Geschäftsführer-Pflichten in der Krise Teil 2

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Unternehmenskrise

Hinweise am 20.07.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Geschäftsführer Pflichten in der Krise Teil 2
 
Nach dem kurzen Überblick und der Erläuterung zu vorbeugenden Maßnahmen in unserem Beitrag "Geschäftsführer-Pflichten in der Krise Teil 1" finden Sie auf dieser Seite nun Hinweise zu folgenden Themen:
 
III. Durchführung einer Insolvenzprüfung
1. Überschuldung als Insolvenzgrund
2. Zahlungsunfähigkeit
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
 
IV. Maßnahmen des Geschäftsführers in der Krise
1. Masseerhalt/Zahlungsverbot
2. Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen Überschuldung
3. Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
4. Prüfung der Sanierungsfähigkeit
 
 
Und ergänzend lesen Sie im Beitrag "Persönliche Haftung des Geschäftsführers, Hinweise darauf, was der Geschäftsführer an persönlicher Haftung zudem zu beachten hat.
 
 

III. Durchführung einer Insolvenzprüfung

Der Geschäftsführer muss, auch wenn die Gesellschafter dies möglicherweise nicht wollen, ohne schuldhaftes Zögern (= unverzüglich), spätestens jedoch drei Wochen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
 
Da die Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nur eine quotale Befriedigung erhalten, soll durch die Pflicht zur frühen Antragstellung eine möglichst hohe Quote erreicht werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, vermindert sich das Vermögen der GmbH zwangsläufig. Die Gläubiger würden dann nur eine niedrigere Quote erhalten.
 
Der Geschäftsführer muss dabei wissen, dass häufig auch der Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz stellt. Dies ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Ein rechtliches Interesse hat der Gläubiger immer, wenn er keine andere zumutbare Möglichkeit mehr hat, seine Forderung zu erhalten. Die Forderungshöhe spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Mit dem Insolvenzantrag darf allerdings nicht allein der Zweck verfolgt werden, die GmbH unter Druck zu setzen.
 
Zudem kann auch das Finanzamt jederzeit ohne Vorankündigung wegen rückständiger Steuern einen Insolvenzantrag stellen.
 
Hinweis:
Der Geschäftsführer muss bei Insolvenzreife der GmbH selbst dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn die (Mit-)Gesellschafter ihm dies per Beschluss untersagen.
 
Kommt ein Geschäftsführer der gesetzlichen Pflicht (auch fahrlässig) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, riskiert er eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Dies gilt für jeden Geschäftsführer, auch wenn mehrere bestellt sind und auch dann, wenn z. B. ein Gläubiger seinerseits bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat.
 
 

1. Überschuldung als Insolvenzgrund

Überschuldet ist die GmbH, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist die Fortführung des Unternehmens aber nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose), muss, auch wenn die Schulden das Vermögen des Unternehmens übersteigen, zunächst kein Insolvenzantrag gestellt werden (= modifizierter zweistufiger Überschuldungsbegriff). Nur bei negativer Überschuldungsbilanz und bei Vorliegen einer negativen Fortführungsprognose (kumulativ) liegt eine rechtliche Überschuldung vor, die zum Insolvenzantrag verpflichtet.
 
Da Banken bei Sanierungsgesprächen meist nicht nur die positive Fortführungsprognose, sondern auch eine Überschuldungsbilanz fordern, empfiehlt es sich, diese zunächst aufzustellen. Bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz können wir Ihnen gerne helfen. Zudem ergibt sich u. U. aus der Überschuldungsbilanz schon, dass keine rechnerische Überschuldung vorliegt.
 
Die Überschuldungsprüfung erfolgt insgesamt in zwei Schritten:
 
1. Überschuldungsbilanz:
 
Der Geschäftsführer muss eine Sonderbilanz (= Überschuldungsbilanz als Stichtagsbilanz) aufstellen (lassen), in der die Vermögenswerte und Schulden zu ihren Veräußerungswerten (Liquidation wird unterstellt) unter Aufdeckung der stillen Reserven angesetzt werden. Übersteigen danach die Schulden die Vermögenswerte („negatives Reinvermögen“), ist das Unternehmen rechnerisch überschuldet und der Geschäftsführer muss eine Fortführungsprognose erstellen lassen.
 
Hinweise:
Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz darf eine bestrittene Forderung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, nach dem Gebot einer vorsichtigen Bewertung nicht aktiviert werden.
 
Ein Gesellschafterdarlehen muss in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden, wenn der Gesellschafter der GmbH gegenüber erklärt, dass er mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt.
 
