Sonderausgaben in der Einkommensteuer

Versicherungen und Spenden  - steuerlich absetzen

Ein umfangreicherer Überblick - bereitgestellt vom Steuerberater aus Norderstedt

Steuerberater Hamburg Sonderausgaben 67360
 
Verschiedene Erläuterungen zu Sonderausgaben
 
 
Inhalt
1 Einleitung
2 Zeitliche Berücksichtigung
3 Sonderausgaben-Pauschbetrag
4 Unterhalt an den Ehegatten
5 Betriebliche Versorgungsleistungen
6 Vorsorgeaufwendungen
6.1 Altersvorsorgebeiträge
6.2 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
6.3 Sonstige Versicherungsbeiträge
7 Kirchensteuer
8 Kinderbetreuungskosten
9 Steuerberatungskosten
10 Ausbildungskosten
11 Schulgeld
12 Spenden

 
 
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1 Einleitung
Neben beruflich und betrieblich veranlassten Aufwendungen dürfen auch bestimmte private Ausgaben ihren Weg in die Einkommensteuererklärung finden – und zwar in Form von Sonderausgaben.
 
Anders als bei Werbungskosten und Betriebsausgaben zählt das Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch abschließend auf, welche Kosten konkret als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen – darunter beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Kinderbetreuungskosten, Spenden und Unterhaltsleistungen.
 
Im Folgenden lesen Sie, welche Kosten Sie als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.
 
 
2 Zeitliche Berücksichtigung
Sonderausgaben sind im Regelfall in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie gezahlt werden, denn es gilt (wie auch in anderen steuerrechtlichen Bereichen) das sogenannte Abflussprinzip. Lediglich für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerbürger in erheblichem Umfang für das Folgejahr vorauszahlt, kann es zu einer abweichenden zeitlichen Zuordnung kommen (Ansatz im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit statt im Zahlungsjahr).
 
Hinweis
Sonderausgaben, die sich im Jahr ihrer Verausgabung nicht steuermindernd auswirken, beispielsweise weil der Steuerbürger in dem Jahr keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat, können nicht in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden.
 
 
3 Sonderausgaben-Pauschbetrag

Jedem Steuerbürger steht ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € pro Jahr zu. Bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 72 €.
 
Das Finanzamt gewährt diesen Pauschbetrag von Amts wegen (automatisch), sofern der Bürger in seiner Einkommensteuererklärung keine höheren Sonderausgaben geltend macht. Der Pauschbetrag muss also nicht gesondert beantragt werden.
 
 
4 Unterhalt an den Ehegatten

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner dürfen mit bis zu 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. Realsplitting).
Der Höchstbetrag von 13.805 € erhöht sich zudem noch um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisbeiträge), die der Unterstützer für seinen Expartner übernimmt.
 
Ein Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der unterstützte (Ex-)Ehegatte bzw. (Ex-)Lebenspartner
• unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
und
• dem Sonderausgabenabzug zugestimmt hat.
 
Zentrale Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist in der Praxis also die Zustimmung des unterstützten (Ex-)Ehegatten. Wird dem Unterstützer der Sonderausgabenabzug ermöglicht, muss der unterstützte Ehegatte die Leistungen „spiegelbildlich“ als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern.
 
Hinweis
Der Unterhaltsempfänger kann über seine Zustimmung nicht immer frei entscheiden. Er kann unter Umständen zivilrechtlich dazu verpflichtet sein, dem Sonderausgabenabzug zuzustimmen, wenn er daraus keine finanziellen Nachteile hat.
 
Die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug muss der unterstützte Ehegatte auf der Anlage U zur Einkommensteuererklärung seines Ehegatten erteilen. Darin kann er seine Zustimmung auch auf nur einen Teilbetrag der Unterhaltsleistung begrenzen.
 
Hat der unterhaltsempfangende Expartner dem Sonderausgabenabzug einmal zugestimmt, gilt die Zustimmung – sofern er sie nicht widerruft – für die darauffolgenden Kalenderjahre fort. Ist er mit dem Sonderausgabenabzug später nicht mehr einverstanden, kann er seine Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen, für das der Widerruf gelten soll.
 
 
5 Betriebliche Versorgungsleistungen
Als Sonderausgaben können auch lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen abgezogen werden, die wegen besonderer Verpflichtungsgründe gezahlt werden. Das EStG erkennt Versorgungsleistungen an, die für die Übertragung
• eines Mitunternehmeranteils an Personengesellschaften mit landwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit,
• eines Betriebs oder Teilbetriebs (Einzelunternehmen) oder
• eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils (sofern der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit fortführt) gezahlt werden.
 
Zudem erkennt der Fiskus auch Versorgungsleistungen an, die auf den Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen.
 
