Kinderbetreuungskosten absetzen

Welche Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar

Hinweise am 21.07.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Kinderbetreuungskosten
 
Um Familie und Beruf „unter einen Hut“ zu bekommen, ist oftmals eine entgeltliche Betreuung von Kindern notwendig.
 
Welche Kosten Sie absetzen können und was es zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
 
 
I. Welche Kosten können Sie absetzen?
 
Sie können Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Gleichgültig ist dabei, ob Sie Ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte/-garten oder Ähnliches) bzw. zu einer Tagesmutter bringen oder ob eine Betreuungsperson zu Ihnen nach Hause kommt.
 
Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen; nicht jedoch für Sachleistungen wie z. B. Essen, das Ihr Kind während der Betreuung erhält.
 
Außerdem sind folgende Kosten nicht abziehbar:
 
• für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht);
 
• für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurs);
 
• für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z. B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).
 
Neben den reinen Dienstleistungskosten in Geld können auch Sachleistungen an die Betreuungsperson abziehbar sein, z. B. wenn Sie ihr Kost und Logis gewähren. Kommt die Betreuungsperson zu Ihnen bzw. Ihrem Kind nach Hause und erstatten Sie ihr die Fahrtkosten, können Sie auch diese absetzen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Abrechnung bzw. vertragliche Regelung. Ihre eigenen Fahrtkosten können Sie hingegen nicht geltend machen, z. B. für Ihre Fahrten zum Kindergarten oder zur Tagesmutter.
 
Besonders genau müssen Sie vorgehen, wenn Ihr Kind von Angehörigen, z. B. den Großeltern, entgeltlich betreut wird. Hier versagt das Finanzamt den Kostenabzug gerne wegen „fehlender Fremdüblichkeit“. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie einen schriftlichen Vertrag schließen. Wichtig ist, dass Sie sich an das Vereinbarte tatsächlich halten. Insbesondere sollten Sie auf eine regelmäßige Überweisung der Betreuungskosten achten.
 
Hinweis:
Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt!
 
Die Überweisung auf das Konto des Betreuenden müssen Sie auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Rechnung. Bitte halten Sie daher die entsprechenden Kontoauszüge sowie Gebührenbescheide der Betreuungseinrichtung, Rechnungen, Quittungen und den Arbeitsvertrag vor.
 
Eine Besonderheit gibt es ferner, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet: Hier können Sie nur den Teil Ihres Elternbeitrags absetzen, der auf die Hausaufgabenbetreuung entfällt. Die Schule muss eine Bescheinigung ausstellen, in der Ihr Gesamtelternbeitrag auf die einzelnen Aufwandsarten aufgeschlüsselt ist.
 
Hinweis:
Bei der Anstellung eines Au-pairs ist zu unterscheiden:
 
• Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
 
• Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.
 
• Möglicherweise müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft.
 
 
 
II. Welche Altersgrenzen gibt es?
 
Steuerlich begünstigt sind Ihre leiblichen Kinder bzw. Adoptiv- oder Pflegekinder (nicht hingegen Stief- oder Enkelkinder) unter 14 Jahren.
 
Anderes gilt für behinderte Kinder: Hier können die Betreuungskosten für Kinder geltend gemacht werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
 
Beachten Sie bitte außerdem, dass die Förderung nur für Kinder gilt, die zu Ihrem Haushalt gehören. Im Zweifel geben die melderechtlichen Verhältnisse den Ausschlag. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung ist aber kein Problem. Für zeitweise im Ausland lebende Kinder gelten Besonderheiten.
 
 
III. Gibt es einen Höchstbetrag?
 
Ja, dies ist der Fall: Zum einen können Sie Ihre Betreuungskosten nur in Höhe von zwei Dritteln ansetzen. Zum anderen gilt für diese zwei Drittel ein Jahreshöchstbetrag von 4.000 € pro Kind und Jahr. Damit wirken sich Aufwendungen von mehr als 6.000 € im Jahr steuerlich nicht aus.
 
Da der Höchstbetrag ein Jahresbetrag ist, findet eine zeitanteilige Aufteilung auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.
 
Hinweis:
Kinderbetreuungskosten können bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
 
Schließt daher z. B. von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
 
Tragen die Eltern gemeinsam die Kosten, kann jeder Elternteil seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
 
Anders bei verheirateten Eltern, die zusammen veranlagt werden: Hier kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Betreuungskosten gezahlt hat oder ob sie von beiden getragen wurden.
 
 
 
IV. Wie werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?
 
Für die steuerliche Behandlung ist es ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Unerheblich ist damit, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind. Es können daher Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren berücksichtigt werden.
 
Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
 
Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
 
Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben; die Berücksichtigung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt.
 
Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten ab 2013 gilt Folgendes: Hier sind die Sonderausgaben demjenigen Elternteil zuzurechnen, der die Kosten wirtschaftlich getragen hat. Trifft dies auf beide Ehepartner zu, kann jeder maximal die Hälfte der Kosten geltend machen. Anderweitige Vereinbarungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden.
 