 
2. Fortführungsprognose:
 
Als Nachweis für eine positive Fortführungsprognose ist ein tragfähiger, schriftlicher Finanz- und Ertragsplan zwingend.
 
Hinweise:
An eine positive Fortführungsprognose stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen, damit die persönliche Haftung des Geschäftsführers vermieden wird. Ohne Expertenrat kann eine Fortführungsprognose nach dem zwingenden Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer nicht erstellt werden.
 
Beispielhaft hierzu war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof:
Ein Geschäftsführer holte hier den Rat eines Wirtschaftsprüfers ein, um zu klären, ob die Insolvenzreife der GmbH besteht. Er informierte ihn über alle für die Beurteilung erheblichen Umstände. Nach eigener Plausibilitätskontrolle folgte er dem Rat und sah davon ab, einen Insolvenzantrag zu stellen. Darin sahen die Richter keine Verletzung der Insolvenzantragspflicht.
 
Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2019, darf der Geschäftsführer, der eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hat, eine Fortführungsempfehlung mit der Aussage, dass zwar eine Überschuldung vorliege, er aber bei Beachtung der Liquidität und Beauftragung einer weiteren Fortführungsprognose „auf der sicheren Seite“ sei, nicht für plausibel halten.
 
Die Fortführungsprognose erfordert u. a. ein Gesamturteil über den möglichen weiteren wirtschaftlichen Unternehmensverlauf auf Basis eines Unternehmenskonzepts, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht. Die Prognosewahrscheinlichkeit muss über 50 % liegen.
 
Ein Insolvenzexperte prüft u. a.
 
• die Auftragslage der GmbH,
 
• ob die Finanzkraft und die voraussichtliche Ergebnisentwicklung für eine Fortführung von mindestens zwei Jahren ausreicht,
und
• ob es ein schlüssiges Unternehmenskonzept gibt.
 
Hinweise:
Es ist bislang in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt, ob nach den Regeln zur modifizierten Überschuldungsprüfung aufgrund des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes eine positive Fortführungsprognose schon dann vorliegt, wenn die GmbH innerhalb des Prognosezeitraums voraussichtlich ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht bedienen kann – also nicht zahlungsunfähig werden wird – oder ob weitere Anforderungen erfüllt sein müssen.
 
Insbesondere stellt sich die Frage, ob innerhalb des Prognosezeitraums die Ertragsfähigkeit der Gesellschaft wiederhergestellt sein muss. Die Fortführungsprognose ist danach nur positiv, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Wir, die COUNSELOR als Ihr Steuerberater, beraten Sie gerne anhand der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf e. V. (IDW) aufgestellten Standards mit Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung.
 
Das Amtsgericht Hamburg hat im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens Ende 2011 entschieden, dass für eine Fortführungsprognose eine Ertragsfähigkeitsprognose verlangt werden muss. Im Streitfall lag mangels künftig erzielbarer Einnahmenüberschüsse keine Ertragsfähigkeit vor. Damit war auch die Fortführungsprognose negativ.
 
Hinweis:
Der Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist und das Vermögen (inkl. Schulden) der GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme übernimmt, kann damit wertvolle Zeit für einen beabsichtigten Verkauf oder die Sanierung gewinnen. Denn den Einzelkaufmann trifft – im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer – bei Überschuldung keine Insolvenzantragspflicht; er macht sich also insoweit nicht strafbar.
Voraussetzung ist aber, dass der GmbH-Geschäftsführer vor der Verschmelzung eine evtl. bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt hat. Zudem sollte hier überlegt werden, ob eine Verschmelzung für die persönliche Zukunft nicht eher negativ ist.
 
 
 

2. Zahlungsunfähigkeit

Die GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Dies ist u. a. der Fall, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Schuld von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
 
Wann Verbindlichkeiten fällig werden, ergibt sich z. B. aus den Eingangsrechnungen oder steuerrechtlichen Vorschriften.
 
Beispiel:
Die Rechnung des Lieferanten lautet: „Der Rechnungsbetrag über 1.190 € ist zahlbar bis zum 17. 5. 2020“.
 
Die Umsatzsteuer ist jeweils am 10. eines Monats fällig.
 
Fällige Verbindlichkeiten bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, falls sie tatsächlich gestundet sind. Hingegen ist eine Schuld stets zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger sie (z. B. durch eine Kündigung des Darlehens) fällig stellt. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Verbindlichkeit, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die GmbH inzwischen ein Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger geschlossen hat.
 
Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein deutliches Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
 
Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn sich die GmbH innerhalb der folgenden drei Wochen die erforderlichen Zahlungsmittel beschaffen kann. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, kann sie regelmäßig von einer Zahlungsfähigkeit ausgehen. Dies gilt aber nicht, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als diese 10 % erreichen wird.
 
Beträgt die Liquiditätslücke der GmbH 10 % oder mehr, ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Nur wenn die GmbH – ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – erwarten kann, dass sie die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zugemutet werden kann, wird die Zahlungsunfähigkeit noch nicht vorliegen.
 
Geschäftsführer müssen sich bei einem finanziellen Engpass mindestens wöchentlich über den Liquiditätsstatus ihrer GmbH informieren. Ist absehbar, dass es sich nicht nur um eine Zahlungsstockung handelt, sondern dass die Zahlungsunfähigkeit droht, muss umgehend der Insolvenzantrag gestellt werden.
 
Hinweis:
Zeigt der GmbH-Geschäftsführer ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer tatsächlich nur zahlungsunwillig ist. Dann besteht das erhöhte Risiko, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen.
 
 
 

3. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH damit rechnen muss, dass sie in nächster Zeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Sie wird mittels eines Liquiditätsplans festgestellt. Dazu werden alle Zahlungseingänge und Forderungen erfasst, die künftig im relevanten Zeitraum anfallen.
 
Hinweise:
Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren nur von der GmbH selbst, nicht aber von deren Gläubigern geltend gemacht werden. Die GmbH soll somit die Möglichkeit haben, die Insolvenz bereits dann zu beantragen, wenn die Krise erkennbar ist, um z. B. eine Sanierung in der Insolvenz zu ermöglichen.
 
So hat die GmbH bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von maximal drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
 
Die GmbH muss mit dem Antrag auf Eigenverwaltung zwecks Vorbereitung der Sanierung eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorlegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
 
Wir, die COUNSELOR, als Ihr Steuerberater können Ihnen gegebenenfalls bei diesem Verfahren helfen oder einen entsprechend geeigneten Kollegen empfehlen.
 
 
 

IV. Maßnahmen des Geschäftsführers in der Krise

Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss der Geschäftsführer der GmbH unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Sollte er sein Amt in der Krise niederlegen (wollen), würde dies allerdings nichts an seiner persönlichen Haftung ändern.
 

1. Masseerhalt/Zahlungsverbot

Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist keine Leistungen oder Lieferungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr erbracht werden, die die Masse schmälern und die Insolvenzquote der Gläubiger in einem späteren Insolvenzverfahren verringern würden. Stellt der Geschäftsführer daher fest, dass die Zahlungsunfähigkeit droht, muss er zudem (weitere) Ausgaben auf ein absolutes Minimum beschränken und den Gläubigern eine Ratenzahlung anbieten bzw. diese um Stundung bitten.
 
Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel Anfang 2012 entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Prämien zur Direktversicherung des Geschäftsführers, die die GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, von der Versicherung zur Masse zurückfordern kann.
 
Zulässig sind hingegen die Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Des Weiteren darf der Geschäftsführer auch solche Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erbringen, die erforderlich sind, um
 
• einen sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft zu verhindern und hierdurch aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen
sowie
• größere Schäden z. B. durch eine sofortige Betriebsstilllegung zu verhindern.
 
Hinweis:
Sein Gehalt muss der Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln zugunsten der Gesellschaft reduzieren. Grundlegend hierfür sei das Aktiengesetz, wonach bei einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft eine angemessene Reduzierung der Vorstandsbezüge erfolgen kann. Diese Regelung sei im Einzelfall entsprechend für Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar.
 
Der Insolvenzverwalter wird unter Bezugnahme auf dieses Urteil anteilig aus seiner Sicht zu viel gezahltes Geschäftsführergehalt zugunsten der Insolvenzmasse vom Geschäftsführer zurückfordern.
 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Rückforderungsrecht dagegen Ende 2011 bei einer marktüblichen Vergütung aufgrund eines Anstellungsvertrags verneint.
 
 

2. Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen Überschuldung

Beim Rangrücktritt vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass die Forderung des Gläubigers im Rang hinter alle anderen Forderungen gegen die Gesellschaft (ggf. begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum) zurücktritt. Der Bestand der Forderung bleibt unberührt; der im Rang zurücktretende Gläubiger kann in der Insolvenz jedoch nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger auftreten. Daraus folgt, dass ein Rangrücktritt allein keine Sanierungsmaßnahme ist; denn der Rückzahlungszeitpunkt wird lediglich verschoben. Die tatsächliche Überschuldung wird nicht beseitigt, weil die vom Rangrücktritt erfasste Forderung nach wie vor als Passivposten in der Handels- und Steuerbilanz aufgenommen werden muss.
 
