Kleinunternehmer grenzüberschreitend

Verkäufe ins Ausland und Einkäufe im Ausland durch Kleinunternehmer

Hinweise am 17.07.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Kleinunternehmer grenzüberschreitend
 
Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform des Umsatzsteuerrechts. Sie bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen allgemein eine Reihe von umsatzsteuerlichen und administrativen Vorteilen. Zu näheren Erläuterungen schauen Sie bitte in unseren Artikel "Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer".
 
Kommt es zum grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten, die wir wie folgt gegliedert nachfolgend erklären:
 
I. Leistungsbezug aus dem Ausland
 
1. aus dem Drittland
2. aus dem EU-Ausland
 
II. Leistungsausführung ins Ausland
 
1. in das Drittland
2. in das EU-Ausland
 
III. Auswirkungen auf die Umsatzgrenzen
 
IV. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 
 

I. Leistungsbezug aus dem Ausland


1. aus dem Drittland

Waren: Werden Waren im Drittland eingekauft, fällt bei der Einfuhr im Regelfall Einfuhrumsatzsteuer – ohne Vorsteuerabzugsberechtigung – an.
 
Zudem können Zölle anfallen. Schuldner dieser Abgaben ist jeweils der Anmelder. Von den vereinbarten Lieferkonditionen mit dem Verkäufer ist es abhängig, wer die Abgaben entrichten muss.
 
Dienstleistungen: Beim Bezug sonstiger Leistungen von einem Drittlandsunternehmer kommt es grundsätzlich zur Steuerschuldnerschaft des Kleinunternehmers. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
 
 

2. aus dem EU-Ausland

Waren: Wird eine Ware aus dem EU-Ausland erworben, muss der Kleinunternehmer im Regelfall auch die ausländische Umsatzsteuer entrichten. Nur wenn die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € überschritten wird, muss der Kleinunternehmer einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Steuerschuldner ist dann der Kleinunternehmer. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
 
Hinweis:
Erwirbt der Kleinunternehmer eine verbrauchsteuerpflichtige Ware oder ein Neufahrzeug, hat er in allen Fällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
 
Der Kleinunternehmer kann jedoch auch bei Erwerben von bis zu 12.500 € freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optieren. In der Praxis verwendet er dafür beim Einkauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die Option zur Erwerbsbesteuerung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der ausländische Mehrwertsteuersatz höher ist, als der Steuersatz in Deutschland. Dies ist regelmäßig beim Regelsteuersatz der Fall, da die Regelsteuersätze in anderen EU-Mitgliedstaaten höher sind. Auch kann ein Liquiditätsvorteil erzielt werden, wenn ausländische Umsatzsteuer sofort entrichtet werden muss.
 
Hinweis:
Die Optionserklärung greift rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres und gilt bis zum Widerruf, mindestens für zwei Jahre.
 
Daher sollte darauf geachtet werden, mögliche frühere Erwerbe im Kalenderjahr vor der Optionserklärung zu prüfen. Diese werden durch die Option ebenfalls steuerpflichtig.
 
 
Dienstleistungen: Für den Bezug sonstiger Leistungen eines EU-Unternehmers wird der Kleinunternehmer im Regelfall zum Steuerschuldner ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der leistende EU-Unternehmer selbst Kleinunternehmer ist und demnach keine Umsatzsteuer schuldet.
 
Gegenüber dem leistenden EU-Unternehmer kann der Kleinunternehmer seine Unternehmereigenschaft durch die USt-IdNr. dokumentieren. Darauf sollte der Kleinunternehmer auch nicht verzichten, da sonst eine Doppelbesteuerung droht (ausländische Umsatzsteuer + deutsche Umsatzsteuer als Leistungsempfänger).
 
 
 

II. Leistungsausführung ins Ausland


1. in das Drittland

Waren: Der Verkauf von Waren an Privatleute im Drittland ist als steuerbarer Umsatz in Deutschland zu erfassen, für den die Steuer – wie für alle Umsätze des Kleinunternehmers – nicht erhoben wird. Ist der Kunde Unternehmer, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Betracht kommen. Dazu muss der Ausfuhrnachweis geführt werden. Für den Kleinunternehmer ist das unzweckmäßig, da die Lieferung auch ohne Nachweis letztlich nicht besteuert wird.
 
