsteuerabzug angewendet.
 
 
 
5.2 Umsatzsteuer bei Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
 
In der Umsatzsteuer gelten im Unterschied zur Lohnsteuer keine besonderen Vergünstigungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Damit erfolgt also weder eine Kürzung des inländischen Listenpreises im Rahmen der 1-%-Regelung noch eine Kürzung der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Mai 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
In unseren Kontaktdaten finden Sie auch eine Beschreibung der Anfahrt.
 
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
gönnen Sie sich
 
unter unserer Telefon-Nummer  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular

 
Kinder und Steuern

Einkommensteuer + Erbschaftsteuer
Gedanken der COUNSELOR, Norderstedt

 
Wenige Gedanken und Überlegungen zu dem Zusammenspiel von Steuern und Kindern, lesen Sie gerne in unserem Artikel "Mit Kindern Steuern sparen".
 
Hierzu passen auch unsere Überlegungen im Artikel "Ist ein Testament sinnvoll".

Grundlagen der GmbH

Anforderungen an GmbH-Gründung
Hinweise vom Counselor, Steuerberater

 
Die Rechtsform der GmbH wird in Deutschland sehr häufig gewählt, um die Haftung der Gesellschafter auszuschließen, aber auch um steuerliche Vorteile zu ermöglichen.
 
Die Körperschaftsteuer ist meistens geringer, als die Einkommensteuer und das Geschäftsführer-Gehalt ist auch in der Gewerbesteuer absetzbar.
 
Die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH und weitere Hinweise lesen Sie auf unserer Seite "Grundlagen einer GmbH".

Steuernachrichten

Finanzgerichtsurteile und Anderes
Bereitgestellt von COUNSELOR

 
Jeden Tag entstehen neue Gerichtsurteile zu Themen im Steuerrecht.
 
Die Aktuellen Meldungen finden Sie auf unserer Seite "Aktuelle Meldungen".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
Unsere Telefonnummer zur Terminvereinbarung und unser Online-Anfrageformular finden Sie in unseren Kontaktdaten zusammen mit einer Beschreibung der Anfahrt.

Du bist 4 Personen

GmbH Gesellschafter Geschäftsführer
Gedanken vom Counselor, Steuerberater

 
Wenn man einen Vertrag an vier unterschiedlichen Stellen unterzeichnen soll, ist man zeitgleich auch vier verschiedene Personen.
 
Der GmbH-Gesellschafter,
der GmbH-Geschäftsführer,
der GmbH-Angestellte
und
der Vermieter der GmbH.
 
Ein paar Gedanken hierzu finden Sie auf unserer Seite "Du bist 4 - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer".
 

Buchhaltung sortieren

Belege sortieren - einfach gemacht
Hilfen der COUNSELOR, Steuerberater

 
Wenn die Buchhaltung sortiert ist, findet man Unterlagen schneller und besser und die Kosten beim Steuerberater sinken.
 
Also nicht nur Geld-Gewinn, sondern auch Zeit-Gewinn.
 
Gedanken, Hinweise und Arbeitshilfen gibt die COUNSELOR auf der Seite "Unterlagen sortieren - Buchhaltung sortieren".

N E U E S

Immer wieder Neues - auch zu Steuern
Hinweis der COUNSELOR, Steuerberater

 
Immer wieder Neues und aktuelle Informationen zu neuen Artikeln und neuen Gedanken, finden Sie auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Auch wenn von uns eine neue Arbeitshilfe zur Einkommensteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer oder auch zum Jahresabschluss bereitgestellt wird, geben wir Ihnen auf dieser Seite einen Hinweis.
 
Zu den neu veröffentlichten Gedanken und Hinweisen finden Sie etwa für vier bis sechs Wochen jeweils den Link zu der Neuigkeit auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Die COUNSELOR wünscht viel Spaß beim Entdecken und Stöbern.

Gedanken

zur Webseite und den Steuern
Kurze Einführung vom Steuerberater

Lesen Sie kurz ein paar Hinweise zu dem Aufbeu und der Gestaltung dieser Webseite und Sie werden Arbeitshilfen und Anregungen finden, die in der alltäglichen Arbeit steuersparend helfen.
 
Die Seite "Gedanken" gibt weitere Erläuterungen.

Organisation

der Unternehmensform
Gedanken vom Steuerberater

Mit der richtigen Gesellschaftsform und der richtigen Unternehmensstruktur ist der erste Schritt getan, um sicher Gewinn zu erzielen und unnötige Verluste zu vermeiden.
 
Lesen Sie weitere Gedanken hierzu auf unserer Seite "Gesellschaftsformen"
 

Beratung für GmbH

Verschiedenes für GmbH
Beratungsansätze vom Steuerberater

Auf der Seite für die Steuerberatung von GmbH und GmbH & Co. KG finden Sie ein paar Gedanken und Hinweise, die bei der Steuerberatung von GmbH notwendig sind.
 
Schauen Sie einfach mal auf die Seite "Steuerberatung für GmbH".
 

Steuern sparen

Grundsätze im Steuerrecht
Erläutert vom Steuerberater

Im deutschen Steuerrecht gibt es einige Grundsätze, die jederzeit beachtet werden sollten. Danach funktioniert auch die Steuergestaltung.
 
Gedanken hierzu finden Sie im Beitrag "Allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht".
 

Jahresabschluss

Die Basis für Steuern und Banken
Gedanken vom Steuerberater COUNSELOR

Der Jahresabschluss ist das Ende der Buchhaltung und Grundlage für Finanzierungsgespräche und für die Besteuerung.
 
Deshalb sollte man sich auch intensiv mit der Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Optik beschäftigen.
 
Lesen Sie einige Gedanken im Artikel "Jahresabschluss etc".
 

Aktuelles vom BFH

Interessante Gerichtsurteile
Bereitgestellt vom Steuerberater

Sie finden die neuesten und aktuellen Urteile zum Beispiel vom BFH (Bundesfinanzhof), die auch für Ihre Steuerplanung interessant sind.
 
Schauen Sie gern auf die Seite "Aktuelle Meldungen".
 

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