Elektronische Rechnungen

Anforderungen, Verfahren und Aufbewahrung bei elektronischen Rechnungen

Hinweise am  12.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

elektronische Rechnungen
 
 
Vorschriften für elektronische Rechnungen gibt es viele. Einige Hinweise und Bemerkungen zu Anforderungen und auch der Aufbewahrung lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.
 
Den Beitrag haben wir wie foilgt gegliedert:
 
1 Allgemeines
2 Rechnungsbestandteile
3 Anforderungen an elektronische Rechnungen
4 Verschiedene Verfahren im Vergleich
4.1 E-Mail
4.2 Telefax
4.3 Webdownload
4.4 Electronic Data Interchange (EDI)
5 Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen
5.1 Aufbewahrungsfristen
5.2 Regeln zur elektronischen Archivierung
5.3 Besonderheiten bei E-Mail-Rechnungen
 
 
 
 
1 Allgemeines
 
Um als Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, benötigen Sie als Rechnungsempfänger eine Rechnung, die allen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entspricht. Ob diese Rechnung eine Papierrechnung oder eine elektronische Rechnung ist, ist dabei irrelevant, denn elektronische Rechnungen und Papierrechnungen sind gesetzlich gleichgestellt. Dieser Artikel gibt Ihnen das nötige Wissen für den Vorsteuerabzug aus einer elektronisch übermittelten Rechnung an die Hand.
 
Hinweis
Die hier beschriebenen Anforderungen gelten insbesondere für Rechnungen im Sinne des UStG und für den Vorsteuerabzug. Für die Einkommensteuererklärung sind die Anforderungen nicht so hoch und es reicht in der Regel ein Ausdruck der elektronischen Rechnung. Den Originalbeleg müssen Sie aber aufbewahren, um ihn auf Verlangen einreichen zu können.
 
 
 

 
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2 Rechnungsbestandteile
 
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er eine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person (z.B. Verein, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erbringt. Gegenüber Privatpersonen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nur dann, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück steht.
 
Eine Rechnung ist in diesem Zusammenhang jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird. Dieses Dokument muss dafür nicht als „Rechnung“ bezeichnet sein. Demnach sind Kassenbons und Quittungen ebenso Rechnungen wie Verträge (z.B. Kaufverträge oder Mietverträge). Mahnungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine sind hingegen nicht als Rechnungen anzuerkennen.
 
Sowohl eingehende als auch ausgehende Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß angesehen werden können, und zwar:
 
• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers. Ist die Adresse des leistenden Unternehmers fehlerhaft, so ist die Rechnung dennoch zu verwenden, wenn sich der Unternehmer leicht und eindeutig feststellen lässt. Auch die Angabe eines Postfachs statt einer Straßenadresse ist ausreichend.
 
• die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
 
• das Ausstellungsdatum,
 
• eine fortlaufende Rechnungsnummer,
 
• Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
 
• den Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts bei Anzahlungsrechnungen,
 
• das nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen,
 
• Steuersatz und Steuerbetrag bzw. Hinweis auf eine etwaige Steuerbefreiung,
 
• bei steuerpflichtigen Werklieferungen in Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (zwei Jahre),
 
• den Begriff „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung erstellt.
 
 
In einigen Sonderfällen sind zusätzliche Rechnungsangaben notwendig, zum Beispiel bei Rechnungen
 
• von Kleinunternehmern der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG,
 
• über innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
 
• über Umsätze, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen der Hinweis über die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
 
 
Wenn nur einer dieser Bestandteile auf der Rechnung fehlt, ist die Rechnung nicht mehr ordnungsgemäß und Sie haben als Rechnungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug.
 
Hinweis
Der Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger muss die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und ihre Richtigkeit überprüfen und, falls hier Mängel bestehen, eine neue ordnungsgemäße Rechnung anfordern.
 
 
 
3 Anforderungen an elektronische Rechnungen
 
Bei Rechnungen muss grundsätzlich die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein. Wie dies bei elektronischen Rechnungen sichergestellt werden kann, hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Dies resultiert vor allem aus dem technischen Fortschritt, an den sich die Finanzverwaltung anpassen muss.
 
