Doppelte Haushaltsführung - Voraussetzungen

Berufliche Veranlassung - erster Hausstand und Zweitwohnung

Gedanken im August 2019 zur doppelten Haushaltsführung vom Steuerberater

 
Doppelte Haushaltsführung Voraussetzung
 
Doppelte Haushaltsführung - Voraussetzungen
 
1 Einführung
2 Anerkennungsvoraussetzungen
2.1 Berufliche Veranlassung
2.2 Eigener (Erst-)Hausstand
2.3 Zweitwohnung
 
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
 
unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 
 
 
1 Einführung
 
In der heutigen Zeit finden Erwerbstätige ihren Arbeitsplatz selten direkt vor der Haustür vor, häufig müssen sie weit entfernt liegende Arbeitsorte in Kauf nehmen. Da das tägliche Pendeln zwischen Arbeitsstelle und Heimatort ab einer gewissen Distanz wirtschaftlich und zeitlich nicht mehr tragbar ist, entscheiden sich Viele dann dafür, sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung einzurichten.
 
Die gute Nachricht: Der Fiskus erkennt die Kosten einer solchen (aus beruflichen Gründen) eingerichteten doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern als Werbungskosten an, so dass die durch eine Zweitwohnung verursachte finanzielle Belastung deutlich sinkt. Selbständige und Gewerbetreibende können ihre Kosten entsprechend als Betriebsausgaben abziehen.
 
Zeitlich unbegrenzt absetzbar sind unter anderem die Kosten der Zweitwohnung sowie pauschale Kilometersätze für wöchentliche Familienheimfahrten.
 
Statt diese Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, können sich Arbeitnehmer die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung auch steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen – insoweit dürfen die Kosten dann aber natürlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
 
Welche Voraussetzungen nach der ab 2014 geltenden Rechtslage erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennt, behandelt dieser Artikel.
 
 
2 Anerkennungsvoraussetzungen
 
Damit eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne vorliegt und der Arbeitnehmer die dafür anfallenden Kosten steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen kann bzw. der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten kann, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein.
 
Der Arbeitnehmer muss
 
• den doppelten Haushalt aus beruflichen Gründen führen (siehe hierzu Punkt 2.1),
 
• außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen (Erst-)Hausstand unterhalten (siehe hierzu Punkt 2.2)
und
• auch am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnen (siehe hierzu Punkt 2.3).
 
 
2.1 Berufliche Veranlassung
 
Das Finanzamt erkennt die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur dann an, wenn die Zweitwohnung bzw. -unterkunft aus beruflichen Gründen eingerichtet worden ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet an einen Ort versetzt wird oder er sein Dienstverhältnis erstmalig begründet oder wechselt.
 
Hinweis
Eine berufliche Veranlassung wird von den Finanzämtern auch anerkannt, wenn berufstätige Ehegatten bzw. Lebenspartner an ihrem gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung beziehen.
 
Die geforderte berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung schließt es beispielsweise aus, die Kosten für eine Ferienwohnung steuerlich abzurechnen.
 
Hinweis
An der beruflichen Veranlassung scheitert die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in der Praxis eher selten. Wenn erkennbar ist, dass die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, stellen die Finanzämter diese Veranlassung selten in Frage.
 
Beruflich veranlasst ist die Zweitwohnung auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Erstwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort einrichtet, um von dort seine Arbeitsstätte zu erreichen (sogenannte Wegverlegungsfälle).
 
Beispiel 1
Ein Ehepaar wohnt in einer Zweizimmerwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes des Ehemannes. Kurz vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zieht das Paar in die Nähe der Eltern (rund 150 km entfernt), damit diese sich um die Betreuung des Nachwuchses kümmern können. Der Ehemann behält die ehemalige Erstwohnung als Zweitwohnung bei.
 