Dienstleistungen: Für sonstige Leistungen an Kunden im Drittland gelten die allgemeinen Regelungen: Leistungen an Privatkunden sind in Deutschland steuerbar, ohne dass die Steuer erhoben wird. Leistungen an Unternehmer sind in Deutschland prinzipiell nicht steuerbar; die Steuerbarkeit und Steuerschuldnerschaft im Drittland richtet sich nach dortigem Recht.
 
 

2. in das EU-Ausland

Waren: Bei Lieferungen in das EU-Ausland gilt die Besonderheit, dass Kleinunternehmer keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen können. In der Rechnung über EU-grenzüberschreitende Lieferungen darf der Kleinunternehmer seine USt-IdNr. nicht angeben. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar, ohne dass die Steuer erhoben wird.
 
Dienstleistungen: Die Leistungserbringung im EU-Ausland an einen anderen Unternehmer ist in Deutschland nicht steuerbar. Analog dem deutschen Recht unterliegt die Dienstleistung nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Leistungen an Privatkunden sind generell im Inland steuerbar. Eine Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben.
 
 
 

III. Auswirkungen auf die Umsatzgrenzen

Soll an dem Status als Kleinunternehmer länger festgehalten werden, ist zwingend die Umsatzgrenze von 22.000 € einzuhalten.
 
Leistungsbezug: Der Bezug von Waren und Dienstleistungen – unabhängig vom Herkunftsort (Drittland oder EU) – zählt nicht zur Umsatzgrenze. Bei der Ausführung von Umsätzen ist zu differenzieren:
 
• Die Lieferung in das EU-Ausland ist wie ein gewöhnlicher Inlandsumsatz einzubeziehen.
 
• Gleiches gilt für die Lieferung ins Drittland, unabhängig davon, ob der Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhr erbracht wurde.
 
• Im Inland steuerbare Dienstleistungen sind zu berücksichtigen; nicht steuerbare Umsätze sind nicht einzubeziehen.
 
 
 

IV. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann der Kleinunternehmer – wie jeder Unternehmer – beantragen. Eine ausländische USt-IdNr. kann über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern online überprüft werden. Aus der Überprüfung kann dann Vertrauensschutz auf die Unternehmerstellung abgeleitet werden.
 
Hinweis:
Der Kleinunternehmer darf seine USt-IdNr. nicht in Rechnungen angeben.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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Ein paar Überlegungen dazu, finden Sie im Artikel "Kostenstellen - sinnvoll oder nicht?"
 

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Was sind Kleinst-Kapitalgesellschaften?
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Einen kurzen Überblick, was der Gesetzgeber unter Kleinstkapitalgesellschaften versteht und welche Besonderheiten es für die Jahresabschlüsse gibt, finden Sie auf der Seite "Besonderheiten bei Kleinstkapitalgesellschaften".

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Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss häufig überlegen, als welche Person er gerade denkt, handelt oder Papiere unterzeichnet.
 
Ein paar Gedanken zu diesem Thema finden Sie im  Beitrag "Du bist 4 - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer".
 
 

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Was ist Liebhaberei und wie wirkt diese sich aus?
 
Ein paar Gedanken zu diesem Thema lesen Sie im Artikel "Was ist Liebhaberei".
 
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Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer
Gedanken der COUNSELOR

Gedanken zu dem Thema "GmbH-Geschäftsführer", die auch für alle anderen Geschäftsführer gelten haben wir uns im Artikel ""GmbH-Geschäftsführer".
 
Es sind schließlich nicht nur die Steuern, über die man nachdenken muss.
 
 

Unternehmens-Steuern

Welche Steuern sind zu beachten?
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Welche Steuern der Unternehmer immer im Blick haben sollte, erläutern wir im Artikel "Welche Steuern müssen Unternehmer beachten".
 
Lesen Sie mal rein.
 
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Einkommensteuer und Umsatzsteuer
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