Steuerberater zu covid-19 Coronavirus

Einige Gedanken zu staatlichen Hilfen in der Zeit von Corona

In der Zeit von Corona erreichen Sie uns jederzeit über unsere E-Mail office@counselor.de

 
Steuerberatung und Corona
 
 
Auf dieser Seite werden wir Sie nun laufend mit den neuesten Informationen versorgen, die Corona bzw. covid-19 mit sich bringen.
 
Wir werden kleine Hilfen anbieten oder Hinweise geben, wo und wie Sie Unterstützung bekommen.
 
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
wünscht Ihnen bleibende Gesundheit
(in der Zeit von Corona am Besten zu erreichen über office@counselor.de)
 

 
 
Wichtig für alle Unternehmen ist in 2020 und auch 2021 das
 
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
 
Die Veröffentlichung durch das Justizministerium finden Sie mit folgendem Link:
 
Link zum  >> COVID-19-Gesetz
 
 
Als Download stellen wir hier zusätzlich den Gesetzentwurf zur Verfügung, aus dem sich zusätzlich die angestrebten Ziele des Gesetzes erkennen lassen:
 
 

 
 
Fördermöglichkeiten und andere Liquiditätsüberlegungen finden Sie in unserem Beitrag
 
>> "Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 2"
 
Beachten Sie bitte auch unsere Hinweise und Arbeitshilfen auf den Seiten
 
>> "Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 3"
 
und
 
>> "Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 4"
 
und die Hinweise und Handlungsempfehlungen in den Beiträgen
 
Überbrückungshilfe für Unternehmer für Juni bis August 2020
 
und
 
Überbrückungshilfe Phase 2 für die Zeit ab September 2020.
 
 
 

 
 
Adressen und weitere Informationen - speziell zu covid-19 Coronavirus - finden Sie auf unserer Seite
>>>> "interessante Links - zu covid-19"
 
 
 
 
Informationen für Unternehmen in Berlin (am 17.03.2020) findet man unter >>> Senatsverwaltung BERLIN für Wirtschaft. Dieses ist eine sehr hilfreiche Seite mit vielen weiterführenden Informationen und Hilfen. (Prädikat: sehr lesenswert)
 
 
und schauen Sie gerne auch in den Beitrag "Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 1".
 
 
 
 
 
 
Nachfolgend finden Sie eine Presseinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu Steuerstundungen. Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Für unsere Mandanten werden wir automatisch schon in der Woche ab dem 23.03.2020 entsprechende Anträge stellen.
 
 
Nicht so schön ist die Information vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung in Köln zu den "Entschädigungen" zum Beispiel für Selbständige.
 
Dennoch sollten Sie Ruhe bewahren und zum Beispiel mit Ihrem Steuerberater besprechen, welche Massnahmen und Aktionen Sie in den nächsten Tagen und Wochen unternehmen sollten, damit die Verluste gemindert werden.
 
 
Wir haben für Sie eine

kleine Auswahl von interessanten und unterstützenden Informationen zu covid-19 Coronavirus

zusammengestellt. Sie finden
 
>>> interessante Links mit Informationen zu covid-19 Coronavirus
 
 
Und eine
Information vom 16.03.2020 vom Steuerberater-Kollegen Thomas Röhl.
 
 
"Liebe Mandanten,
 
hier nun eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus:
 
Mitarbeiter und Betrieb
 
Für das Unternehmen gilt zunächst:
 
• Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
 
• Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
 
• Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krank melden lassen. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein. Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden.
 
Hierzu folgendes:
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.
Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar.
 
In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
 
Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:
 
bei der Arbeitsagentur - Anzeige Kurzarbeit
 
und danach zu beantragen:
 
bei der Arbeitsagentur - Antrag Kurzarbeitergeld
 
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
 
 
 
• Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und Bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,
 
wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….)
 
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
 
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
 
Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
 
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
 
 
Bank und Liquidität
 
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten.
 
Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
 
Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
 
Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.
 
 
Steuern und Finanzamt
 
Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten.
 
Hierzu zählen:
 
• Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
 
• Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
 
• Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert. Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden."
 
 
Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
(in der Zeit von Corona am Besten zu erreichen über office@counselor.de)
 
 
 
Eine jetzt sinnvolle Möglichkeit, ist die digitale Bearbeitung von Buchhaltung und Steuererklärungen.
 
Lesen Sie hierzu Näheres auf den Seiten
 
Buchhaltung digital
 
Steuererklärung digital und digitale Steuererklärung
 
 
Wir haben für die digitale Bearbeitung das sinnvolle Mandanten-Postfach vorgesehen. Hier entstehen sogar sehr schöne Vorteile für unsere Mandanten.
 
 
Um diesen Weg zu gehen, lesen Sie bitte die Vorgehensweise auf der Seite
 
Steuerberatung digital
 
 
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
 
 
 
Sollten Sie zu steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Vorgängen
Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
 
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in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
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unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 
Wir bieten Ihnen zudem die Steuerberatung Flatrate und Sie können jederzeit ganz einfach in drei Schritten Mandant werden.

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