Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Wie funktioniert die Überbrückungshilfe III Plus

Hinweise zur Überbrückungshilfe III Plus von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater bei COUNSELOR in Norderstedt

Überbrückungshilfe 3 Plus
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
hilft bei der Überbrückungshilfe III Plus den Mandanten
Antragsfrist wurde verlängert >>> bis zum 31.03.2022
I N H A L T

1. Einleitung

Nach der Überbrückungshilfe III steht nun mit der Überbrückungshilfe III Plus eine weitere Unterstützung zur Verfügung. Die neuen Fördermittel decken den Zeitraum Juli bis September 2021 und extra die Monate Oktober bis Dezember 2021 ab. Alternativ enthalten Soloselbständige und bestimmte Kapitalgesellschaften im selben Zeitraum die Neustarthilfe Plus.
 
Mit den am 22.07.2021 veröffentlichten Förderbedingungen wurden die Hilfen nochmals erweitert und finanziell aufgestockt.
 
Hinweis
 
Bei der Überbrückungshilfe III Plus und bei der Neustarthilfe Plus handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist jedoch, dass sie in richtiger Höhe berechnet werden (Stichwort: Schlussabrechnung, siehe Punkt 6.2).
 
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III Plus auf Basis der aktuell gültigen Vergabekriterien (FAQ).
 
Hinweis
 
Informationen zu den Überbrückungshilfen I, II und III erhalten Sie in den jeweiligen Artikeln, die einfach über das aufgerufen werden können.
 
 
Wenn wir Sie unterstützen sollen/dürfen, finden Sie unser Auftragsformular unter Nummer 736 auf der Seite "Arbeitshilfen. Geben Sie einfach in die Suche "736" ein.

2. Wer kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragen?

Begünstigt sind grundsätzlich – wie bei der Überbrückungshilfe III – alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, die mindestens in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben.
 
Hinweis
 
Von der Umsatzgrenze von 750 Mio. € befreit sind Unternehmen der folgenden Branchen:
 
• Einzelhandel,
• Veranstaltung und Kultur,
• Hotellerie,
• Gastronomie,
• Pyrotechnik,
• Großhandel
• und Reisebranche.
 
Die Unternehmen dieser Branchen sind also auch dann antragsberechtigt, wenn ihr Jahresumsatz 2020 über 750 Mio. € lag. Antragsberechtig sind zudem Unternehmen, die 2020 einen Jahresumsatz von über 750 Mio. € erzielten und 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in einer dieser Branchen gemacht haben.
 
Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich antragsberechtigt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.11.2020 am Markt tätig waren. Haupterwerb bedeutet bei Soloselbständigen, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand) oder im Januar oder Februar 2020 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
 
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
 
Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 29.02.2020 oder wahlweise zum 30.06.2021 mindestens einen Beschäftigten hatten, wobei die Stundenanzahl hierbei unerheblich ist. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Hierfür ist es bei Neugründungen seit dem 01.01.2019 ausreichend, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Arbeitskraft vollständig der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
 
Hinweis
 
Um eine Doppelförderung auszuschließen, darf ein Soloselbständiger entweder Überbrückungshilfe III Plus oder Neustarthilfe Plus beantragen.

3.1 Fixkosten

Bei der Überbrückungshilfe III Plus handelt es sich (wie in den vorherigen Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten (ohne abzugsfähige Vorsteuer). Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.
 
Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen.
 
Hinweis
 
Als Antragsteller können Sie wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III Plus beantragt wird.
 
Bei einer Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe muss es sich bei den Fixkosten um ungedeckte Fixkosten (d.h. Verluste) handeln.
 
Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Betrag von insgesamt 1,8 Mio. € nicht überschreitet, können Sie die Überbrückungshilfe III Plus auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung beantragen. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden.
 
Bei einer Beantragung der Förderung auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown stehen.
 
Mehr Informationen hierzu können Sie auch unter Punkt 6 in diesen Erläuterungen finden.
 
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind einerseits aber gegebenenfalls im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme begünstigt, andererseits werden sie indirekt über den Eigenkapitalzuschuss (siehe Punkt 4.1) gefördert.

3.2 Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält folgende abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind:
 
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden, wenn sie für 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
 
2. Weitere Mietkosten (z.B. Maschinen)
 
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
 
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags
 
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
 
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
 
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
 
8. Grundsteuern
 
9. Betriebliche Lizenzgebühren
 
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
 
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
 
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt.
 
13. Kosten für Auszubildende
 
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
 
15. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019
 
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Anschaffung mobiler Luftreiniger oder Schnelltests
 
17. Investitionen in Digitalisierung im Förderzeitraum von bis zu maximal 10.000 €
 
18. Gerichtskosten sowie Kosten für einen Restrukturierungsberater oder Sanierungsmoderator im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren, bis zu 20.000 € im Monat
 
 
Zusätzlich werden die folgenden fiktiven Fixkosten gefördert:
 
• Eigenkapitalzuschuss
 
• Anschubhilfe (nur für Unternehmen der Reise-, Kultur- oder Veranstaltungswirtschaft)
 
Sollte den Kosten der Ziffern 1 bis 10 und 15 ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.07.2021 geschlossen worden sein. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.07.2021 entstehen und betriebsnotwendig sind. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.
 
Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden und nicht bereits bei anderen Zuschussprogrammen gefördert worden sind.
 
Beispiel 1
 
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 wurden coronabedingt gestundet und sind nun im Juli 2021 fällig.
 
Lösung 1
 
Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 sind im Monat Juli 2021 als Fixkosten zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht bei der Überbrückungshilfe II oder III angesetzt wurden.
 
