Verdeckte Gewinnausschüttung

Steuerberater erklärt Probleme und Risiken durch verdeckte Gewinnausschüttungen

Gedanken am 30.10.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt

Verdeckte Gewinnausschüttung
 
 
Was ist eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und warum ist diese so gefährlich.
 
Das soll auf dieser Seite besprochen werden.
 
Wenn eine Kapitalgesellschaft entweder
 
Betriebsausgaben zu Gunsten eines Dritten „übernimmt“
 
oder
 
auf Einnahmen oder Gewinn zu Gunsten eines Dritten verzichtet,
 
spricht man von „verdeckter Gewinnausschüttung“.
 
 
Der Gedanke dahinter, ist der, dass der Gewinn der Kapitalgesellschaft ohne diese Betriebsausgaben oder mit dem Gewinn aus den „verpassten Chancen“ höher gewesen wäre und danach dieser höhere Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet worden wäre.
 
Kurzform:
Hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht so ein hohes Gehalt bezogen, hätte die Gesellschaft mehr Gewinn gehabt und hätte dann auch mehr an die Gesellschafter ausschütten können.
 
So der einfache Text.
 
Etwas komplizierter ist es aber schon.
 
Beispiel
Der Geschäftsführer bekommt 100.000 Euro als Gehalt. Davon sind 40.000 Euro zu viel – im sogenannten „Fremdvergleich“ –, so dass die verdeckte Gewinnausschüttung 40.000 Euro betragen würde.
Der Gewinn der Kapitalgesellschaft wäre damit um 40.000 Euro höher, als bisher angegeben. Bevor nun aber der höhere Gewinn an den Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, muss die Kapitalgesellschaft auf diesen höheren Gewinn erst einmal Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag bezahlen. Die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft beträgt etwa 30 Prozent, so dass 12.000 Euro Steuern zu entrichten sind und für die Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dann noch 28.000 Euro möglich wären.
 
Die Kapitalgesellschaft kann diese Ausschüttung meistens aber gar nicht mehr leisten, weil durch die Zahlung des Gehaltes in Höhe von 100.000 Euro die Gelder bereits „weg“ sind.
 
Wenn der Geschäftsführer, der dieses Gehalt bekommen hat, der einzige Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, hat er die 100.000 Euro bereits bekommen, hätte aber nur (60.000 Euro Gehalt und 28.000 Euro Gewinnausschüttung) insgesamt 88.000 Euro bekommen dürfen und müsste die „Überzahlung“ von 12.000 Euro eigentlich an die Kapitalgesellschaft zurückgeben.
 
 
 
Zusätzlich wird dem Finanzamt des Geschäftsführers erklärt, dass das Gehalt nicht 100.000 Euro war, sondern nur 60.000 Euro und so die Lohnsteuer, die abgeführt wurde, teilweise erstattet werden muss.
 
 
Sehr ärgerlich wird so eine Konstellation, wenn der Geschäftsführer das überhöhte Gehalt an die Gesellschaft zurückgeben will, um so die „verdeckte Gewinnausschüttung“ ungeschehen zu machen. Für so einen Fall, sieht das Gesetz vor, dass „verdeckte Gewinnausschüttungen“ nicht mehr repariert werden können und die Rückzahlung „nur“ als „verdeckte Einlage“ ohne steuerliche Auswirkung gewertet werden kann. In diesem Fall wäre das Geld „zweimal“ „weg“ und Steuern würde es nahezu doppelt kosten.
 
Meistens werden „verdeckte Gewinnausschüttungen“ oder vermeintliche „verdeckte Gewinnausschüttungen“ vom Finanzamt während einer Betriebsprüfung „aufgedeckt“ und festgestellt.
 
Da Betriebsprüfungen meistens erst zwei bis vier Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres stattfinden, kann man „wirkliche“ „verdeckte Gewinnausschüttungen“ im Nachhinein überhaupt nicht mehr „reparieren“ und muss dann mit der Steuermehrbelastung klarkommen.
 
 
Sehr sinnvoll ist es, im Vorhinein – mit Blick auf die Zukunft – Ausgaben der Kapitalgesellschaft auch dahin zu untersuchen, ob die Betriebsausgabe eventuell zu einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ werden könnte.
 