• Echtheit der Herkunft: Die Identität des Rechnungsausstellers muss sichergestellt sein.
 
• Unversehrtheit des Inhalts: Der Inhalt einer Rechnung ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben (siehe Punkt 2) während der Übermittlung nicht verändert wurden.
 
• Lesbarkeit der Rechnung: Eine Rechnung ist nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist.
 
 
Zur Gewährleistung dieser Voraussetzungen – die erhaltene Leistung muss dem Rechnungsinhalt entsprechen – kommt jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren in Betracht, im Rahmen dessen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung einrichten. An die Prüfung der Richtigkeit der Rechnung an sich werden dazu bei elektronischen Rechnungen keine besonderen Anforderungen gestellt. Anders ist dies hingegen bei der Archivierung, hier sind bei elektronischen Rechnungen einige Vorgaben zu beachten (vgl. hierzu Punkt 5).
 
In der einfachsten Form kann die Prüfung nach Auffassung der Finanzverwaltung beispielsweise durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein geschehen. Die Finanzverwaltung erwartet dabei jedoch die Einhaltung weiterer Sorgfaltspflichten. Sie werden als Unternehmer schon regelmäßig im eigenen Interesse unter anderem die folgenden Dinge überprüfen:
 
• Die in Rechnung gestellte Leistung wurde tatsächlich in beschriebener Qualität und Quantität erbracht.
 
• Mit dem Rechnungsaussteller besteht eine Geschäftsbeziehung, das heißt, im Regelfall wurde mit ihm ein Vertrag über die Leistung geschlossen.
 
• Der Rechnungsaussteller besitzt somit einen entsprechenden Zahlungsanspruch.
 
• Die Zahlung erfolgt auch an den richtigen Zahlungsempfänger, insbesondere ist die Bankverbindung zutreffend.
 
Hinweis
Sind bei einer Rechnung die genannten Kriterien erfüllt, geht die Finanzverwaltung von einer inhaltlich richtigen Rechnung aus. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung der Rechnung kein Fehler unterlaufen ist, der die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigt. Im Ergebnis liegt somit eine echte Rechnung vor.
 
 
 
 
4 Verschiedene Verfahren im Vergleich
 
Um eine Rechnung in einem elektronischen Format auszustellen und zu empfangen, bieten sich diese Versandwege bzw. Verfahren besonders an:
 
• E-Mail,
• Computerfax oder Faxserver,
• Webdownload,
• EDI-Verfahren.
 
Hinweis
Der Rechnungsempfänger muss einer Übermittlung auf elektronischem Weg zustimmen. Fehlt die Zustimmung, muss eine Rechnung in Papierform ausgestellt werden. Eine solche Zustimmung kann auch durch das widerspruchslose Akzeptieren einer elektronischen Rechnung erfolgen. Wird eine Papierrechnung gewünscht, sollte der elektronischen Form ausdrücklich widersprochen werden.
 
 
4.1 E-Mail
 
Die Übersendung per E-Mail ist die gebräuchlichste Form der Übermittlung elektronischer Rechnungen. Dabei kann die Rechnung selbst in der E-Mail enthalten sein oder in Form einer zusätzlichen Datei angehängt werden. Die E-Mail ist dann nur das Transportmittel der eigentlichen Rechnungsdatei.
 
Diese sowie auch die E-Mail selbst können dabei digital signiert oder verschlüsselt werden. Ohne Signatur bzw. Verschlüsselung ist die E-Mail ein relativ unsicheres Übertragungsverfahren. Ein Zugriff oder eine Manipulation durch Dritte ist grundsätzlich möglich.
 
Hinweis
Bei einem Dokument, das mit einer digitalen Signatur versehen ist, kann jede nachträgliche Änderung sofort erkannt werden. Außerdem kann die Herkunft durch die Signatur, die einer digitalen Unterschrift gleichkommt, immer eindeutig festgestellt werden. Ein besonderes Verfahren zur Sicherstellung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts ist daher nicht erforderlich. Die digitale Signatur bietet Ihnen diesbezüglich eine sehr große Sicherheit.
 
