Jahresabschluss Zusammensetzung

Überblick über die Teile des Jahresabschlusses und deren Inhalt

Kurzfassung am 02.05.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Jahresabschluss Zusammensetzung
 
Im HGB (Handelsgesetzbuch) ist festgelegt, dass ein Kaufmann Bücher zu führen hat (= eine Buchhaltung zu erstellen hat) und auch regelmäßig Abschlüsse zu machen hat, aus denen ein Dritter die Lage des Unternehmens erkennen kann.
 
In Paragraph 242 HGB wird definiert, dass der Abschluss (Jahresabschluss) aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht und dass die Bilanz das Verhältnis von Vermögen und Schulden zeigt und in der Gewinn- und Verlustrechnung die Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen sind. Des Weiteren bestimmt das HGB, das der Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften, je nach Größe, auch einen Anhang und einen Lagebericht enthalten muss.
 
Zudem bestimmt das HGB, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden und auch alle Aufwendungen und Erträge in dem Jahresabschluss aufgenommen sein müssen.
 
Jeder Vermögensgegenstand und auch alle Schulden müssen einzeln bewertet werden und die Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in das der Geschäftsvorfall fällt und nicht erst bei Zahlung aufzunehmen.
 
Die Bilanz besteht grundsätzlich aus Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten.
 
Im Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten, im Umlaufvermögen nach dem Niederstwertprinzip anzusetzen. Die Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bei längeren Laufzeiten gegebenenfalls abzuzinsen ist.
 
Für Kapitalgesellschaften wird vom HGB bestimmt, dass die Bilanz in Kontoform aufzustellen ist. Da hierzu in Paragraph 266 HGB eine Gliederung vorgegeben ist, die ziemlich sinnvoll erscheint, richten sich auch alle anderen Bilanzen nach dieser Vorschrift und auch die kleinsten Unternehmen gliedern die Bilanz in der folgenden Form:
Bilanz-Gliederung1
 
Allerdings wird sehr selten dieser sehr verkürzte, aber für Kleinstkapitalgesellschaften erlaubte Bilanzaufbau gewählt. Um es fremden Lesern einfacher zu machen, werden die Bilanzen üblicherweise durch eine erweiterte Gliederung mit mehr Informationen versehen. Fremde und interessierte Leser sind vor Allem die finanzierenden Kreditinstitute oder auch das Finanzamt.
 
Alle im Gesetz genannten Positionen in der vorgegebenen Reihenfolge finden Sie auf unserer Seite Bilanzgliederung nach HGB
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Wichtig an dieser Stelle ist, noch einmal zu sagen, dass die Vollständigkeit in der Bilanz ein hohes Gut ist. Gesetzlich ist es zwar ebenso vorgeschrieben. Dennoch muss immer wieder erneut darauf geachtet werden, dass die Bilanz alle Positionen enthält, die vorhanden sind, aber auch keine Positionen enthält, die nicht mehr vorhanden sind.
 
Damit die Bilanz einen wirklichen Überblick über die Lage des Unternehmens bieten kann, müssen neben den normalen Tätigkeiten auch die folgenden Arbeiten immer wieder vorgenommen werden:
 
 


Anlagevermögen
Sind alle Gegenstände noch vorhanden?
Sind alle Abgänge - Verkäufe und Verschrottungen - erfasst?
Sind alle Zugänge erfasst und auch abgeschrieben?
Sind geleistete Anzahlungen für Anlagegegenstände aktiviert?
 
Ist der Wert des einzelnen Anlagegutes überprüft worden?
Sind eventuell Teilwertabschreibungen vorzunehmen?
 
Umlaufvermögen
Gibt es eine verlässliche Inventur des Vorratsvermögens, so dass gewährleistet ist, dass alle Vermögenspositionen erfasst sind?
Sind die unfertigen Leistungen abgegrenzt?
Sind (auch) Bestände an Betriebsmitteln zu erfassen?
Wurden geleistete Anzahlungen für Vorräte abgegrenzt?
Bestehen die Forderungen noch in der ausgewiesenen Höhe und Anzahl?
Gibt es unterwegs befindliche Bankvorgänge, die zu berücksichtigen sind?
Sind die vorhandenen Zahlungsmittel vollständig erfasst und richtig ausgewiesen?
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Sind die abgegrenzten Beträge noch aktuell?
Sind alle Vorgänge, die Folgeperioden betreffen, abgegrenzt?
Eigenkapital
Sind die Entnahmen oder Gewinnausschüttungen korrekt angegeben?
Wurden Kapitalerhöhungen richtig erfasst?
Ist der Ausweis von Rücklagen und Sonderposten noch korrekt?
Rückstellungen
Sind für alle riskanten Geschäftsvorfälle Rückstellungen gebildet?
Besteht der für die Rückstellungsbildung ursächliche Grund weiterhin?
Ist die Höhe der Rückstellungen ausreichend und angemessen?
Verbindlichkeiten
Sind alle Lieferantenverbindlichkeiten erfasst und gegebenenfalls auch durch Saldenbestätigungen verifiziert?
Wurde geprüft, ob Verpflichtungen aus langfristigen Verträgen erfasst oder abgegrenzt wurden?
Stimmt der angesetzte Wert der Verbindlichkeiten und existiert die einzelne Verbindlichkeit noch in der angesetzten Höhe?
Wurde auf Verzinsung geachtet?
Sind Verbindlichkeiten gegebenenfalls abzuzinsen?
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Gibt es Zahlungseingänge, die spätere Wirtschaftsjahre betreffen und sind diese korrekt abgegrenzt?
 