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (Verbindlichkeiten der GmbH) sind nach dem Gesetz nicht im Überschuldungsstatus zu passivieren, soweit ein wirksamer Rangrücktritt hinter die nachrangigen Insol-venzgläubiger vereinbart wurde.
 
Der Bundesgerichtshof hat in 2015 ausführlich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbindlichkeit nicht in der Überschuldungsbilanz aufgenommen werden muss (qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung).
 
Eine Rangrücktrittsvereinbarung muss nicht nur den insolvenzrechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch steuerrechtlich so gestaltet werden, dass es nicht zu unerwünschten Gewinnen bei der GmbH führt.
 
Hinweis:
Sprechen Sie uns an, damit bestehende und neue Rangrücktrittserklärungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsprechen.
 
Spricht ein Gläubiger dagegen einen Forderungsverzicht aus, entfällt die Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens. Zudem entfällt ein Zinsanspruch des Gläubigers, wodurch eine Liquiditätsentlastung eintritt. Rechtlich ist für den Forderungsverzicht ein Erlassvertrag erforderlich.
 
Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei der bestehenden GmbH ist mit der Aufbringung des Stammkapitals bei einer GmbH in Gründung vergleichbar. Bei der Kapitalerhöhung werden dem Vermögen der GmbH von außen neue Eigenmittel durch Erhöhung des Stammkapitals zugeführt und damit der Nennbetrag bestehender Geschäftsanteile erhöht. Gesellschafter müssen alle Vorschriften, die für die Aufbringung des Gründungskapitals gelten, auch bei der Kapitalerhöhung beachten.
 
Hinweis:
Der Beschluss über eine Kapitalerhöhung ändert immer auch den Gesellschaftsvertrag. Die geänderte Satzung muss notariell beurkundet und die Änderung in das Handelsregister eintragen werden.
 
 

3. Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Die Fälligkeit einer Forderung kann nur durch Stundungsvereinbarung (= zivilrechtlicher Vertrag mit dem Gläubiger) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Bei entsprechender Zusage seitens der Gläubiger wird zudem wichtige Zeit gewonnen, um weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgewinnung zu prüfen und zu ergreifen (z. B. Abverkauf von Lagerbeständen oder „Sale and lease back“).
 
Des Weiteren können Forderungen einzeln an die Gläubiger zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten (Aufrechnung) oder zur Sicherheit abgetreten werden. Vorsicht ist bei zweifelhaften Forderungen geboten. Selbstverständlich müssen Eigentumsvorbehalte von Lieferanten und ggf. das Vorliegen einer Globalzession zugunsten der Bank beachtet werden.
 
Zur Verstärkung der Liquidität können die Forderungsbestände möglicherweise mit Abschlägen verkauft bzw. zwischenfinanziert werden.
 
In der Krise sind Mahn- und Klageverfahren zu geld- und zeitaufwendig. Hier sollte daher versucht werden, die eigenen Schuldner mit großzügigen Abschlägen zur sofortigen Zahlung zu bewegen.
 
Die Kreditaufnahme eignet sich nur bei einer positiven Zukunftsprognose der GmbH. Als Kreditgeber kommen neben Kreditinstituten und verwandten Branchen, Arbeitnehmer und Lieferanten in Frage (z. B. durch Gehalts- oder Rechnungsstundung).
 
Gesellschafter, die der GmbH in der Krise Kredite gewähren, müssen davon ausgehen, dass diese bei Scheitern der Sanierung verloren sind.
 
Beispielsweise in Maschinen gebundenes Eigenkapital kann mithilfe des „Sale and lease back“ schnell aktiviert werden. Die GmbH verkauft dabei ihr gebrauchtes, bewegliches Anlagevermögen und erhält dafür sofort den Kaufpreis ausgezahlt. Direkt im Anschluss werden die Maschinen oder Anlagen zurückgeleast.
 
Ein Moratorium mit der Bank ist ein Stillhalteabkommen auf Zeit und muss ausdrücklich vereinbart werden. Lässt die Gläubigerbank einfach zu, dass die Kreditlinie überzogen wird, ohne dies zu beanstanden, beseitigt dies die Zahlungsunfähigkeit nicht. Dasselbe gilt, wenn Kredite stillschweigend weiter gewährt werden.
 
