Schokolade ist steuerlich absetzbar

Schokolade ist Betriebsausgabe oder Werbungskosten

Gedanken am 02.09.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Schokolade ist absetzbar
 
 
Schokolade ist steuerlich absetzbar.
 
Diese Behauptung ist nicht einfach nur so gesagt, sondern wenn man die Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten näher betrachtet, stellen wir fest, dass Schokolade nicht nur ein Genussmittel ist sondern auch vielfältig zu betrieblichen oder beruflichen Ausgaben gehören kann.
 
So kann Schokolade einerseits ein Präsent oder Geschenk sein. Hierzu lesen Sie bitte genauere Hinweise und Überlegungen in unserem Artikel "Geschenke erhalten die Freundschaft" und speziell auch zu den ausführlichen Vorschriften den Beitrag "Geschenke steuerlich absetzen".
 
Zudem kann Schokolade nicht nur unter dem Begriff Geschenk gefasst werden, sondern es gibt natürlich auch Schokolade in kleinen Stücken oder als Beigabe unter dem steuerlichen Begriff "Aufmerksamkeiten". Hier müsste man sich vorstellen, dass wir in einem Geschäft zum Gespräch in einer Sitzung befindlich sind, in der den Teilnehmern eine Tasse Kaffee angeboten wird und hierzu ein Stückchen Schokolade gereicht wird. Zu näheren Überlegungen hierzu schauen Sie bitte in den Artikel "Aufmerksamkeiten".
 
Des Weiteren ist Schokolade natürlich in Gaststätten und Restaurants auch ein Grundstoff für verschiedene Speisen. So braucht man sich nur vorzustellen, dass Schokolade ein Teil im Schokoladeneis ist, welches man genüsslich in einem Eiscafe oder einer Eisdiele verzehrt. Somit kann Schokolade steuerlich auch im Bereich der Bewirtungskosten Absetzung finden, ohne dass dieses allerdings besonders und einzeln auffällt beziehungsweise genannt wird. Welche Gedanken es hierzu gibt, finden Sie in unserem Beitrag "Bewirtungskosten sind absetzbar".
 
 
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Zusätzlich müssen wir überlegen, dass Schokolade vielfältig auch Betriebsausgabe sein kann, wenn wir uns nämlich den Supermarkt an der Ecke, die Tankstelle oder auch den Zeitungskiosk vorstellen, haben diese Schokolade im Warensortiment, die diese Schokolade natürlich vorher auch eingekauft haben müssen. Somit ist Schokolade steuerlich bei diesen Unternehmen als Wareneinkauf absetzbar.
 
Überwiegend wird Schokolade aber als Geschenk abzusetzen sein, da häufig als kleines Präsent Pralinen oder die einfache Tafel Schokolade oder ein Riegel Marzipan z.b. der Sekretärin des Kunden oder der Mitarbeiterin im Steuerbüro oder der Buchhalterin des mahnenden Gläubigers überreicht wird. Oft sind hier als Gaben Blumen übertrieben bzw. zu auffällig, so dass man schnell einmal zu einer kleinen Tafel Schokolade oder einem Gebinde von Pralinen greift und so die geschäftliche Stimmung verbessert.
 
Als Werbungskosten ist Schokolade ähnlich absetzbar wie die Betriebsausgaben. Hier bedarf es einfach des Zusammenhanges mit den beruflichen Einnahmen. So ist z.B. Schokolade absetzbar, wenn man dem Chef zum Geburtstag ein Schokoladenpräsent überreicht oder auch als Dankeschön seinem Kollegen, der gerade ein Jubiläum feiert, eine Marzipankugel spendiert.
 
Inwieweit hier das Schokoladeneis oder die private Verwendung von Schokolade absetzbar ist, muss in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden. Man stelle sich das fliegende Personal großer Luftfahrtunternehmen vor oder das
Zimmermädchen und den Hoteldirektor oder die Zusammenarbeit mit der angestellten Haushaltshilfe. Überall gibt es die Überlegung der Werbungskosten.
 
Nicht gesondert soll jetzt hier die Absetzbarkeit von Schokolade unter den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung genannt werden, aber auch hier ist es üblich, dass der Vermieter seinem Hausverwalter bzw. dessen MitarbeiterInnen mindestens zu Weihnachten ein kleines Präsent aus Schokolade überreicht.
 
Sofern Sie hier weitere Gedanken benötigen, sprechen Sie uns, von der COUNSELOR, gerne an. Wir haben immer noch eine Idee.
 
 
 
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  02.09.2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
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