 
Zu dem Jahresabschluss gehört immer auch die Gewinn- und Verlustrechnung.
Gliederung Gewinn Verlustrechnung
 
Die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung für große Kapitalgesellschaften ist im Paragraphen 275 des Handelsgesetzbuches (HGB) niedergelegt.
Möglich ist die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung im Umsatzkostenverfahren oder im Gesamtkostenverfahren. Eine nähere Erläuterung finden Sie auf der Seite  Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung.
 
Sehr verbreitet ist die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung im Gesamtkostenverfahren.
 
Im Zusammenspiel mit den Bilanzpositionen soll die Gewinn- und Verlustrechnung einen Überblick verschaffen, wie das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens entstanden ist.
 
 
 
F A Z I T
 
An der Ausgestaltung des Jahresabschlusses kann man häufig schon erkennen, wie die Lage des Unternehmens ist.
 
Ob der Jahresabschluss allerdings in der meist vorhandenen, umfangreichen Fassung der Öffentlichkeit vorgestellt wird, ist abhängig von den Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Publizitätsgesetzes, da zum Beispiel die sehr gut verdienenden Einzelunternehmen in der Regel nicht die Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen.
 
Die hier genannten Gesetze finden Sie im direkten Zugang über unsere Seite Gesetze
 
 
 
Ihr Thema finden Sie immer ganz leicht mit der Suchfunktion oder über das .
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  02.05.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
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unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular

Kalkulation

Berechnung der Ein- und Verkaufspreise
Gedanken vom Counselor, Norderstedt

 
Jeder Unternehmer muss seine Verkaufspreise ermitteln.
 
Hierfür ist es sinnvoll, auch die Einkaufspreise und die gesamten Einstandskosten zu berücksichtigen.
 
Sie finden ein paar Gedanken hierzu auf der Seite "Kalkulation".

Barzahlungen

Führung eines Kassenbuchs
Hinweis der COUNSELOR, Steuerberater

 
Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen hat Bareinkäufe und Barzahlungen.
 
Sofern es sich im Wesentlichen um Ausgaben handelt, haben wir Ihnen ein paar Hilfen an die Hand gegeben, die Sie auf der Seite "Kassenbuch / Organisation Barbelege" finden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

Vorsteuer-Verlust

Ein Rechenbeispiel zur Umsatzsteuer
Gedanken  vom Counselor, Steuerberater

Für die betrieblichen Einkäufe hat der Unternehmer normalerweise eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge.
 
Wenn allerdings die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, kann es teuer werden.
 
Wie teuer es werden kann, versucht unser Rechenbeispiel auf der Seite "Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?" zu ermitteln.

Empfehlungen

Qualität hat eine Adresse
Hinweise der COUNSELOR, Norderstedt

 
Es ist immer gut, einen verlässlichen und kompetenten Geschäftspartner zu haben.
 
Deshalb sind wir auch der Meinung, dass man auf erfolgreiche Geschäftsbeziehungen hinweisen darf und empfehlen auf unserer Seite "Empfehlungen" einige Kontakte.
 

Aktuelle Meldungen

Finanzgerichtsurteile und Anderes
Bereitgestellt von COUNSELOR

 
Jeden Tag entstehen neue Gerichtsurteile zu Themen im Steuerrecht.
 
Die Aktuellen Meldungen finden Sie auf unserer Seite "Aktuelle Meldungen".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

N E U E S

Immer wieder Neues - auch zu Steuern
Hinweis der COUNSELOR, Steuerberater

 
Immer wieder Neues und aktuelle Informationen zu neuen Artikeln und neuen Gedanken, finden Sie auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Auch wenn von uns eine neue Arbeitshilfe zur Einkommensteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer oder auch zum Jahresabschluss bereitgestellt wird, geben wir Ihnen auf dieser Seite einen Hinweis.
 
Zu den neu veröffentlichten Gedanken und Hinweisen finden Sie etwa für vier bis sechs Wochen jeweils den Link zu der Neuigkeit auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Die COUNSELOR wünscht viel Spaß beim Entdecken und Stöbern.

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