Übertragung von Betriebsvermögen

Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen

Gedanken am 07.02.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

 
Übertragung Betriebsvermögen
 
 
Inhalt dieses Beitrags
 
1 Allgemeines
2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen
2.1 Teilweise Steuerbefreiung
2.2 Vollständige Steuerbefreiung
2.3 Beachtung von Fristen
2.4 Vorababschlag für Familienunternehmen
3 Eingeschränkte Verschonung großer Betriebsvermögen
3.1 Abschmelzmodell
3.2 Verschonungsbedarfsprüfung
4 Missbrauchsklausel
5 Ausnutzung von Fristen
5.1 Persönliche Freibeträge
5.2 Abzugsbetrag für Betriebsvermögen
6 Bewertung des Vermögens
 
 

 
 
Sollten Sie zu diesem Thema steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
 
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Immer wieder interessant sind hier unsere Arbeitshilfen und die verschiedenen Gedanken zu der jeweiligen Steuersituation.
 
 

 
1 Allgemeines
 
Betriebliches Vermögen wird von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen verschont. Da nach dem Willen des Gesetzgebers Betriebe beim Betriebsübergang nicht durch anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet werden sollen, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Vergünstigungen vor (sogenannte Verschonungsmaßnahmen).
 
Mit der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wurde die Übertragung von Betriebsvermögen neu geregelt.
 
Ende 2019 wurden hierzu auch die Erbschaftsteuerrichtlinien entsprechend angepasst.
 
 
2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen
 
2.1 Teilweise Steuerbefreiung
 
Im Rahmen der Regelverschonung wird für das begünstigte Betriebsvermögen ein 85%iger Verschonungsabschlag gewährt, wenn es nicht mehr als 26 Mio. € beträgt. Für Betriebsvermögen, das nicht durch die Regelverschonung begünstigt ist, gilt ein gleitender Abzugsbetrag in Höhe von maximal 150.000 €.
 
Die vorgenannten Vergünstigungen sind jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
 
• Begünstigtes Betriebsvermögen liegt nur dann vor, wenn das Betriebsvermögen nicht als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.
 
• Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a. bestimmte vermietete Grundstücke, Kapitalgesellschaftsanteile bei einer Beteiligung bis 25 % sowie Freizeit- und Luxusgegenstände, etwa Münzen, Edelmetalle und -steine, Oldtimer, Jachten und Segelflugzeuge.
 
Für Wertpapiere, Barmittelbestände und Forderungen gilt ein sogenannter Finanzmitteltest, wonach zumindest eine teilweise Zurechnung zum begünstigten Vermögen möglich ist.
 
Auch Vermögen, das der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, kann unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen behandelt werden.
 
• Soweit das Verwaltungsvermögen 10 % des gesamten Betriebsvermögens (ohne Verwaltungsvermögen und die damit zusammenhängenden Schulden) nicht übersteigt, wird es wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Man spricht dann von unschädlichem Verwaltungsvermögen.
 
Ausnahme:
Junges Verwaltungsvermögen – also Verwaltungsvermögen, das sich weniger als zwei Jahre im Betrieb befindet – fällt nicht unter die 10-%-Begünstigung. Es ist kein unschädliches Verwaltungsvermögen.
 
 
Beispiel
Adam erbt von seinem Vater einen Betrieb, dessen Steuerwert 2 Mio. € beträgt. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beträgt 20 % und besteht nur aus jungem, also schädlichen Verwaltungsvermögen.
 
Lösung
Adam kann sowohl den 85%igen Verschonungsabschlag als auch den gleitenden Abzugsbetrag beanspruchen.Die Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens, welches dann in die Erbschaftsteuerberechnung eingeht, sieht damit wie folgt aus:
ErbSt-Berechnung stpfl Betriebsvermögen
Hinweis
Die Inanspruchnahme dieser teilweisen Steuerbefreiung wird vom Finanzamt automatisch gewährt. Ein Antrag ist also nicht notwendig.
 
Erwerbern, die den Steuerklassen II oder III angehören (z.B. als Bruder oder Nichte), kommt zusätzlich auch noch eine Tarifbegrenzung bzw. ein Entlastungsbetrag zugute.
 