Hinweis
Versorgungsleistungen, die beim zahlungsverpflichteten Steuerbürger als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, müssen vom Empfänger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert werden.
 
 
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6 Vorsorgeaufwendungen
Für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen muss zwischen Altersvorsorgebeiträgen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und sonstigen Versicherungsbeiträgen unterschieden werden.
 
 
6.1 Altersvorsorgebeiträge
Als Altersvorsorgebeiträge können Steuerbürger folgende Zahlungen abziehen:
 
• Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
• Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
• Beiträge zu vergleichbaren berufsständischen Versorgungseinrichtungen
• Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrentenverträge)
• Beiträge zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit
 
Nach § 10a EStG können auch Beiträge zum Aufbau einer Riesterrente mit bis zu 2.100 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Hierfür gelten eigene Regeln.
 
 
6.2 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Im Jahr 2010 hat der Gesetzgeber den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch das sogenannte „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ auf eine neue Grundlage gestellt. Seitdem können Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zumindest in Höhe einer sogenannten Basisvorsorge als Sonderausgaben abziehen. Das heißt, es werden sämtliche Beiträge steuerlich berücksichtigt, die das Versorgungsniveau einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung absichern.
 
Hinweis
Nach alter Rechtslage konnten Steuerbürger ihre Beiträge nur gedeckelt mit 1.500 € jährlich (bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Rentnern) oder 2.400 € (bei Selbständigen) abziehen. Ab 2010 wurden diese Höchstbeträge um 400 € auf 1.900 € (allein Veranlagte) bzw. 2.800 € (zusammen Veranlagte) pro Jahr angehoben. Beiträge für eine Basisvorsorge wirken sich auch über die Höchstbeträge hinaus steuermindernd aus.
 
In welcher Höhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, muss in zwei Schritten ermittelt werden:
 
Berechnungsbeispiel
 
1. Zusammenrechnung aller geleisteten sonstigen Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise aller Beiträge zur
Krankenversicherung (inklusive Wahl- und Zusatzleistungen)
Pflegepflichtversicherung
Arbeitslosenversicherung
Haftpflicht- und Unfallversicherung
 
Für die Summe gilt ein maximal abzugsfähiger Höchstbetrag: 1.900 € bei Arbeitnehmern und Rentnern, 2.800 € bei Selbständigen  (bei Zusammenveranlagung gilt der Betrag pro Person)
 
2. Vergleichsberechnung:
Ist der Basisvorsorgeaufwand höher als der Höchstbetrag?
Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (abzüglich 4 % für Krankengeld)
Beitrag zur Pflegepflichtversicherung
 
Summe des Basisvorsorgeaufwands.
 
Lösung
Die höhere Summe kann als Sonderausgaben abgezogen werden (vorbehaltlich einer Günstigerprüfung zum Recht 2004).
 
 
 
6.3 Sonstige Versicherungsbeiträge
Beiträge zur Haftpflichtversicherung dürfen Sie ebenfalls als Sonderausgaben abziehen. Besteht jedoch ein Bezug zum Beruf (beispielsweise bei Arzthaftpflichtversicherungen), sind die Beiträge vorrangig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzen.
 
Als Sonderausgaben anerkannt werden beispielsweise Beiträge zur Familien-, Privat-, Kfz- und Tierhaftpflichtversicherung. Nicht abziehbar sind demgegenüber Hausratversicherungen sowie Teil- bzw. Vollkaskoversicherungen.
 
Auch Beiträge zur Unfallversicherung dürfen Sie als Sonderausgaben abziehen. Auch hier gilt: Hat die Versicherung einen beruflichen oder betrieblichen Bezug, weil sie z.B. ein bestimmtes Berufsrisiko abdeckt, kommt vorrangig ein Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgabe in Betracht.
 
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zu einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsversicherung stellen ebenfalls Sonderausgaben dar.
 
Beiträge zu einer Lebensversicherung können bei Vertragsabschluss bis 2004 noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wurde der Vertrag erst ab 2005 geschlossen, ist ein Sonderausgabenabzug nur noch bei Risikolebensversicherungen für den Todesfall möglich.
 
 
7 Kirchensteuer
Sofern Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt, können Sie die geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben auf dem Hauptvordruck Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
In Baden-Württemberg und Bayern liegt der Kirchensteuersatz derzeit bei 8 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer, in allen übrigen Bundesländern bei 9 %.
 
Abziehbar ist die Kirchensteuer, die Ihr Arbeitgeber direkt vom Arbeitslohn einbehalten hat (siehe Jahreslohnsteuerbescheinigung), die Sie als Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet haben und die im Zuge einer Einkommensteuerveranlagung angefallen sind.
 
Hinweis
Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden sind, werden vom Fiskus allerdings nicht als Sonderausgaben anerkannt.
 