In der Krisensituation kann der Gesellschafter-Geschäftsführer ferner verpflichtet sein, vorübergehend ganz oder teilweise auf sein Gehalt zu verzichten, um die GmbH zu retten. Dies ist der Fall, wenn fällige Rechnungen ansonsten nicht beglichen werden können.
 
Hinweis:
Damit das Finanzamt im „Gehaltsverzicht auf Zeit“ keine verdeckte Gewinnausschüttung sieht, sollte zuvor der Anstellungsvertrag entsprechend geändert werden. Außerdem muss die Gesellschafterversammlung der Gehaltsreduzierung zustimmen. Bitte sprechen Sie uns in einem solchen Fall vorher an.
 
 

4. Prüfung der Sanierungsfähigkeit

Die Drei-Wochen-Frist ist für Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Sind sie erfolgreich, entfallen dadurch der Insolvenzgrund und damit die Antragspflicht. Allerdings ist der Insolvenzantrag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist zu stellen, wenn bereits vorher erkennbar ist, dass eine Sanierung innerhalb dieses Zeitrahmens unmöglich ist und die Zahlungsverpflichtungen auch mittelfristig nicht getilgt werden können. Der Geschäftsführer hat zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum; jedoch kommt es auf die Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters an. Der Geschäftsführer sollte sich daher immer fachkundig beraten lassen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg rechtfertigen Erfolg versprechende Sanierungsbemühungen möglicherweise eine maßvolle Verlängerung der Drei-Wochen-Frist. Da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu nicht getroffen wurde, ist immer Vorsicht bei Überschreiten der Drei-Wochen-Frist geboten.
 
 
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Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
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Lesen Sie im Artikel "Das Mandanten-Postfach" einige Hinweise hierzu.
 

Immobilien + Steuern

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Damit eine getrennte Kasse auch in der Ehe möglich bleibt, besteht die Möglichkeit die Einkommensteuer "aufzuteilen", ohne die Vorteile zu verlieren.
 
Wir rechen Ihnen die entsprechenden Zahlen gern mit Ihrer Steuererklärung aus. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Einkommensteuer Aufteilung".
 

Steuern und Immobilien

Vermietung und Verpachtung
Beratung von COUNSELOR, Steuerberater

Lesen Sie gern einige Gedanken zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in unserem Artikel "Vermietung und Verpachtung".
 

Gedanken

zur Webseite und den Steuern
Kurze Einführung vom Steuerberater

Lesen Sie kurz ein paar Hinweise zu dem Aufbeu und der Gestaltung dieser Webseite und Sie werden Arbeitshilfen und Anregungen finden, die in der alltäglichen Arbeit steuersparend helfen.
 
Die Seite "Gedanken" gibt weitere Erläuterungen.

Organisation

der Unternehmensform
Gedanken vom Steuerberater

Mit der richtigen Gesellschaftsform und der richtigen Unternehmensstruktur ist der erste Schritt getan, um sicher Gewinn zu erzielen und unnötige Verluste zu vermeiden.
 
Lesen Sie weitere Gedanken hierzu auf unserer Seite "Gesellschaftsformen"
 

Beratung für GmbH

Verschiedenes für GmbH
Beratungsansätze vom Steuerberater

Auf der Seite für die Steuerberatung von GmbH und GmbH & Co. KG finden Sie ein paar Gedanken und Hinweise, die bei der Steuerberatung von GmbH notwendig sind.
 
Schauen Sie einfach mal auf die Seite "Steuerberatung für GmbH".
 

Steuern sparen

Grundsätze im Steuerrecht
Erläutert vom Steuerberater

Im deutschen Steuerrecht gibt es einige Grundsätze, die jederzeit beachtet werden sollten. Danach funktioniert auch die Steuergestaltung.
 
Gedanken hierzu finden Sie im Beitrag "Allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht".
 

Jahresabschluss

Die Basis für Steuern und Banken
Gedanken vom Steuerberater COUNSELOR

Der Jahresabschluss ist das Ende der Buchhaltung und Grundlage für Finanzierungsgespräche und für die Besteuerung.
 
Deshalb sollte man sich auch intensiv mit der Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Optik beschäftigen.
 
Lesen Sie einige Gedanken im Artikel "Jahresabschluss etc".
 

Aktuelles vom BFH

Interessante Gerichtsurteile
Bereitgestellt vom Steuerberater

Sie finden die neuesten und aktuellen Urteile zum Beispiel vom BFH (Bundesfinanzhof), die auch für Ihre Steuerplanung interessant sind.
 
Schauen Sie gern auf die Seite "Aktuelle Meldungen".
 

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