Hinsichtlich des Abzugsbetrags gilt es zu beachten, dass der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt eintritt, unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.
 
 
2.2 Vollständige Steuerbefreiung
 
Anstelle der Regelverschonung kann durch die Optionsverschonung eine völlige Steuerbefreiung erreicht werden, wenn das begünstigte Betriebsvermögen nicht mehr als 26 Mio. € beträgt. Zu beachten ist aber, dass dabei verschärfte Voraussetzungen zu erfüllen sind.
 
Beispiel
Die Unternehmerin Irina schenkt ihrem Sohn Klaus ihr Einzelunternehmen, dessen Verwaltungsvermögen 5 % beträgt (darunter kein junges Verwaltungsvermögen). Der Wert des Einzelunternehmens beträgt 4 Mio. €.
 
Lösung
Die Weitergabe des Unternehmens bleibt steuerfrei. Dies hat gleichzeitig den positiven Effekt, dass der persönliche Freibetrag von Klaus für weiteres Vermögen (z.B. Privatvermögen wie Wertpapiere etc.) zur Verfügung bleibt.
 
Zur Inanspruchnahme der Optionsverschonung muss bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag ist allerdings unwiderruflich. Er kann grundsätzlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gestellt werden.
 
Hinweis
Für die Anwendung der Optionsverschonung darf das schädliche Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % betragen.
 

 
 
 
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3 Eingeschränkte Verschonung großer Betriebsvermögen
 
Beträgt der Wert des begünstigten Vermögens mehr als 26 Mio. €, ist ein komplett steuerfreier Betriebsübergang nur noch in Ausnahmefällen möglich (vgl. vorigen Hinweis). Das Gesetz bietet jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast auch im Regelfall zumindest zu mindern.
 
 
3.1 Abschmelzmodell
 
Ausgangspunkt einer dieser Möglichkeiten sind die Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 % der Regel- bzw. Optionsverschonung. Auf Antrag sinken diese Abschläge mit jeden vollen 750.000 €, die das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. € überschreitet, um jeweils einen Prozentpunkt.
 
Beispiel
Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von 40 Mio. € verringert sich der Abschlag der Optionsverschonung um ((40 Mio. € – 26 Mio. €) / 750.000 €  ergibt) 18 Prozentpunkte und beträgt somit nur noch 82 %.
 
 
3.2 Verschonungsbedarfsprüfung
 
Weist der Erwerber nach, dass die Steuerschuld nicht aus seinem „verfügbaren Vermögen“ beglichen werden kann, wird ihm die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer komplett oder zumindest teilweise erlassen.
 
Als verfügbares Vermögen gilt 50 % der Summe aus
 
• dem durch Erbschaft oder Schenkung mitübertragenen nichtbegünstigten Betriebs- oder Privatvermögen
und
• dem bereits vorhandenen Vermögen des Erwerbers, das kein begünstigtes Betriebsvermögen wäre.
 
In die Verschonungsbedarfsprüfung wird zudem auch weiteres Vermögen einbezogen, wenn der Erwerber dieses innerhalb von zehn Jahren nach dem begünstigten Erwerb durch Schenkung oder von Todes wegen erhält.
 
Hinweis
Die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaftsteuer mindert das verfügbare Vermögen nicht.
 
Die Verschonungsbedarfsprüfung kann vom Erwerber alternativ zum Abschmelzmodell gewählt werden. Es darf dann kein Antrag auf das Abschmelzmodell gestellt worden sein.
 
Hinweis
Mit der Verschonungsbedarfsprüfung ist ein steuerfreier Übergang im Prinzip möglich, allerdings müsste das übertragene Vermögen voll begünstigt und der Übernehmer praktisch vermögenslos sein.
 
 
 
4 Missbrauchsklausel
 
Die allgemeine Missbrauchsklausel ist eine Vorabprüfung, von der die Gewährung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen abhängt (Regel- und Optionsverschonung sowie Vorababschlag; vgl. Punkt 2).
 