Lösung
Es liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, so dass die Kosten der Zweitwohnung steuerlich abgezogen werden können. Die Umzugskosten, die bei der Verlegung des Erstwohnsitzes entstanden sind, dürfen allerdings nicht als Werbungskosten abgerechnet werden (Weitere Erläuterungen finden Sie in Punkt 3.5 im Artikel "Doppelte Haushaltsführung - Abziehbare Kosten").
 
Nicht steuerlich anerkannt werden vom Finanzamt aber solche Wegzugsfälle, in denen eine Familie vorübergehend ihren Erstwohnsitz verlegt (z.B. in den Sommermonaten in ein Ferienhaus) und bereits bei dieser Wegverlegung feststeht, dass der Erstwohnsitz später wieder an den Beschäftigungsort zurückverlegt wird.
 
Beispiel 2
Ein verheirateter Familienvater wohnt mit seiner Familie in München und arbeitet auch dort. In den Sommermonaten verlegt die Familie ihren Lebensmittelpunkt in ihr Ferienhaus am Chiemsee. Der Familienvater nutzt die Familienwohnung in München in dieser Zeit als Zweitwohnung, um seinen Arbeitsplatz werktags schnell erreichen zu können.
 
Lösung
Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, da der Lebensmittelpunkt der Familie nicht dauerhaft wegverlegt worden ist. Aus diesem Grund können die Kosten der Münchner „Zweitwohnung“ auch in den Sommermonaten nicht steuermindernd eingesetzt werden.
 
 
 
2.2 Eigener (Erst-)Hausstand
 
Eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, die insbesondere bei alleinstehenden Arbeitnehmern geprüft werden muss, ist die Frage, ob dieser einen eigenen Hausstand am Erstwohnsitz unterhält oder ob er dort nur in einen fremden Haushalt (z.B. der Eltern) eingegliedert ist.
 
Wer lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, unterhält keinen anerkennungswürdigen Ersthausstand, so dass das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aberkennen kann.
 
Hinweis
Für die steuerliche Anerkennung eines eigenen (Erst-)Hausstands fordern die Finanzämter allerdings nicht, dass dort auch hauswirtschaftliches Leben herrscht. Somit kann ein eigener (Erst-)Hausstand auch dann anerkannt werden, wenn die Wohnung unter der Woche „verwaist“ ist, weil der Arbeitnehmer alleinstehend ist oder sein berufstätiger Ehegatte ebenfalls eine Zweitwohnung unterhält.
 
 
Weitere Voraussetzung ist, dass die Erstwohnung der auf Dauer angelegte Mittelpunkt des Lebensinteresses des Arbeitnehmers ist. Sofern sich sein Privatleben schwerpunktmäßig an den Zweitwohnsitz „verschiebt“, erkennt die Finanzverwaltung eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr an.
 
Hinweis
Sofern dem Finanzamt der Lebensmittelpunkt nachgewiesen werden muss, kann der Arbeitnehmer auf Mitgliedschaften in Vereinen und Clubs am Erstwohnsitz verweisen sowie anhand von Einkaufsquittungen, Kontoauszügen und Arztrechnungen seine dortigen Aufenthalte nachweisen.
 
 
Nach dem neuen ab 2014 geltenden Recht wird eine doppelte Haushaltsführung nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinen (Erst-)Hausstand aus eigenem Recht (z.B. als Eigentümer oder Mieter) oder gemeinsamem/abgeleitetem Recht (z.B. als Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte oder Mitbewohner) nutzt.
 
 
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung ist, dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der Lebensführung im (Erst-)Hausstand beteiligt.
 
Hinweis
Sogenannte Nesthockerfälle, in denen der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern kostenlos ein Zimmer oder eine Wohnung als Erstwohnung unterhält, sind daher von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.
 
Der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) spricht zwar nur allgemein von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten, das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Voraussetzung aber in einem Verwaltungsschreiben weiter konkretisiert bzw. verschärft:
Demnach muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt seine finanzielle Beteiligung grundsätzlich nachweisen – diese darf nicht einfach unterstellt werden. Es genügt zur steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zudem nicht, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich mit Bagatellbeträgen am Ersthausstand beteiligt.
 