Auf der Seite „Verdeckte Gewinnausschüttung - Möglichkeiten“ haben wir eine Art Liste zusammengestellt, aus der Konstellationen ersichtlich sind, die zu „verdeckten Gewinnausschüttungen“ führen können.
 
 
Äußerst schwierig wird die Behandlung der oben als Beispiel dargestellten „verdeckten Gewinnausschüttung“, wenn die Kapitalgesellschaft in den betroffenen Wirtschaftsjahren nicht nur den Gehaltsempfänger als Gesellschafter hatte, sondern auch noch weitere Geschäftsführer und Gesellschafter vorhanden sind oder waren.
 
Und noch schwieriger wird es, wenn einer der Geschäftsführer, der zu viel Gehalt bekam, mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
 
 
Die Rechnung des Finanzamts ist sehr einfach.
„Da hat jemand zu viel bekommen, das versteuern wir nach – als „verdeckte Gewinnausschüttung““
 
Wer daraufhin wie viel Steuern mehr zahlen muss oder wer sogar vom Finanzamt Geld wieder bekommt, kann dann – speziell bei mehreren Gesellschaftern -  nur in einer umfangreichen Berechnung ermittelt werden. 
 
Normalerweise prüft das Finanzamt einen Zeitraum von drei Jahren, so dass die Mehrsteuern wegen der „verdeckten Gewinnausschüttung“ auch für drei Jahre anfallen und dann meist einen namhaften Euro-Betrag ausmachen.
 
Inwieweit die Vermögens- und Liquiditätssituation der Kapitalgesellschaft bzw. der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Finanzamts-Feststellungen so ist, dass Steuernachzahlungen keine Auswirkungen haben, soll hier jetzt nicht berechnet werden.
Es ist aber häufig so, dass die vorhandene Liquidität für den Alltag verwandt werden muss und ungeplante „plötzliche“ Steuernachzahlungen zu Schwierigkeiten führen.
 
 
Das hier gewählte Beispiel eines zu hohen Geschäftsführer-Gehalts, ist nur einer der unzähligen möglichen Situationen, in denen eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ entstehen oder vermutet werden kann.
 
Sehr häufig ist es der sogenannte Fremdvergleich, der Ausgaben der Kapitalgesellschaft als zu hoch erscheinen lässt.
 
Beispiel
Wenn der Geschäftsführer des branchenähnlichen Unternehmens „nebenan“ für 50.000 Euro arbeitet, warum bekommt der hiesige Geschäftsführer ein Gehalt von 150.000 Euro. Sind die „mehr gezahlten“ 100.000 Euro eventuell eine „verdeckte Gewinnausschüttung“?
 
 
Aber es gab auch schon Betriebsprüfer (Nachweis kann bei berechtigtem Interesse vorgelegt werden), die eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ versteuern wollten, weil die Ehefrau vom Unternehmen ein Gehalt bezog. Der Betriebsprüfer hatte bis zum Finanzgerichtsverfahren die Meinung vertreten, dass die Frau „hinter“ den Herd und zu der Kindererziehung gehöre und im Unternehmen ja gar nicht mitgearbeitet haben könne. Hier wurde erst durch das Finanzgericht, den vorgelegten Arbeitsnachweisen Glauben geschenkt und die „verdeckte Gewinnausschüttung“ hatte dann nicht stattgefunden.
 
 
Auch werden immer „verdeckte Gewinnausschüttungen“ vermutet und meist auch mit den steuerlichen Konsequenzen bestraft, wenn keine Vereinbarung über die Vergütung vorliegt, die im Vorhinein geschlossen worden ist.
 
Beispiel
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich ein Gehalt. Es gibt aber keinen Anstellungsvertrag, aus dem die Höhe des Gehalts hervorgeht. Somit gibt es keine Vereinbarung zu den geleisteten Zahlungen. Und alle Zahlungen sind (deshalb) ohne Grund, wie es so schön heißt, geleistet worden und sind somit „verdeckte Gewinnausschüttungen“.
 
