Was sollten Sie bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich beachten? - in Kürze

Kurze Übersicht zu den privaten Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2023

Kurzdarstellung von Kapitalvermögen im Februar 2023 von Steuerberater Ralph J. Schnaars der COUNSELOR

Kapitalvermögen
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
beachtet auch die Besteuerung des Kapitalvermögens für Mandanten
 
 
Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren, Freistellungsaufträge - alles sperrige Begriffe rund um die Besteuerung Ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass Sie ein Bezugsrecht oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft erworben haben und hieraus Einkünfte beziehen. Man kann auch sagen, Sie haben jemandem befristet Kapital überlassen und erhalten dafür ein Entgelt in Form von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Zahlungen. Dabei bleibt Ihre ursprüngliche Investition zumindest dem Grunde nach erhalten und kann auch zurückgefordert werden.
 
Oft wird die Steuer auf die Kapitalerträge direkt an der Quelle von der Bank oder der Kapitalgesellschaft, an der Sie beteiligt sind, an das Finanzamt abgeführt. Dies ist dann die Abgeltung- bzw. Kapitalertragsteuer, eine besondere Form der Einkommensteuer.
 
Generell gilt für Kapitaleinkünfte im Privatvermögen der besondere Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sind Sie zu mind. 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bzw. zu mind. 1 % bei gleichzeitiger maßgeblicher beruflicher Tätigkeit für diese Kapitalgesellschaft, gilt das Teileinkünfteverfahren, das sogar noch günstiger sein kann als die Abgeltungsteuer.
 
In einer Kurzübersicht sieht das dann wie folgt aus:
230218 KapVerm
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2023.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

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