Steuerfreie Motivation von Mitarbeitern

Steuerfreie Sachbezüge sparen auch Sozialabgaben erklärt Steuerberater

Überlegungen am 25.10.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt

Steuerfreie Mitarbeitermotivation
 
 
Jeder Unternehmer kennt das.
Jeder Manager eines Großkonzerns, aber auch der Betreiber des kleinen Zeitungskiosks kennt das.
 
 
Wenn Mitarbeiter fröhlich und motiviert zur Arbeit kommen, ist alles besser.
 
 
Jeder Unternehmer kennt den Zeitpunkt, an dem sich der Gedanke
„wie motiviere ich bloß die Mitarbeiter?“ einschleicht.
 
Und hierfür gibt es „kleine“ Lösungen, sofern das sonstige Umfeld und der allgemeine persönliche Umgang im Unternehmen stimmt.
 
 
VERBOTEN sind allerdings Geldgeschenke oder andere Gaben, die in Geld bestehen.
 
Grundsätzlich werden Geldgeschenke von jedem Finanzamtsprüfer und auch den Sozialkassen gleich umgedeutet in „verschleierte“ Lohnzahlung, und sofort mit Steuern und Sozialabgaben abgerechnet.
Hier „bedeutet“ das Wort „grundsätzlich“, dass es einzelne Ausnahmen gibt, die überwiegend aus dem Beamtenrecht kommen, wo es nämlich steuerfrei und sozialversicherungsfrei gestattet ist, zum Beispiel Umzugsbeihilfen oder Geburtsbeihilfen in Geld an die Mitarbeiter (Beamte) zu zahlen.
 
 
Deshalb zeigen wir hier ein paar Überlegungen, wie die Arbeitslaune gesteigert werden kann.
 
Dabei kann in vier Bereiche unterschieden werden:
 
1) Geschenke an Mitarbeiter zu persönlichen Anlässen
 
2) Betriebsveranstaltungen
 
3) verschiedene andere steuerfreie Leistungen
 
4) nur pauschal zu versteuernde Leistungen
 
 
 
1)
Mit Geschenken zu persönlichen Anlässen wird meist die Bindung zum Betrieb gesteigert. Zu den persönlichen Anlässen zählen üblicherweise der Geburtstag, die Heirat, ein Dienstjubiläum oder auch die Geburt eines Kindes. Welche Möglichkeiten es hier gibt und welche Grenzen zu beachten sind, lesen Sie in unserem Beitrag „Geschenke - in der steuerlichen Betrachtung
 
2)
Mit Betriebsveranstaltungen, die nicht der Fortbildung oder Unterweisung dienen, soll die betriebsinterne Kommunikation und der Zusammenhalt gefördert werden. Hierzu gibt es die bekannten „Weihnachtsfeiern“, Sommerfeste oder auch Betriebsausflüge. Auch für diese Art der Mitarbeitermotivation hat das Steuerrecht verschiedene Vorschriften und Grenzen festgelegt. Hierauf werden wir in einem gesonderten Beitrag zu den Betriebsveranstaltungen eingehen.
 
3)
In der Höhe begrenzt oder mit einem Nutzen für den Betrieb verknüpft, gibt es verschiedene andere steuerfreie Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lassen kann. Hier sind z.B. zu nennen
 
Warengutscheine
Kostenerstattungen für die Telefonnutzung
Kostenerstattungen für die Nutzung von EDV- oder Faxgeräten
Gestellung von Parkplätzen
Übernahme der Kosten für die Kinderbetreuung
Übernahme von Kosten der Gesundheitsförderung
Essenszuschüsse
 
 
Steuerfreie Sachbezüge können dabei bis zu EUR 44,00 monatlich gewährt werden, zum Beispiel durch Tankgutscheine.
 
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Summe aller gewährten Sachbezüge pro Mitarbeiter pro Monat die Grenze von EUR 44,00 nicht überschreiten darf. Deshalb empfiehlt die COUNSELOR,  zum Beispiel Gutscheine nur mit einem Wert von maximal EUR 40,00 je Monat auszugeben, dann ist für kostenlosen Kaffee oder kostenloses Mineralwasser noch etwas "Platz", bevor die Grenze von EUR 44,00 greift.
 
 
Für die Kosten der Gesundheitsförderung kann das Unternehmen pro Mitarbeiter im Jahr EUR 500,00 (EUR 600,00 ab 2020) steuerfrei übernehmen. Hierzu gibt es aber verschiedene Vorschriften, die z.B. eine Zertifizierung der "Leistungen" vorsieht.
 
 
4)
Auf die nur pauschal zu versteuernden Leistungen gehen wir in einem gesonderten Beitrag ein.
 
 
 
 
 
In nächsten Artikeln und Beiträgen gehen wir auf einzelne Möglichkeiten ein, die der Unternehmer nutzen kann, um die angebotenen Arbeitsplätze attraktiver zu machen.
 
 
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Wieviel kostet die Arbeitsstunde" interessant.
Lesen Sie gerne weitere Gedanken zum Thema Personalkosten auf der Seite
 
 
Beachten Sie bitte den Rechtsstand des obigen Textes: 25.10.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
 
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In diesem Zusammenhang sind dann auch die Artikel "Leistungen" und "Wir reparieren auch und übernehmen Aufarbeitung" beachtenswert.

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Archiv spart Steuern

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Gedanken zu Steuern

Verschiedene Eingangs-Überlegungen
geschrieben vom Counselor Ralph J. Schnaars

 
Der kleine Beitrag "Verschiedene Gedanken" versucht eine Hinleitung zu den einzelnen folgenden Gedanken, die dem Unternehmer Möglichkeiten der Steuer-Gestaltung zeigen sollen.
 
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