Lesen Sie gern in unserer Liste ("Verdeckte Gewinnausschüttung - Möglichkeiten"), die bei Weitem nicht vollständig ist, welche Situationen es geben kann, die zu einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ führen können. 
 
Gern können Sie mit uns auch einen Beratungstermin vereinbaren, in dem wir mögliche „verdeckte Gewinnausschüttungen“ lokalisieren und Gegenmaßnahmen finden.
 
 
An dieser Stelle möchten wir allerdings auch noch auf die möglicherweise zivilrechtlich oder sogar strafrechtlich entstehenden Probleme hinweisen, die im Zusammenhang mit „verdeckten Gewinnausschüttungen“ möglich sind.
 
„Verdeckte Gewinnausschüttungen“ sind – wenn diese richtig erkannt werden – immer auch „Vorteilsgewährungen“ von der Kapitalgesellschaft an jemanden „Dritten“. In den meisten Fällen ist der „Dritte“ der Gesellschafter-Geschäftsführer.
 
Und diese „Vorteilsgewährungen“ gehen zu Lasten der Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter oder manchmal sogar zu Lasten von Lieferanten oder Geschäftspartnern der Kapitalgesellschaft. Sofern also ein Mitgesellschafter oder „Kritiker“ Kenntnis von „verdeckten Gewinnausschüttungen“ erlangt, könnte er auf die Idee kommen, dass diese „Vorteilsgewährung“ an den „Vorteilsempfänger“ zu Lasten seines Gewinnanteils gezahlt wurde oder zu Lasten des Wertes der Kapitalgesellschaft gezahlt wurde. Der Schritt hin, zu einer Klage wegen „Veruntreuung“ oder „Betrug“ ist dann nur noch sehr klein. So könnte passieren, dass der Mit-Gesellschafter oder Investor oder sogar der Finanzier (z.B. eine Bank) Schadenerstattungsansprüche stellt, weil sein Gewinnanteil „unrechtmäßig“ vermindert wurde oder weil der Wert seines Gesellschaftsanteils nach Abfluss der später festgestellten „verdeckten Gewinnausschüttung“ niedriger ist und war, als er hätte sein können.
 
 
Die „Problematik“ der „verdeckten Gewinnausschüttung“ ist vielschichtig und fängt meist mit einem kleinen Versäumnis an.
 
Vor Gericht oder vor dem Finanzamt retten später leider die Argumente „ich wusste das nicht“ oder „ich wollte das ja gar nicht“ keinesfalls vor der Besteuerung oder der Strafe.
 
Hinweisen möchten wir an dieser Stelle auch noch darauf, dass neben dem „Vorteilsempfänger“ auch immer der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft verantwortlich und haftbar gemacht werden kann, für die Schäden, die durch die „verdeckten Gewinnausschüttungen“ entstanden sind. Sehr ärgerlich ist das für den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die mehrere Geschäftsführer hat, aber deren Arbeitsbereiche nicht rechtlich bindend getrennt wurden. Dieser Geschäftsführer haftet auch für die Handlungen und „Verfehlungen“ seiner Mitgeschäftsführer.
 
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht" interessant.
Lesen Sie gerne weitere Gedanken zum Thema "Steuergrundsätze" auf der Seite
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  30.10.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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Für die betrieblichen Einkäufe hat der Unternehmer normalerweise eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge.
 
Wenn allerdings die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, kann es teuer werden.
 
Wie teuer es werden kann, versucht unser Rechenbeispiel auf der Seite "Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?" zu ermitteln.

Kalkulation

Berechnung der Ein- und Verkaufspreise
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Jeder Unternehmer muss seine Verkaufspreise ermitteln.
 
Hierfür ist es sinnvoll, auch die Einkaufspreise und die gesamten Einstandskosten zu berücksichtigen.
 
Sie finden ein paar Gedanken hierzu auf der Seite "Kalkulation".

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Deshalb sind wir auch der Meinung, dass man auf erfolgreiche Geschäftsbeziehungen hinweisen darf und empfehlen auf unserer Seite "Empfehlungen" einige Kontakte.

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