 
Beispiel 2
 
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten von 1.000 € für ihre Geschäftsräume. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Juli bis August 2021 wurden coronabedingt gestundet und sind nun im Oktober 2021 fällig.
 
Lösung 2
 
Die Mieten für die Monate Januar bis Juni 2021 sind in diesen Monaten als Fixkosten zu berücksichtigen.

3.3 Kosten im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Anwalts- und Gerichtskosten von monatlich bis zu 20.000 € anerkannt.
 
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) handelt. Dieses beinhaltet ein dem Insolvenzverfahren vorgelagertes gerichtliches Sanierungsverfahren bei Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit. Sonstige Sanierungsberatungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus allerdings nicht förderfähig.
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4. Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

4.1 Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate Juli 2021 bis September 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.
 
Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
 
• Umsatzeinbruch mehr als 70 % - Erstattung von 100 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 % - Erstattung von 60 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch von 30 % bis 50 % - Erstattung von 40 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch geringe als 30 % - keine Erstattung
 
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
 
Beispiel
 
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
 
Juli: 20.000 €
August: 8.000 €
September: 18.000 €
 
2021 betrugen seine Umsätze:
 
Juli: 3.100 €
August: 3.200 €
September: 15.000 €
 
Lösung
 
Der Umsatzeinbruch im Juli 2021 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Juli 2019; 100 % der im Juli 2021 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet.
 
Im Monat August 2021 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber dem entsprechenden Zeitraum 2019. Daher werden 60 % der im August anfallenden Fixkosten erstattet.
 
Im September 2021 ist der Umsatz gegenüber September 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.
 
 
Kleine Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsmaßstab wählen. Die Antwort auf die Frage, wer als „kleines Unternehmen“ gilt, richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise zählen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. € erzielen, als Kleinunternehmen.
 
Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z.B. Umbau, Umzug, Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, alternativ den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals im Jahr 2019 (bspw. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) oder den Durchschnitt aller Monate 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Jedes antragsberechtigte Unternehmen kann eine Förderung von bis zu 10 Mio. € pro Fördermonat für bis zu drei Monate (Juli bis September 2021) erhalten.

4.2 Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich einerseits nach den förderfähigen Fixkosten und andererseits nach der Anzahl der Monate des Umsatzrückgangs (im Förderzeitraum).
 
Der Zuschuss beträgt:
 
• 25 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens drei Monaten,
 
• 35 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens vier Monaten,
 
• 40 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens fünf Monaten.
 
 
Beispiel
 
Ein hauptberuflich tätiger Architekt erleidet in den Monaten Juli, August und September 2021 einen Umsatzeinbruch von 65 %. Er hat jeden Monat betriebliche Fixkosten im Sinne der Nr. 1 bis 11 in Höhe von 10.000 € und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III Plus.
 
Es ergibt sich eine reguläre Förderung in Höhe von 60 %, mithin also 6.000 € pro Fördermonat.
 
Da April der dritte Monat ist, in dem er einen Umsatzeinbruch in Höhe von mehr als 50 % verkraften musste, erhält er für April einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 25 % x 6.000 € = 1.500 €.

4.3 Restart-Prämie

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung in den Monaten Juli bis September 2021 Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale von 20 % eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach dem 30.09.2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

4.4 Höchstbetrag

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 10 Mio. € pro Monat erhalten. Das gilt auch für verbundene Unternehmen. Die maximale Gesamthöhe bei Förderung auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 Mio. €. Insgesamt gilt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme ein Höchstbetrag von insgesamt 52 Mio. €.
 
Hinweis
 
Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere branchenspezifische Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus, zum Beispiel eine zusätzliche Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme aus dem Vergleichsmonat 2019 (siehe auch Punkt 5.3).

4.5 Definition des Umsatzes

Umsätze sind alle umsatzsteuerbaren Umsätze. Für die Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Monaten des Förderzeitraums gilt Folgendes:
 
• Vereinbarte Entgelte (Normalfall)
Ein Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
 
• Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)
Wahlweise kann auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
 
Ausdrücklich begünstigt sind auch folgende Umsätze:
 
• Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
 
• übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
 
• erhaltene Anzahlungen und
 
• einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.
 
 
Nicht als Umsätze in diesem Sinne zählen:
 
• Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
 
• innergemeinschaftliche Erwerbe, da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
 
• Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
 
• Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung),
 
• für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition für Auszubildende angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,
 
• Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, und
 
• die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.
 
Bei gemeinnützigen Organisationen zählen auch die Spenden zu den Umsätzen, darüber hinaus auch die Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie die erzielten Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

4.6 Die 100-%-Klausel

Betrug der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes 2019, geht das BMWi davon aus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Die Annahme kann durch den prüfenden Dritten entkräftet werden, indem dieser darlegt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe aufzeigen kann, die eine positive Umsatzentwicklung trotz der Einschränkungen der Coronapandemie plausibel erscheinen lassen, zum Beispiel die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder den Zukauf eines Unternehmens.
 
Eine entsprechende Abfrage findet sich im Antragsformular.

weitere Punkte

Die weiteren Punkte zum Thema Überbrückungshilfe 3 Plus
 
5 Welche Besonderheiten gibt es?
5.1 Verbundene Unternehmen
5.2 Einzelhandel
5.3 Pyrotechnik-, Reise- und Kulturbranche
6 Wie funktioniert der Antrag?
6.1 Fristen
6.2 Schlussabrechnung
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe-steuer
7.2. Umsatzsteuer
8 Was können Sie tun?
9 Neustarthilfe Plus
10 Anhang: Aufstellung Umsatzerlöse und Fix-kosten
 
 
finden Sie in dem Beitrag "Überbrückungshilfe 3 Plus - Teil II".

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Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021
 
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