Stille Gesellschaft   (typisch oder atypisch)

Was ist und wofür ist eine stille Gesellschaft? - eine gewinnabhängige Beteiligung

Gedanken am 25.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Die stille Gesellschaft steuerlich
 
Das Konstrukt der stillen Gesellschaft wird heute in vielfältigen, verschiedenen Ausgestaltungen genutzt und je nach Zweck und Zielrichtung des Engagements im Gesellschaftsvertrag ausformuliert.
 
So gibt es die Gesellschaftsformen „AG & Still“, „GmbH & Still“ und seltener sogar die die „Einzelfirma & Still“.
 
Häufig wird diese Gesellschaftsform gewählt, wenn ein Kapitalgeber nicht nur ein Darlehen gewähren will, sondern auch am Erfolg des Unternehmens direkt beteiligt sein möchte.
 
Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft und entsprechend steuerlich zu behandeln.
 
Es gibt zwei Arten der stillen Gesellschaft.
 
Zum einen kann man die typische stille Gesellschaft gründen oder umfangreicher die atypische stille Gesellschaft.
 
 
Für die typische stille Gesellschaft gelten die folgenden Vorschriften:
 
Der stille Gesellschafter zahlt in das Vermögen des Unternehmens den Betrag der Kapitalbeteiligung ein und ist danach berechtigt, den auf die Kapitalbeteiligung entfallenden Gewinn zu erhalten. Bei Entscheidungen in der Geschäftsführung des Unternehmens hat der typische stille Gesellschafter kein Mitspracherecht (stiller Gesellschafter). Am Verlust des Unternehmens nimmt der typisch stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Kapitalbeteiligung teil. Die typische stille Gesellschaft ist für den Geldgeber wie eine Risiko-Kapitalanlage, in der er die Chance hat, am Erfolg des Unternehmens direkt zu partizipieren und es ist sogar möglich, zusätzlich zur Gewinnbeteiligung eine Vorab-Gewinnbeteiligung in Form einer festen Verzinsung der Einlage zu vereinbaren.
 
Für das Unternehmen hat die Gründung einer typisch stillen Gesellschaft den Charme, das das Kapital des stillen Gesellschafters wie eigenes Kapital des Unternehmens angesehen wird und so Vorteile im Banken-Rating erzielt werden können. Sofern das Unternehmen Gewinne erzielt, ist die typisch stille Gesellschaft eine sehr angenehme Finanzierungsform, die über den Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft auch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden kann.
 
Nicht vergessen darf man allerdings, dass die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters in der Gewerbesteuer dem Gewinn des Unternehmens wieder hinzugerechnet werden und so eine erhöhte Gewerbesteuerzahllast entsteht.
 
Notwendig für eine typisch stille Gesellschaft, ist zwingend der Gesellschaftsvertrag und die Einzahlung des Gesellschaftskapitals in das Unternehmen.
 
Vertraglich kann dann auch z.B. die vierteljährliche Gewinnausschüttung vereinbart werden. Hierfür hat das Unternehmen entweder vierteljährlich einen Zwischenabschluss zu erstellen oder es wird vereinbart, dass ein fester Abschlag in den ersten Quartalen gezahlt wird, der später mit dem endgültigen Jahres-Gewinnanteil verrechnet wird.
 
Sofern das Unternehmen allerdings Verluste erwirtschaftet, sollte mit dieser Gewinnausschüttung aber höchstens die vereinbarte „Festverzinsung“ ausgeschüttet werden und nicht variable Gewinnanteile, die der typisch stille Gesellschafter später dann wieder zurückzahlen müsste.
 
Diese Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer, die das Unternehmen jeweils beim Finanzamt anmelden muss und den angemeldeten Betrag bis zum 10.ten des Folgemonats nach der Ausschüttung an das Finanzamt überweisen muss.
 
