Die GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine einfache Gesellschaft und nur manchmal schwierig

Gedanken am 03.09.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

die GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
 
Die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist die am häufigsten vorkommende Form, wenn zwei oder mehr Personen miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen.
 
Das ist sofort ja auch vorstellbar, denn jede Ehe ist nichts anderes als eine GbR – sie wird nur nicht mit diesem Wort bezeichnet.
 
Die GbR ist eine Personengesellschaft, die sofort entsteht, wenn zwei Personen einen gemeinsamen Willen haben und dieses auch gemeinsam verfolgen wollen.
 
Ein Beispiel für eine GbR, ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in anderen Gesetzen noch genauer geregelt ist.
 
Die GbR ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch beschrieben und geregelt.
 
Die GbR wird oft von Handwerksbetrieben und auch kleineren Handelsgeschäften als Gesellschaftsform benutzt. Die Kraftfahrzeugwerkstatt, der Friseursalon oder auch die Versicherungsagentur werden häufig in dieser einfachen Gesellschaftsform geführt.
 
Voraussetzungen und Gründungsanforderungen bei einer GbR gibt es so gut wie keine.
 
Es ist nicht notwendig, den Gesellschaftsvertrag schriftlich niederzulegen.
 
Es ist nicht notwendig, feste Kapitalien einzuzahlen.
 
Es ist allerdings sinnvoll, wenn man eine GbR als gewerbliches Unternehmen betreiben will (Beispiel: Kfz-Werkstatt), dass man einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag formuliert, in dem auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt sind.
 
In dem Gesellschaftsvertrag sollten Regelungen zu der Tätigkeit der Gesellschaft, zu den Kapitalien der Gesellschafter, zur Auseinandersetzung und Trennung und auch zur Gewinnverteilung schriftlich festgehalten sein, da das Finanzamt später sicherlich einen Gesellschaftsvertrag sehen möchte.
 
Zu Beginn einer GbR, gibt es meist keine Probleme, da die Gesellschafter sich einig sind und erst in späteren Jahren, wenn es um die Gewinnverteilung oder um einseitige Anschaffungen oder um Haftungsfragen geht, tauchen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auf.
 
 
Eine GbR entsteht sofort, wenn ich mit meinem Nachbarn, gemeinsam einen Lottoschein ausfülle, diesen abgebe und im schlimmsten Falle, auch noch einen Lotto-Gewinn erziele.
 
In der steuerlichen Betrachtung, wäre es so, dass wir ohne eine Kapitaleinlage zu tätigen, eine GbR gründen, denn wir haben ein gemeinsames Ziel (Lottogewinn), einer von uns beiden, der den Lottoschein abgibt, bezahlt die Lotto-Gebühren - das sind seine sogenannten Sonderbetriebsausgaben  (die Gesellschaft kann das ja nicht selbst bezahlen, da sie kein eigenes Konto, da sie kein eigenes Geld hat) -  und später gewinnt die Gesellschaft nun den Lottogewinn
 
und dann würde man ja verteilen:
 
Gewinn 1.000 Euro,  abzüglich Sonderbetriebsausgaben für den Kauf des Lottoscheins 10 Euro, also ist der zu verteilende Gewinn  990 Euro. Durch zwei Personen geteilt, ergibt das 495 Euro Gewinn für jeden Gesellschafter. Der eine Gesellschafter bekommt also 495 Euro ausgezahlt, der andere Gesellschafter bekommt zusätzlich noch die 10 Euro Sonderbetriebsausgaben, also insgesamt 505 Euro.
 
Und so wäre der Gewinn verteilt.
 
Dieses Beispiel soll die Behandlung einer Gewinnverteilung in einer GbR zeigen.
 
Im Steuerlichen gibt es neben den laufenden Geschäften der GbR, immer noch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben, die gleichzeitig mit der Gewinnermittlung der GbR in die gemeinsame Steuererklärung einfließen müssen, damit sie sich steuerlich auswirken.
 
 
Die GbR ist eine Personengesellschaft, in der jeder der Gesellschaft für alle Vorgänge in der GbR haftet. Keiner der Gesellschafter ist von der Haftung ausgeschlossen und es ist keiner von der Haftung befreit und für alles, was im Namen der GbR unternommen wird, haftet jeder Gesellschafter für sich alleine und / oder mit allen anderen Gesellschaftern zusammen. Durch diese unbeschränkte Haftung sind steuerlich, auch alle Verluste und Verlustanteile für die Gesellschafter abziehbar, die in der Gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der GbR verarbeitet sind.
 
 
Steuerlich hat die GbR die gleichen Pflichten, wie andere Gesellschaftsformen auch. Sie muss ihren Gewinn ermitteln, entweder durch Bilanzierung oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, sie hat die Gewinnanteile den einzelnen Gesellschaftern mitzuteilen bzw. über die Gesonderte Gewinn-Feststellungserklärung beim Finanzamt, nicht nur den Gesamtgewinn der GbR, sondern auch die Verteilung des Gewinnes zu erklären.
 
In diese Steuererklärung gehören zwingend die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben hinein, die die Gesellschafter persönlich hatten.
 
Die GbR ist zusätzlich verpflichtet, sofern sie gewerblich tätig ist, eine Gewerbesteuererklärung zu fertigen und abzugeben. Dieses gilt genauso für die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung.
 