Auf der sichereren Seite sind Arbeitnehmer, die mehr als 10 % der Kosten tragen, die monatlich regelmäßig für die Haushaltsführung anfallen (z.B. Miete, Nebenkosten, Lebensmittel). Diese Grenze hat das Bundesfinanzministerium  festgelegt. Die Finanzämter sind jedoch vom Ministerium dazu angehalten worden, bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse III, IV oder V auch ohne entsprechenden Nachweis eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten zu unterstellen. Diese Gruppe der Arbeitnehmer muss also nicht damit rechnen, dass sie ihre finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten nachweisen muss.
 
Hinweis
Die finanzielle Beteiligung ist auch für die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber relevant.
 
Welche Kosten des Ersthausstands der Arbeitnehmer konkret trägt, ist unerheblich. Somit kann er eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch dann erreichen, wenn er zwar mietfrei wohnt, aber andere Kosten des Haushalts übernimmt (z.B. Nebenkosten) und damit die 10-%-Grenze überschreitet.
 
Hinweis
Wer seine Erstwohnung bislang komplett unentgeltlich genutzt hat und sich nun in steuerlich anzuerkennender Weise an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen will, sollte zunächst einmal alle anfallenden Kosten der Wohnung zusammenrechnen. Empfehlenswert ist, sich nicht nur „haarscharf“ mit 11 % an den Haushaltskosten zu beteiligen, denn die ständig steigenden Nebenkosten können die finanzielle Beteiligungsquote in den folgenden Jahren schnell deutlich unter die 10-%-Grenze treiben. Wer dennoch haarscharf kalkulieren möchte, sollte seine Berechnung jedes Jahr auf den Prüfstand stellen, um die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht zu gefährden. Zur Beweisvorsorge empfiehlt es sich zudem, die Kostenbeteiligung zu dokumentieren (z.B. durch Kontoauszüge, schriftliche Abmachungen etc.).
 
 
 
2.3 Zweitwohnung
 
Auch die Zweitwohnung des Arbeitnehmers muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennt.
 
Die gute Nachricht vorweg:
Die Finanzämter erkennen nicht nur „komplette“ Wohnungen oder Häuser als steuerliche Zweitwohnungen im Sinne der doppelten Haushaushaltsführung an. Arbeitnehmer können an ihrem Beschäftigungsort auch nur ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Wohngemeinschaft) bewohnen. Auch in diesen Fällen dürfen die Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Nach der von der Finanzverwaltung anerkannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sogar die Unterkunft eines Soldaten in einer Kaserne eine steuerlich anzuerkennende Zweitwohnung.
 
Ein Wohnmobil am Beschäftigungsort kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht als Zweitwohnung anerkannt werden.
 
Hinweis
Unerheblich ist, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich in seiner Zweitwohnung übernachtet und ob die Zweitwohnung angemietet ist oder im Eigentum des Arbeitnehmers steht.
 
Eine doppelte Haushaltsführung wird vom Finanzamt allerdings nur anerkannt, wenn sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe befindet. Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, dass diese Nähe nach der Rechtslage ab 2014 aus Vereinfachungsgründen immer dann angenommen werden kann, wenn der Weg zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers weniger als die Hälfte der Entfernung beträgt, die zwischen Erstwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt (kürzeste Straßenverbindung).
 
Die Finanzämter berechnen somit zwei Distanzen:
 
• Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Erstwohnung und erster Tätigkeitsstätte
 
• Die Wegstrecke zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte
 
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin unterhält ihren Erstwohnsitz 70 km entfernt von ihrer Tätigkeitsstätte (kürzeste Straßenverbindung). Von ihrer Zweitwohnung aus fährt sie 30 km zu ihrem Arbeitsort.
 
