KöMoG - Option für Personengesellschaften - in Kürze

Wann kann eine Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer optieren? - das KöMoG in Kürze

KöMoG - die Option für Personengesellschaften dargestellt von Steuerberater COUNSELOR aus Norderstedt

KöMoG Option für Personengesellschaften
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
beachtet auch die Option für Personengesellschaften - das KöMoG
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können sich bestimmte Personengesellschaften ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen (sog. Option). Das heißt, dass der Gewinn der Gesellschaft dann nur noch mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (und Gewerbesteuer) belastet wird. Erst wenn der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, fällt noch einmal Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz an. Bisher wurde der Gewinn von Personengesellschaften immer direkt bei den Gesellschaftern versteuert, nach deren persönlichem Steuersatz und Rechtsform. Nur für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer war die Personengesellschaft direkt steuerpflichtig.
 
Die Option ist erstmals für das Jahr 2022 möglich und muss bis zum 30.11.2021 beantragt werden. Ferner ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich, üblicherweise mit mindestens 75 % der Stimmen. Die Besteuerung des Gewinns auf Ebene der Gesellschaft kann durchaus günstiger sein als die Besteuerung beim Gesellschafter. Zu beachten ist jedoch, dass dann für steuerliche Zwecke ein Formwechsel durchgeführt wird, wodurch u.a. gewerbesteuerliche Verlustvorträge der Gesellschaft untergehen.
 
 
Kömog - Option für Personengesellschaften
 
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Oktober 2021.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

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