 
Für den Fall der Trennung der Gesellschafter, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch viele verschiedene Möglichkeiten. Es wird aber eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden müssen und auch die zugehörigen Steuererklärungen.
Je nachdem, wie alt die Gesellschaft ist, wie viele Vermögenswerte und auch offene Aufträge und Verbindlichkeiten vorhanden sind, kann die Bearbeitung einer Auseinandersetzung umfangreich und teilweise auch schwierig werden, wenn die Gesellschafter sich trennen wollen. Die Trennung ist allerdings auch ein Sonderfall und auch die Vererbung eines GbR-Anteils ist ein Sonderfall.
 
Das Gesetz sieht hier vor, dass die Gesellschaft dann beendet ist, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Wenn der vorletzte Gesellschafter allerdings von Todes wegen aus der Gesellschaft ausscheidet, ist damit die Gesellschaft nicht beendet, wenn man vorher im Gesellschaftsvertrag für den Tod eines Gesellschafters Nachfolgeregelungen getroffen hat. Solche Regelungen müssen aber schriftlich getroffen sein, so dass es sich immer empfiehlt, einen Gesellschaftsvertrag für die GbR zu verfassen. Ob dieser Gesellschaftsvertrag von einem Notar beurkundet werden sollte, muss im Einzelfall überlegt werden.
 
In unserem vorhergehenden Beispiel, wäre für einen der Lottospieler ein Gesellschaftsvertrag auch wertvoll gewesen. Denn beim Abholen des Lottogewinnes wird dieser Lottospieler überfahren und stirbt noch am Unfallort. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als aufgelöst und die Werte fallen dem verbleibenden Lottospieler zu. Der Gewinn gehört also dem noch lebenden Lottospieler und die Erben des verstorbenen Lottospielers bekommen keinen Anteil.
 
Ob der lebende Lottospieler den zusätzlichen Gewinnanteil, den er über das Ausscheiden des toten Lottospielers bekommen hat, versteuern muss, soll hier nicht abschließend beantwortet werden. Allerdings greifen hier die Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seines ehemaligen GbR-Anteils und die Erbschaftsteuer auf den erhaltenen Anteil zu.
 
 
Die GbR, als Gesellschaft, hat außer der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer keine eigenen Steuern zu bezahlen. Sie ist aber verpflichtet, den Gewinn zu ermitteln und mittels einer Gesonderten Gewinnfeststellungserklärung dem Finanzamt zu erklären, wie die einzelnen Gewinn- oder Verlustanteile den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen sind. Diese Gewinnzuordnung wird dann den einzelnen Finanzämtern der Gesellschafter übermittelt und dort, in deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung weiter verarbeitet.
 
Wir empfehlen deshalb, auch für jede GbR, die ein Unternehmen führen möchte, das Abfassen eines Gesellschaftsvertrages, welcher nicht nur die Gewinnverteilung festschreibt, sondern auch Regelungen trifft, für das Anfangskapital, das Umgehen mit Einlagen und Entnahmen und auch die Pflichten der einzelnen Gesellschafter, (z.B. wer erstellt die Steuererklärung) festlegt.
 
Auch ist es sinnvoll, in dem Gesellschaftsvertrages den Beginn der Gesellschaft und eventuell auch das Ende der Gesellschaft, den Zweck der Gesellschaft und den Tätigkeitsbereich niederzulegen, damit später nicht von Seiten des Finanzamtes behauptet werden kann, der fragliche Geschäftsvorfall sei gar kein Geschäft der GbR gewesen oder dass das Finanzamt Betriebsausgaben kürzt oder nicht anerkennt, mit der Begründung, diese seien vom Gesellschaftszweck der GbR nicht „gedeckt“.
 
Es ist, wie oben schon ausgeführt, die einfachste Gesellschaftsform. Und sie ist auch vorstellbar, in jeder Größe und mit zwei oder mehr Gesellschaftern.
 
Dennoch sollten Sie sich vorher kurz beraten lassen, ob eine GbR, ohne jeglichen Haftungsschutz für Ihre Zwecke sinnvoll ist oder ob es die Möglichkeit gibt, mit einer anderen Gesellschaftsform, nicht nur den Haftungsschutz zu erreichen, sondern eventuell auch Steuervorteile zu erlangen.
 
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Vermietung und Verpachtung betreibt:
 
Man stelle sich zwei Personen vor, die ein Mehrfamilienhaus besitzen. Es kann sich hier z.B. um eine Erbengemeinschaft handeln. Diese beiden Personen versteuern nun gemeinsam die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zwar jeder für sich, jeder mit seinem Anteil, allerdings nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gewinne gemeinsam festgestellt hat, dem Finanzamt gemeinsam erklärt hat (in der gesonderten Feststellungserklärung) und danach den Mitgliedern der GbR, in diesem Fall der Erbengemeinschaft, zugeordnet hat.
 
Die GbR ist nicht zwangsläufig ein Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuer oder gewerblichen Einkünften. Die GbR kann, wie sich aus diesem Beispiel zeigt, zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben oder wie oben angeführt einen Lottogewinn. Die GbR wird deshalb in der Gewinnfeststellungserklärung auch für die Einkommensteuer der beteiligten Gesellschafter schon festlegen, welche Einkunftsart der Gesellschafter zu versteuern hat.
 
Zu weiteren, einzelnen Themenbereichen in einer GbR schreiben wir an anderer Stelle.
 
 
Beachten Sie  bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  03.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
 
 
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