Als Anhang kommen etwa Word-, Excel- oder PDF-Dateien in Betracht. Bei Rechnungen im Word- oder Excel-Format ist – ebenso wie bei den Formaten entsprechender Freeware-Programme – zu beachten, dass diese dem Grundsatz der Unveränderbarkeit nicht entsprechen: Sowohl der Übermittler als auch der Empfänger haben mit derartigen Rechnungen ein Problem bei der Archivierung. Für elektronische Rechnungen als E-Mail-Anhang ist deshalb das PDF anzuraten. Modifikationen auf der Inhaltsebene gestalten sich bei einer PDF-Datei schwieriger als dies bei Word- und Excel-Dateien der Fall ist. So sind etwa versehentliche Änderungen weitgehend ausgeschlossen. Also sollten Sie – sowohl in Ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse Ihrer Kunden – als Format für den Rechnungsversand keine leicht editierbaren Formate der gängigen Officeprogramme nutzen.
 
Hinweis
Die Verwendung eines bestimmten Dateiformats ist rechtlich nicht vorgegeben. Es sollte sich aber um ein allgemein verbreitetes und damit für den Empfänger leicht lesbares Format handeln. Kann nämlich der Rechnungsempfänger die Rechnung nicht lesen, ist sie nicht wirksam ausgestellt.
 
Als Lösung kommt außerdem das neue Rechnungsformat ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnungen Deutschland) in Betracht. Es erlaubt die strukturierte Übermittlung der Rechnungsdaten in einer PDF-Datei. Diese ist, wie üblich, menschenlesbar, aber der Rechnungsempfänger kann die enthaltenen Informationen auch ohne weitere Schritte aus einem eingebetteten XML-Anteil (Extensible Markup Language) automatisiert auslesen und weiterverarbeiten.
 
Hinweis
Das ZUGFeRD-Format dient der Standardisierung elektronischer Rechnungen. Es verbindet die Vorteile von XML (automatisierte Auslesbarkeit) und PDF (verbreitetes Format, das auf fast jedem Endgerät geöffnet und betrachtet werden kann) in einer Datei und sollte daher bei Überlegungen zu den eigenen Rechnungsprozessen Eingang finden.
 
Darüber hinaus entspricht dieses Rechnungsformat der internationalen Standardisierung und kann auch im grenzüberschreitenden internationalen Rechnungsverkehr verwendet werden.
 
 
4.2 Telefax
 
Beim Telefax wird zwischen Standardfax und Computerfax unterschieden. Beim konventionellen Standardfax wird auf einer Telefonleitung zwischen zwei Faxgeräten durch Datenübertragung eine Fernkopie eines Dokuments erstellt. Bei einem Computerfax übernimmt ein Computer die Funktion eines Faxgeräts und bedient sich des Übertragungsstandards für Telefaxe. Dabei ist es unerheblich, ob zwei Computerfaxe Daten austauschen oder nur auf einer Seite (Sender oder Empfänger) ein Computer an der Übertragung beteiligt ist.
 
Hinweis
Bei schnell verbleichenden Thermopapierausdrucken, wie sie bei einigen Faxgeräten genutzt werden, empfiehlt sich für die dauerhafte Lesbarkeit eine zusätzliche Kopie.
 
Die Übersendung per Standardfax wird als Papierrechnung angesehen. Dies gilt auch für die Übertragung von einem Computerfax oder Faxserver an ein Standardfaxgerät. Hier reicht es also aus, den Papierausdruck als Rechnungsdokument aufzubewahren.
 
Bei einem Computerfax auf Empfängerseite gelten die Grundsätze der elektronischen Rechnung. Vielfach sind verschiedene Speicherformate bei einem Computerfax möglich (z.B. TIFF, PDF). Empfehlenswert ist es, die Speicherung im gängigen PDF einzustellen.
 