In der Einkommensteuer des typisch stillen Gesellschafters sind die Gewinnausschüttungen unter den Einkünften aus Kapitalvermögen anzugeben und die gezahlte Kapitalertragsteuer ist wie eine eigene Steuervorauszahlung zu behandeln. Ob diese Angabe in der Steuererklärung unterbleiben kann und genau wie die anderen Zinseinkünfte von der Besteuerung über Abschlagssteuern erfasst, das beste Ergebnis gibt, ist in jedem Fall einzeln zu untersuchen.
 
 
 
Die andere, erweiterte „atypische stille Gesellschaft“ ist eine Abwandlung der „typischen stillen Gesellschaft“, die als wesentlichste Erweiterung die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters hat.
 
Auch bei der atypisch stillen Gesellschaft ist es notwendig, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, das Kapital in das Unternehmen einzuzahlen und die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters regelmäßig zu errechnen und festzuhalten.
 
Im Gesellschaftsvertrag erhält der „atypische stille Gesellschafter“ oft Mitwirkungsrechte (und Pflichten) in der Geschäftsleitung und zusätzlich auch die Beteiligung am direkten Unternehmenserfolg, am Vermögen und Geschäftswert und den stillen Reserven, so dass er steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt wird.
 
Die atypische stille Gesellschaft ist deshalb auch eine (richtige) Personengesellschaft, welches dazu führt, dass die Einkünfte bei dem stillen Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind und für das Unternehmen keine Hinzurechnung der Gewinnanteile in der Gewerbesteuer erfolgt.
 
Eine Kapitalertragsteuer gibt es in dieser Form der stillen Gesellschaft für die Gewinnanteile nicht, da es sich ja um gewerbliche Einkünfte und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
 
Durch die Beteiligung an der Geschäftsleitung und die damit zusammenhängende Verlustbeteiligung des atypischen stillen Gesellschafters, haftet der stille Gesellschafter auch nach außen den Gesellschaftsgläubigern, kann allerdings auch Verluste aus dieser Beteiligung steuerlich geltend machen.
 
Da die Verlustbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters nicht begrenzt ist, kann diese Gesellschaftsform zum Beispiel familienintern auch als Steuersparmodell ausgestaltet werden. Zu achten ist dabei nur auf die Haftungsrisiken, die durch die volle Verlustbeteiligung den Gläubigern gegenüber entstehen.
 
 
Sehr sympathisch ist die Möglichkeit der stillen Gesellschaft für den Unternehmer, aber auch den stillen Gesellschafter, da diese Gesellschaft im täglichen Geschäftsleben nicht offengelegt werden muss. Dem Finanzamt gegenüber, muss die stille Gesellschaft angezeigt werden und in den Steuerklärungen entsprechend berücksichtigt werden, aber gegenüber Banken, Lieferanten, anderen Gläubigern und auch gegenüber Kunden, muss der Unternehmer und auch der stille Gesellschafter nicht von der (internen) stillen Gesellschaft berichten.
 
Eine stille Gesellschaft wird üblicherweise gegründet, wenn das Unternehmen bzw. der Unternehmer Liquiditätsschwierigkeiten hat. Ohne den Außenauftritt zu verändern, bekommt das Unternehmen Kapitalunterstützung und der stille Gesellschafter eine gewinnabhängige Verzinsung seines Kapitals. Deshalb werden „Beteiligungen“ der öffentlichen Kassen auch häufig in Form der stillen Gesellschaft initiiert.
 
Der stille Gesellschafter ist eben „still“ und tritt nach außen nicht in Erscheinung.
 
 
Wie die „stille Gesellschaft“ genau gestaltet werden sollte, richtet sich im Einzelfall nach den Zielen des Unternehmens und auch den Erwartungen des stillen Gesellschafters und muss deshalb immer wieder individuell festgelegt werden. Formularmäßige Verträge machen hier deshalb auch keinen Sinn.
 
Für die Organisation, die Struktur und die Vorteile einer stillen Gesellschaft, sprechen Sie uns gerne an.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  25.08.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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