Das begünstigungsfähige Vermögen ist dann vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen (inklusive der Altersversorgungsverpflichtungen sowie weiterer Modifikationen im Bereich des Finanzmitteltests) mindestens 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
 
Hinweis
Begünstigungsfähig sind inländische sowie einer Betriebsstätte in der EU bzw. im EWR dienende land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Betriebsvermögen.
 
Das begünstigungsfähige Vermögen teilt sich auf in das begünstigte Betriebsvermögen und das schädliche Verwaltungsvermögen.
 
 
5 Ausnutzung von Fristen
 
5.1 Persönliche Freibeträge
 
Die persönlichen Freibeträge werden alle zehn Jahre erneut gewährt. Daher empfiehlt es sich, die entsprechende Zuwendung – sofern dies möglich ist – erst nach Ablauf von zehn Jahren vorzunehmen. So gilt etwa für die Kinder des Übertragenden, die oftmals als Erwerber des Betriebs infrage kommen, ein persönlicher Freibetrag von 400.000 €.
 
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind die persönlichen Freibeträge insbesondere dann wichtig, wenn schädliches Verwaltungsvermögen vorliegt.
 
Beispiel
Der Unternehmer Bert überträgt 50 % eines GmbH-Anteils, dessen Wert insgesamt 2 Mio. € beträgt, auf seine Tochter Verena. Das Verwaltungsvermögen beträgt 19 %, also für den 50-%-Anteil 190.000 €. Zehn Jahre später überträgt Bert die restlichen 50 % des Anteils, die Verwaltungsvermögensquote ist annähernd gleich geblieben.
 
Lösung
Über die Optionsverschonung kann das begünstigte Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden, die 9 % schädliches Verwaltungsvermögen (nach 10-%-Abschlag) in Höhe von 90.000 € im Rahmen der ersten Übertragung werden vollständig durch die Anwendung des persönlichen Freibetrags kompensiert. Dasselbe gilt dann im Ergebnis für die zweite Übertragung zehn Jahre später, es ergibt sich keine schenkungsteuerliche Belastung.
 
 
5.2 Abzugsbetrag für Betriebsvermögen
 
Der Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 € bei der Regelverschonung kann vom selben Betriebsübergeber an denselben Erwerber nur einmal innerhalb von zehn Jahren genutzt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt es sich also, die Gesamtübertragung in mehrere Teilübertragungen jeweils nach Ablauf der Zehnjahresfrist aufzugliedern – sofern weiteres unternehmerisches Vermögen verfügbar ist.
 
Hinweis
Dieser Tipp gilt aber nur für kleinere Betriebe, denn ab einem Wert von 3 Mio. € kommt der Abzugsbetrag nicht mehr zur Anwendung.
 
 
6 Bewertung des Vermögens
 
Unternehmerisches Vermögen ist mit dem sogenannten gemeinen Wert zu bewerten. Dieser ermittelt sich in der Regel nach dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren. Hinweise dazu können Sie insbesondere den Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 entnehmen (vgl. R B 95 ff. ErbStR 2019).
 
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der Kapitalisierungsfaktor wurde für 2016 per Gesetz auf 13,75 fixiert und gilt ab dem 01.01.2016 und auch in 2020. Für die Folgejahre hat das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit, den Kapitalisierungsfaktor per Rechtsverordnung an die Entwicklung der allgemeinen Zinsstruktur anzupassen.
 
 
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  Februar 2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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Für Unternehmer wichtige Steuern
Hinweise vom Counselor

Der Unternehmer muss vor allem
 
die Umsatzsteuer,
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bzw. die Körperschaftsteuer beachten.
 
Ein paar Gedanken finden Sie unter "Welche Steuern müssen Unternehmer beachten?".

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Ein Rechenbeispiel
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Für die betrieblichen Einkäufe hat der Unternehmer normalerweise eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge.
 
Wenn allerdings die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, kann es teuer werden.
 
Wie teuer es werden kann, versucht unser Rechenbeispiel auf der Seite "Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?" zu ermitteln.
 

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Steuerersparnis ist Teil des Unternehmensgewinns und sollte deshalb nicht ausser Betracht gelassen werden.
 
Lesen Sie einige Gedanken hierzu in unserem Artikel "Gesellschaftsformen".
 

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