Der Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss

Ist ein Erläuterungsbericht Pflicht? - Wie teuer ist ein Erläuterungsbericht?

Gedanken am 18.11.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt

Erläuterungsbericht zum jahresabschluss
 
Den Gewinn für sein Wirtschaftsjahr zu ermitteln, ist für ein Unternehmen aus verschiedenen Blickwinkeln Pflicht.
 
Zum einen braucht die Finanzverwaltung eine Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens und zum anderen will jeder Geldgeber wissen, wie es um seine Investition bestellt ist.
 
Die Pflichten einen Jahresabschluss aufzustellen, finden wir im Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und anderen Gesetzen.
 
Hierbei ist allerdings definiert, dass der Jahresabschluss
 
-bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht
 
und
 
-bei Kapitalgesellschaften
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
 
Auf zusätzliche, größenabhängige Pflichten soll hier erst einmal nicht eingegangen werden.
 
 
Im Jahresabschluss der Einzelunternehmen und der Personengesellschaften finden wir also nur die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit komprimierten Zahlen. Je nach Größe des Unternehmens sind zum Beispiel die Vorräte, die Kundenforderungen und die Bankguthaben (im Umlaufvermögen) nur als Summe in einer Zahl ausgewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Rückstellungen oder Verbindlichkeiten, für die – je nach Größe des Unternehmens - keine weitere Unterteilung notwendig ist.
 
Bei größeren Unternehmen ist dann schon vorgeschrieben, dass das Umlaufvermögen unterteilt gezeigt werden muss und dass die Verbindlichkeiten aufgeteilt in Lieferantenschulden oder Bankschulden ausgewiesen werden müssen.
 
Insgesamt geben die komprimierten Zahlen in der Bilanz und entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung aber nur einen groben Eindruck darüber, was wirklich in der Vermögens- oder Schuldposition steckt.
 
So kann der Vorratsbestand in der Bilanz aus fertigen Waren oder aus unfertigen Leistungen oder aus „Hilfsmitteln“, wie Schrauben oder Drähten bestehen.
Die komprimierte Zahl in der Bilanz gibt kaum einen Hinweis darauf, ob die Vorräte aus sofort verkaufsfähigen Waren oder aus Roh- Hilfs- und Betriebsstoffen, die erst noch verarbeitet werden müssen, bestehen.
 
Ebenso ist bei einer Position „Sonstige Rückstellungen“ nicht auf ersten Blick erkennbar, ob es sich um sofort fällige Steuerberatungskosten für den Jahresabschluss handelt oder um die Rückstellung für die Aufbewahrungskosten, die erst in den Folgejahren zu Ausgaben führt.
 
 
Bei den Kapitalgesellschaften gibt es zu den besprochenen Teilen des Jahresabschlusses zusätzlich noch den Anhang.
Meist ist im Anhang eines Jahresabschlusses aber nur die Bewertungsmethodik und die grobe Zusammensetzung einer Position in der Bilanz vorhanden. Auch hier findet man kaum eine genauere Erläuterung zu der Zusammensetzung der komprimierten Zahlen.
 
Wenn also der Geldgeber, entweder die Bank oder der Mitgesellschafter oder der private Investor, nähere Angaben haben möchte, muss er Fragen stellen oder ist von vornherein abgeschreckt, weil sein Sicherheitsbedürfnis nicht durch die offene Erläuterung der Zahlen befriedigt wurde.
 
Ebenso wird der Finanzbeamte verunsichert, der mit der komprimierten Zahl in einem Jahresabschluss nichts anfangen kann.
„Wieso hat das Unternehmen Rückstellungen in dieser Höhe?“ ist dann oft die Frage, die nur durch die Durchführung einer Betriebsprüfung beantwortet werden kann. 
 
 
Erfolglose Bank- oder Finanzierungsgespräche kosten genauso unnötig Zeit, wie die Vorbereitung oder Mitarbeit bei einer finanzamtlichen Betriebsprüfung.
 
 
Deshalb empfiehlt sich fast immer die Ausfertigung eines Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss.
 
Ausnahmen sind eigentlich nur vorstellbar, bei Einzelunternehmern, die überhaupt kein Fremdkapital benötigen und bei Unternehmen, die den Jahresabschluss für ältere Jahre ausfertigen lassen.
 