Fazit
 
Ein Faxgerät gehört seit Jahrzehnten zur Standardausstattung in vielen Betrieben. Insofern sollte dafür gesorgt sein, dass alle Geschäftspartner Ihre Rechnungen empfangen können. Ein Rechnungsversand per Fax sollte also mit wenig Aufwand und Kosten umsetzbar sein.
 
 
4.3 Webdownload
 
Bei diesem Übertragungsweg muss der Rechnungsempfänger aktiv werden. Er kann sich die Datei mit der Rechnung von einem Server im Internet herunterladen. Auch hier ist der PDF-Datei für den Download der klare Vorrang gegenüber Word- und Excel-Dateien einzuräumen, da Letztere leicht veränderbar sind und deshalb nicht den Vorgaben entsprechen. Entsprechend bietet sich hier aufgrund der zusätzlichen Funktionen, welche es durch die Anreicherung mit XML-Daten für den Rechnungsempfänger bietet, ebenfalls das ZUGFeRD-Rechnungsformat an.
 
Dieses Vorgehen wird in der Praxis gerne von großen Telekommunikationsanbietern verwendet. Das Verfahren ist relativ manipulationssicher und bietet den Vorteil, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung erneut abrufen kann, wenn diese verlorengegangen ist. Nachteilig ist, dass der Rechnungsempfänger aktiv werden muss. Denn nur durch den Abruf entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug.
 
Fazit
 
Da der technische Aufbau und Unterhalt einer Infrastruktur für den Rechnungsaussteller relativ zeit- und kostenaufwendig ist, lohnt sich die Rechnungsstellung per Webdownload in der Regel nur für große Unternehmen.
 
 
4.4 Electronic Data Interchange (EDI)
 
Hinter dem Begriff EDI verbirgt sich ein Verfahren, das auf standardisiertem Weg den Austausch von Rechnungsdaten ermöglicht. Es sieht keinen einheitlichen Übermittlungsstandard vor. Die Austauschpartner müssen vielmehr einen solchen Austauschstandard vereinbaren.
 
Grundsätzlich sieht das Verfahren vor, dass die Rechnungsdaten in vordefinierten Feldern übermittelt werden. Je nach vereinbartem Standard gibt es dann beispielsweise Felder für Rechnungsnummer, einzelne Leistungen, Preise etc.
 
Beim EDI-Verfahren ist entscheidend, dass – anders als bei anderen Verfahren – nicht die gesamte Rechnung, sondern nur Einzeldaten übermittelt werden. Nur mit der entsprechenden Software kann der Empfänger aus diesen Daten wieder eine komplette Rechnung generieren. Regelmäßig erfolgt die Übermittlung der Daten auf gesonderten Leitungen oder in einem besonderen Bereich des Internets. Ein Zugriff Dritter auf diese Daten ist daher nahezu ausgeschlossen, so dass eine hohe Manipulationssicherheit herrscht.
 
Fazit
 
Das EDI-Verfahren wird häufig in der Industrie und im Großhandel angewandt. Für kleinere und mittlere Unternehmen ist es wegen der Komplexität und der damit einhergehenden hohen Kosten eher ungeeignet.
 
 
5 Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen
 
5.1 Aufbewahrungsfristen
 
Für elektronische Rechnungen gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie für Papierrechnungen. Sie müssen diese daher zehn Jahre aufbewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem letzte Eintragungen oder Änderungen (z.B. bei Rechnungskorrekturen) in der Rechnung gemacht wurden.
 
Hinweis
Liegt eine Rechnung mit digitaler Signatur vor, muss auch die Signatur aufbewahrt werden.
 
 
5.2 Regeln zur elektronischen Archivierung
 
Grundsätzlich sind alle Belege in ihrer ursprünglichen Form aufzubewahren, sowohl eingegangene Rechnungen als auch Ausgangrechnungen. Alle Rechnungen in elektronischer Form – egal, ob sie per E-Mail, Webdownload oder Computerfax übermittelt bzw. empfangen wurden – müssen während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in unveränderter digitaler Form archiviert werden. Ein Ausdruck auf Papier ist nicht ausreichend.
 