Lösung
Die Zweitwohnung befindet sich noch „in der Nähe“ des Beschäftigungsortes, da der Weg zur Arbeit weniger als 35 km beträgt (1/2 von 70 km).
Somit erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung an.
 
Hinweis
Diese Vereinfachungsregel des „halben Radius“ wenden die Finanzämter auch an, wenn sich die Erst- und die Zweitwohnung innerhalb derselben (weitläufigen) Stadt oder Gemeinde befinden.
 
In der Praxis wird die Nähe zum Beschäftigungsort in den allermeisten Fällen wohl eindeutig gegeben sein. Gleichwohl wird es Fallgestaltungen geben, die nicht unter die Vereinfachungsregelung des „halben Radius“ des Bundesfinanzministeriums fallen, z.B. weil der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung weit entfernt vom Arbeitsort an einer verkehrsgünstigen Stelle errichtet hat (z.B. an einer ICE-Strecke).
 
So war auch ein Urteilsfall des BFH gelagert, in dem eine Arbeitnehmerin ihre Zweitwohnung 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt errichtet hatte, sie aber von dort ihre Arbeitsstätte mit dem ICE innerhalb nur einer Stunde erreichen konnte. Die Entfernung zwischen Erstwohnung und Arbeitsstätte betrug 267 km. Der BFH erkannte diese Zweitwohnung steuerlich an und erklärte, dass lediglich vorauszusetzen sei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte von der Zweitwohnung aus täglich erreichen kann (Urteil vom 19.04.2012 – Az. VI R 59/11). Folgt man strikt der neuen Vereinfachungsregelung zum „halben Radius“, wäre der doppelte Haushalt nicht anzuerkennen gewesen. Denn die Zweitwohnung dürfte danach nur maximal 133 km vom Beschäftigungsort entfernt liegen (1/2 von 267 km).
 
Hinweis
Da allerdings die Berechnung des „halben Radius“ nur Vereinfachungszwecken dient, sind auch darüber hinausgehende Distanzen nicht zwangsläufig von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen. Arbeitnehmer, deren Zweitwohnung sich außerhalb des halben Radius befindet, die ihre Arbeitsstätte aber von dort aus täglich besser erreichen können, können sich auf die vorgenannte BFH-Rechtsprechung berufen und so die steuerliche Anerkennung ihrer Zweitwohnung erreichen. Das Bundesfinanzministerium hat für die aktuelle Rechtslage noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung auch nach diesen Urteilsgrundsätzen möglich ist.
 
Mit weiterem Urteil vom 26.06.2014 (VI R 59/13) hat der BFH seine Rechtsprechung erneut bestätigt und die steuerliche Zweitwohnung eines Professors anerkannt, die 83 km entfernt von seinem Arbeitsort lag, bei der sich jedoch für seine Arbeit relevante Fachbibliotheken in direkter Umgebung befanden. Entscheidend war hier, dass der Weg zur Arbeit wegen einer günstigen Autobahnanbindung in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden konnte.
 
Hinweis
Die BFH-Rechtsprechung stärkt Arbeitnehmern den Rücken, die in Ballungsräumen mit guter Verkehrsanbindung wohnen und ihre Zweitwohnung weit entfernt vom (teuren) Ort ihrer Arbeitsstätte unterhalten. Wenn sie ihrem Finanzamt nachweisen können, dass sie ihre Arbeitsstelle arbeitstäglich gut erreichen können (z.B. über Auszüge aus Routenplanern), steht einem steuerlichen Kostenabzug in der Regel nichts mehr im Wege.
 
 
 
Mehr Gedanken zu steuerlicher Absetzbarkeit finden Sie zum Beispiel in unseren Beiträgen
 
- "Verschiedene Gedanken"
und
- "Was sind Werbungskosten"
 
 
 
Ergänzungen und weitere Hinweise zu der doppelten Haushaltsführung gibt es in den Artikeln
 
- "Doppelte Haushaltsführung - Abziehbare Kosten"
und
- "Doppelte Haushaltsführung - die Optionen"
 
 
Für den Zugang zu der digitalen Steuerberatung der COUNSELOR finden Sie Hinweise auf der Seite "Steuerberatung einfach digital"
 
 
 
 
 
 
Weitere Themen sind immer ganz leicht über das oder die Suchfunktion zu finden.
 