Wurden Ihnen Kirchensteuerbeträge erstattet (beispielsweise über den Einkommensteuerbescheid), müssen Sie diese von den geleisteten Zahlungen abziehen, so dass nur der Restbetrag als Sonderausgaben abziehbar ist.
 
Hinweis
Sind die gezahlten Kirchensteuerbeträge in einem Veranlagungszeitraum niedriger als die erstatteten Kirchensteuerbeträge (z.B. wegen eines Kirchenaustritts), rechnet das Finanzamt den Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu, womit sich die festgesetzte Steuer erhöht. Hierdurch wird der Sonderausgabenabzug kompensiert, den die erstatteten Beträge im Jahr ihrer Zahlung ausgelöst haben.
 
 
8 Kinderbetreuungskosten
Eltern können die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
 
Steuerlich anerkannt werden sämtliche Aufwendungen für die Betreuung des Kindes, darunter fallen Kosten für
 
• die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
• die Beschäftigung von Kinderpflegern/-innen und Erziehern/-innen,
• die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung
und
• die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.
 
Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für Unterricht und Freizeitbetätigungen (beispielsweise Nachhilfe, Musikunterricht, Tennisunterricht, Sportverein).
 
Hinweis
Nimmt der Steuerbürger einen Au-pair in seine Familie auf, fallen hierfür in der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an. Sofern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht der Umfang der Kinderbetreuungskosten nachgewiesen wird (z.B. durch Festlegung der Au-pair-Tätigkeiten im Vertrag), kann der Steuerbürger pauschal einen Anteil von 50 % der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten ansetzen.
 
Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen die Eltern eine Rechnung, einen Gebührenbescheid oder eine Quittung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers geleistet haben (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung). Barzahlungen werden von den Finanzämtern in keinem Fall akzeptiert!
 
Hinweis
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Belege direkt der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Vielmehr genügt es, wenn sie auf Anforderung des Finanzamts nachgereicht werden.
 
Seit dem 01.01.2012 sind Kosten der Kinderbetreuung nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar, zuvor war auch ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich.
 
Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten steuerlich abziehen, maximal 4.000 € pro Kind. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das betreute Kind
 
• zwischen 0 und 13 Jahren alt ist,
• zum eigenen Haushalt gehört
und
• ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind ist.
 
Für schwerbehinderte Kinder gilt die Altersgrenze von 13 Jahren nicht, so dass ein Abzug für sie auch über dieses Alter hinaus möglich ist.
 
 
9 Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten können seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.
 
Das einzige Trostpflaster: Der Kostenteil, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt oder mit betrieblichen Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) zusammenhängt, stellt Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Daher sind beispielsweise die Kosten für die Anfertigung der Bilanz, der Einnahmenüberschussrechnung und der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar.
 
Privat veranlasst und damit nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung (beispielsweise Anlage G) und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Gleiches gilt für die Berechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen.
 
Hinweis
Abziehbar sind jedoch die Kosten, die der steuerliche Berater für das Ausfüllen der Anlage „Einnahmenüberschussrechnung“ (EÜR) in Rechnung stellt, da der Fiskus diese Arbeiten noch der Ermittlung der Einkünfte zurechnet.
 
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Beratungskosten ist es besonders wichtig, zwischen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen zu unterscheiden.
 
Gemischt veranlasste Kosten, wie beispielsweise Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine und Kosten für Steuerfachliteratur, können im Wege einer sachgerechten Schätzung den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder privaten (nicht abziehbaren) Kosten zugeordnet werden.
 
Das Bundesfinanzministerium lässt es zu, dass Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Steuersoftware pauschal mit 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Finanzämter eine Zuordnung von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten durch den Steuerbürger bis 100 € pro Jahr ohne Rückfragen akzeptieren.
 
Beispiel
Herr Meier hat sich in 2015 Steuerratgeber im Wert von 120 € gekauft. Er ordnet 100 € davon seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu. Das Finanzamt wird dieser Zuordnung aufgrund der Vereinfachungsregelung folgen.
 
 
10 Ausbildungskosten
Aufwendungen für das eigene Erststudium oder die eigene erste Berufsausbildung dürfen bis maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag ist personenbezogen, so dass ein Studentenehepaar pro Jahr bis zu 12.000 € abziehen kann.
 
Abziehbar sind insbesondere:
 
• Studien- und Kursgebühren
• Kosten für Lernmaterial, Fachbücher, Fotokopien
• Anschaffungskosten für PC und Drucker (gegebenenfalls Abschreibung)
• Fahrtkosten (Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung mit 0,30 € pro Entfernungskilometer; andere Fahrten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer)
• Unterkunftskosten bei auswärtiger Unterbringung
• Verpflegungsmehraufwendungen
• Kosten für häusliches Arbeitszimmer
 
 
Duale Studiengänge, Zweitausbildungen oder ein zweites Studium fallen nicht unter den Sonderausgabenabzug, entsprechende Aufwendungen können meist als Werbungskosten geltend gemacht werden.
 