Neben der Formattreue, der Vollständigkeit der Daten und der Unveränderbarkeit bzw. Nachprüfbarkeit von Änderungen müssen elektronische Rechnungen bei der Archivierung auch in einen Index aufgenommen werden, der das schnelle Auffinden im Rahmen einer Suchfunktion ermöglicht.
 
In der Praxis empfiehlt sich deshalb ein sogenanntes Dokumentenmanagementsystem (DMS). Es hat die Funktion eines Datencontainers, der gleichzeitig über eine detaillierte Suchfunktion verfügt. Wird eine Datei in ein DMS eingestellt, so erfolgt schon bei der Speicherung eine eindeutige Dateibenennung und Zuordnung zu verschiedenen Dokumententypen (z.B. Rechnung, Korrespondenz). Hierdurch wird die Auffindbarkeit der Dateien immens erleichtert. Dies ist ein großer Pluspunkt, gerade weil die Ablage von elektronischen Dateien in Ordnerstrukturen bei Betriebsprüfungen oftmals kritisch im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und ein leichtes Auffinden beurteilt wird.
 
Bei elektronischen Rechnungen, die per E-Mail versandt oder empfangen wurden, reicht es für eine ordnungsgemäße Archivierung aus, wenn diese im E-Mail-Programm belassen werden. Hier sollte mittels einer Software eine unveränderbare Speicherung inklusive Indexierung sichergestellt werden oder die Verwendung eines DMS mit klaren Regeln für die Ablage von E-Mails mit geschäftlichem Inhalt angedacht werden.
 
Hinweis
Gerade für kleinere Unternehmen dürfte die Anschaffung eines DMS zu hohen Kostenbelastungen führen. Zudem muss das Personal im Umgang mit dem System geschult werden. Allerdings dürfte die Tendenz bei elektronischen Rechnungen und Belegen allgemein dahingehen, dass man um ein DMS kaum mehr herumkommen wird.
 
 
5.3 Besonderheiten bei E-Mail-Rechnungen
 
Für die Aufbewahrung von E-Mail-Rechnungen gilt:
 
• Wenn die Rechnung direkt im Text einer E-Mail enthalten ist, muss die E-Mail aufbewahrt werden.
 
• Wird eine E-Mail aber nur als Träger einer elektronischen Rechnung im Anhang verwendet, muss diese E-Mail nicht archiviert werden. Hier genügt es, wenn lediglich der Anhang aufbewahrt wird.
 
Diese Unterscheidung in archivierungspflichtige und nicht archivierungspflichtige E-Mails ist dem einzelnen Mitarbeiter kaum zuzumuten. Deshalb werden oft alle E-Mails unterschiedslos archiviert. Dies kann zu Konflikten mit dem geltenden Datenschutzrecht führen, wenn private E-Mails der Mitarbeiter ebenfalls vom Archivierungsvorgang betroffen sind. Hier hilft letztlich nur, den Mitarbeitern die private E-Mail-Nutzung zu verbieten bzw. für private Zwecke die ausschließliche Nutzung externer Anbieter vorzuschreiben, wenn man die Internetnutzung im Unternehmen grundsätzlich erlauben will.
 
Ein solches Verbot der privaten E-Mail-Nutzung sollte schriftlich fixiert, kontrolliert und konsequent durchgesetzt werden. Die schriftliche Fixierung kann in Richtlinien betreffend die Nutzung der firmeneigenen IT-Infrastruktur, in einer Betriebsvereinbarung, einer Einverständniserklärung der Belegschaft oder im individuellen Anstellungsvertrag erfolgen.
 
Hinweis
Die Informationen sind einerseits deshalb so wichtig, weil eine nachträgliche Rechnungserstellung oder -korrektur im Einzelfall sehr schwierig sein kann, etwa wenn der Vertragspartner wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe nicht mehr erreichbar oder im Ausland ansässig ist. Andererseits auch, weil ein ohne ordnungsgemäße Rechnung geltend gemachter Vorsteuerabzug das Risiko einer hohen Nachzahlung (ggf. zzgl. Zinsen) als Ergebnis einer Überprüfung durch das Finanzamt birgt.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Dezember 2017.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
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