Eine Pflicht zur Aufstellung eines Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss besteht nicht, aber die Vorteile überwiegen meistens die zusätzlichen Kosten.
 
Die Finanzverwaltung hat die Vorteile von „erläuterten Zahlen“ bzw. der Aufgliederung der Jahresabschlusszahlen insoweit auch erkannt, als dass von den Unternehmen mittlerweile die sogenannte E-Bilanz angefordert wird. Mit den komprimierten Zahlen wird dem Finanzamt dann auch immer digital eine Zusammensetzung in Form eines Kontennachweises mitgesandt, so dass das Finanzamt heute schon im Besitz erläuterter Zahlen ist. Das Finanzamt kann also zu den meisten Zahlen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung schon die Ursprungskonten erkennen und so seine Schlüsse und Bewertungen ziehen.
 
Außergewöhnliche Vorgänge sind allerdings auch hier nicht erläutert, so dass es immer noch zu Nachfragen oder Betriebsprüfungen kommen kann.
 
 
Die Geldgeber und auch der Unternehmer selbst haben ohne einen Erläuterungsbericht allerdings weniger Einblicke in die Zusammensetzung der jahresabschluss-Zahlen.
 
Bei Kapitalgesellschaften gehen deshalb die Vorschriften zum Anhang auch soweit, dass zum Beispiel große Aktiengesellschaften und börsennotierte Unternehmen verpflichtet sind, einzelne Zahlen und einzelne Bilanzpositionen detailliert im Anhang zu erläutern.
 
 
Die Kosten eines Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss belaufen sich üblicherweise auf etwa 20-25 Prozent der Kosten für den Jahresabschluss selbst. Bei einem Jahresabschluss, der in der Erstellung also 10.000 Euro kostet, würden also etwa 2.500 Euro zusätzliche Kosten für den Erläuterungsbericht anfallen.
 
Da die Erstellung von Erläuterungsberichten aber keine gesetzliche Pflicht ist, kann der Unternehmer selbst entscheiden, ob er diese zusätzlichen Kosten investiert, um zum Beispiel in zwei oder drei Jahren der Bank oder anderen Geldgebern aussagekräftige Unterlagen präsentieren zu können. Es ist auch regelmäßig jede Bank davon angetan, mehr Lesestoff zu haben, als einen reinen Jahresabschluss, der nur aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
 
In dem Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss kann zum Beispiel auch verständlich erläutert werden, warum das Ergebnis des Unternehmens zu gut oder zu schlecht ausgefallen ist. Oder es können Hinweise bei den Rückstellungspositionen den Eindruck vermitteln, dass das Unternehmen sehr vorsichtig handelt. Oder es wird in den Erläuterungen zu einem besonders hohen Warenbestand, der Grund dafür angegeben und die weitere Entwicklung dieser massiven Position erklärt.
 
Alle diese kleinen Hinweise und Erläuterungen vermitteln dem Leser des Erläuterungsberichts dann ein ordentliches Maß an Sicherheit, so dass er auch eher bereit ist, ein Darlehen zu gewähren oder in der Gesellschaft investiert zu bleiben.
 
Nach Erstellung des Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und der Gestaltung des Unternehmensergebnisses, bietet es sich an, einzelne Positionen der Bilanz und manchmal auch einzelne Werte aus der Gewinn- und Verlustrechnung zu erklären, da dann der Geschäftspartner (Bank, Geldgeber, Mitgesellschafter oder auch die Finanzbehörde) viel entspannter in Verhandlungen eintritt.
 
Ob der Erläuterungsbericht allerdings Konkurrenten oder Lieferanten gegeben werden sollte, muss im Einzelfall überlegt werden. Aus den normalen Bilanzzahlen ergeben sich wenige Hinweise auf die unternehmenseigene Preis-Kalkulation, aus dem erläuterten Jahresabschluss kann aber schon eher auf die unternehmenseigene Preisfindung geschlossen werden. Ob die eigenen Lieferanten im Erläuterungsbericht genannt sein sollten, ist meistens zu verneinen, da der Konkurrent oder auch der Kunde sonst diese Einkaufskontakte selber nutzen könnte.
 
Wir empfehlen die Ausfertigung eines Erläuterungsberichts zum Jahresabschluss und erläutern Ihnen gerne noch weitere Vorteile eines solchen Erläuterungsberichts im persönlichen Beratungsgespräch.
 
 
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