Hinweis
Für Auszubildende und Studenten ist ein Werbungskostenabzug weitaus vorteilhafter als ein Ansatz als Sonderausgaben, denn Werbungskosten lassen sich in den Ausbildungs- und Studienjahren im Wege eines Verlustvortrags „ansammeln“ und sind dann in den ersten Berufsjahren (in denen Geld verdient wird) steuermindernd einsetzbar. Sonderausgaben hingegen sind nicht vortragsfähig. Erzielt der Student im Jahr ihrer Verausgabung keine oder nur geringe Einkünfte (wie in der Studienzeit üblich), ergibt sich somit keine bzw. eine nur geringe steuerentlastende Wirkung.
 
 
 
11 Schulgeld
Eltern können 30 % der Schulgeldzahlungen für ihren Nachwuchs als Sonderausgaben abziehen, maximal 5.000 € pro Jahr. Voraussetzung ist allerdings, dass sie für das Kind einen Kindergeldanspruch oder einen Anspruch auf Kinderfreibeträge haben.
 
Hinweis
Der Höchstbetrag gilt pro Kind, so dass Elternpaare keine doppelten Beträge abziehen können.
 
Das EStG begünstigt nur Zahlungen an Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen, die
 
• in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet
und
• zu einem allgemeinbildenden oder berufsbilden-den Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder einem gleichwertigen inländischen Abschluss einer öffentlichen Schule führen, der von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt ist.
 
Absetzbar sind nur die Kosten für die schulische Betreuung des Kindes, nicht aber die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes in der Schule. Vom Abzug ausgeschlossen sind auch die Kosten für Nachhilfeunterricht, Sportvereine und Musikschulen.
 
Hinweis
Wer Schulgeld an eine Schule in der Schweiz überweist, kann übrigens keinerlei Kosten in seiner deutschen Einkommensteuererklärung absetzen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2012 entschieden, dass Schulen in der Alpenrepublik nicht gesetzlich begünstigt sind. Die Begründung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR, zudem lässt sich auch aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz nicht ableiten, dass dortige Schulen berücksichtigt werden müssen.
 
12 Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge können mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
 
Beispiel
Der ledige Arbeitnehmer Adam spendet im Jahr 2015 insgesamt 350 € an gemeinnützige Organisationen. Seine Einkünfte betragen insgesamt 48.000 €.
 
Adam erreicht mit seinen Spenden bei weitem nicht die Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (= 9.600 €). Die Spenden wirken sich bei ihm also vollumfänglich als Sonderausgaben aus. Durch deren Ansatz kann Adam seine Einkommensteuerlast um 133 € senken (Grenzsteuersatz von 38 %).
 
Für Selbständige besteht – sofern günstiger – eine alternative Höchstgrenze von 4 ‰ der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im Jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
 
Sofern sich Spenden wegen der Höchstgrenzen in einem Jahr steuerlich nicht auswirken, werden sie vom Finanzamt als verbleibender Zuwendungsvortrag festgestellt. So können sie noch in den Folgejahren steuerlich genutzt werden.
 
Damit der Fiskus eine milde Gabe steuerlich anerkennt, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
 
Die Spende bzw. der Mitgliedsbeitrag wird allerdings im Regelfall nur dann steuerlich anerkannt, wenn dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird, die der Spendenempfänger ausgestellt hat.
 
Eine Zuwendungsbestätigung ist allerdings nicht in allen Fällen erforderlich. Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen, die auf ein gesondert eingerichtetes Spendenkonto fließen (beispielsweise für die Opfer eines Erdbebens), genügt zur steuerlichen Anerkennung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dieser erleichterte Nachweis gilt auch für Spenden, die nicht mehr als 200 € betragen, sofern denn der Empfänger die „üblichen“ Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung erfüllt (beispielsweise eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist).
 
Hinweis
Viele gemeinnützige Vereine werben auf ihren Internetseiten für Spenden über das Online-Bezahlverfahren „PayPal“. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einem Erlass aus 2013 darauf hingewiesen, dass ein Auszug des „PayPal“-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende von den Finanzämtern als vereinfachter Zuwendungsnachweis anerkannt wird. Wichtig ist aber, dass aus dem Auszug der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich ist.
 
 
Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (maximal 825 € bei Alleinstehenden und 1.650 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren bzw. Lebenspartnern). Parteispenden, die aufgrund ihrer Höhe nicht über diese 50-%-Regelung berücksichtigt werden können, dürfen ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 1.650 € (bei Zusammenveranlagung: 3.300 €) pro Jahr abgezogen werden.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  November 2015.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Einkommensteuer" interessant.
 
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