Hinweis:
Ist der vorrangige Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (2006 bis 2011) bzw. als Sonderausgabe nicht möglich, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt noch eine Abzugsmöglichkeit, wenn für die Betreuung des Kindes eine Kinderfrau engagiert wurde, die nach Hause kommt: Hier kommt die Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Beschäftigung in Betracht.
 
 
 
V. Vereinbarkeit mit weiteren steuerlichen Vergünstigungen
 
Kinderbetreuungskosten können Sie dabei immer neben anderen steuerlichen Vergünstigungen geltend machen.
 
Dies sind:
• Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (seit 2018: jeweils 194 €/Monat für die ersten zwei Kinder, für das dritte Kind 200 €/Monat und ab dem vierten Kind 225 €/Monat) bzw. bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung den steuerlich evtl. günstigeren Kinderfreibetrag (seit 2018: 2.394 € bzw. das Doppelte für gemeinsame Kinder bei zusammen veranlagten Ehegatten); zusätzlich besteht ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf (1.320 € bzw. das Doppelte u. a. für gemeinsame Kinder zusammen veranlagter Ehegatten).
 
• Darüber hinaus kann ggf. ein Ausbildungsfreibetrag für diejenigen volljährigen Kinder geltend gemacht werden, die nicht mehr Zuhause wohnen (924 € im Jahr).
 
• Ferner kommt daneben ggf. noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht (1.908 €/Jahr plus 240 € für jedes weitere Kind in der Steuerklasse II).
 
 
 
 
 
Nicht nur die private Steuererklärung oder die Gewinnermittlung von Vermietern wird als digitale Steuererklärung praktikabler, sondern auch die laufende Buchhaltung kann digital vom Steuerberater COUNSELOR erstellt werden. Lesen Sie hierzu unsere Empfehlungen und Hinweise im Artikel "Buchhaltung digital - erklärt Steuerberater".
 
 
 
 
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
 
unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 
Ihr Thema finden Sie immer ganz leicht mit der Suchfunktion oder über das .
 
Beachten Sie  bitte auch für die digitale Steuererklärung den Rechtsstand dieses Textes:  März 2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Wir veröffentlichen zu diesen Themen auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden verschiedene Anregungenund Hinweise geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
Und immer, wenn ein neuer Beitrag veröffentlicht ist,
geben wir dieses auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos" bekannt.
Nutzen Sie hier gerne unseren RSS-Feed, um nichts mehr zu verpassen.
 
 
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
aus Norderstedt (neben Hamburg)
 

Umfangreiche Vorteile

Steuerberatung digital
erklärt Steuerberater COUNSELOR

Die Steuerberatung und die Buchhaltung in digitaler Form bringt viele Vorteile.
 
Lesen Sie im Artikel "Das Mandanten-Postfach" einige Hinweise hierzu.
 

Immobilien + Steuern

Angaben zu Immobilien
Gelistet von COUNSELOR, Steuerberater

 
Welche Unterlagen werden für die Steuererklärung zu Immobilien benötigt?
 
Es ist egal, ob Sie diese Unterlagen digital über Ihr Mandanten-Postfach Ihrem Steuerberater COUNSELOR zur Verfügung stellen oder im Original bei der Kanzlei einreichen. Die in der Liste genannten Unterlagen zu Ihrer Immobilie werden immer benötigt, um eine vernünftige Steuererklärung zu erstellen.
 
Welche Unterlagen zusammenzustellen sind, erfahren Sie in unserer Arbeitshilfe "Angaben zu Immobilien".
 

Mandant werden

Grunddaten für Steuerberater
Formular der COUNSELOR, Steuerberater

Damit wir Sie als Mandant aufnehmen können, benötigen wir einige Grunddaten.
 
Bitte füllen Sie unseren Mandanten-Aufnahme-Bogen aus und wir können Ihre Adressdaten erfassen und gegebenenfalls die Auftragsunterlagen fertigen.
 
Das Formular finden Sie ganz einfach über unsere Webseite "Mandanten-Aufnahme-Bogen".
 

Getrennte Kasse

Die Aufteilung der Einkommensteuer
Angebot der COUNSELOR, Steuerberater

Die Zusammenveranlagung von Eheleuten in der Einkommensteuer bringt steuerliche Vorteile.
 
Damit eine getrennte Kasse auch in der Ehe möglich bleibt, besteht die Möglichkeit die Einkommensteuer "aufzuteilen", ohne die Vorteile zu verlieren.
 
Wir rechen Ihnen die entsprechenden Zahlen gern mit Ihrer Steuererklärung aus. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Einkommensteuer Aufteilung".
 

Steuern und Immobilien

Vermietung und Verpachtung
Beratung von COUNSELOR, Steuerberater

Lesen Sie gern einige Gedanken zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in unserem Artikel "Vermietung und Verpachtung".
 

Um unsere Website für Sie zu verbessern, erfassen wir anonyme Nutzungsdaten. | Mehr zum Datenschutz