 
 
 
Sollten Sie zu diesem Thema steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
 
unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 
Immer wieder interessant sind hier unsere Arbeitshilfen und die verschiedenen Gedanken zu der jeweiligen Steuersituation.
 
 
 
Beachten Sie bitte auch für Buchhaltung digital den Rechtsstand dieses Textes:  August 2019
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie zu der Buchhaltung digital Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Wir veröffentlichen zu verschiedenen Themen in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden einige Anregungen und Hinweise geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
Und immer, wenn ein neuer Beitrag veröffentlicht ist,
geben wir dieses auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos" bekannt.
Nutzen Sie hier gerne unseren RSS-Feed, um nichts mehr zu verpassen.
 
 
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
aus Norderstedt (neben Hamburg)
 

Unternehmenssteuern

Für Unternehmer wichtige Steuern
Hinweise vom Counselor

Der Unternehmer muss vor allem
 
die Umsatzsteuer,
die Gewerbesteuer
und
die Einkommensteuer
bzw. die Körperschaftsteuer beachten.
 
Ein paar Gedanken finden Sie unter "Welche Steuern müssen Unternehmer beachten?".

Vorsteuer-Verlust

Ein Rechenbeispiel
Gedanken vom Counselor, Steuerberater

Für die betrieblichen Einkäufe hat der Unternehmer normalerweise eine Forderung gegen das Finanzamt auf Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge.
 
Wenn allerdings die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, kann es teuer werden.
 
Wie teuer es werden kann, versucht unser Rechenbeispiel auf der Seite "Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?" zu ermitteln.
 

Unternehmensform

Gewinn durch Gesellschaftsform
Gedanken vom Steuerberater COUNSELOR

 
Die Wahl der passenden Gesellschaftsform und Unternehmensstruktur ist der Beginn mehr Gewinn und mehr Vorteile aus der Tätigkeit zu ziehen.
 
Steuerersparnis ist Teil des Unternehmensgewinns und sollte deshalb nicht ausser Betracht gelassen werden.
 
Lesen Sie einige Gedanken hierzu in unserem Artikel "Gesellschaftsformen".
 

Arbeitshilfen

Formulare für mehr Gewinn
laufend aktualisiert von COUNSELOR

Wir stellen ein paar Arbeitshilfen zur Verfügung, die die Arbeit und damit die Rendite des Unternehmens steigern sollen.
 
Für die Nutzung und die Anwendung erklären wir unseren Mandanten gerne jeden einzelnen Schritt.
 
Die angebotenen Vorlagen können unsere Mandanten selbstverständlich auch als gedrucktes Formular oder als selbst rechnende Excel-Datei bekommen. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.
 
Die Arbeitshilfen zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer oder zur Buchhaltung werden von uns auch laufend aktualisiert.
 

Immobilien + Steuern

Angaben zu Immobilien
Hinweise von COUNSELOR Steuerberater

 
Was wird für die Steuererklärung zu Immobilien gebraucht?
 
Welche Unterlagen und Angaben sind notwendig, um die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berechnen?
 
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Angaben zu Immobilien.

Steuer-Vermeidung

Risiko Verdeckte Gewinnausschüttung
Gedanken vom Steuerberater

 
Sehr ärgerlich ist es, wenn das Finanzamt bei einer Prüfung "verdeckte Gewinnausschüttungen" feststellt.
 
Es kann für die Gesellschafter und das Unternehmen teuer werden, wenn nicht vorher darüber nachgedacht wurde.
 
Lesen Sie unsere Gedanken hierzu im Artikel "Verdeckte Gewinnausschüttung".
 

Empfehlungen

Qualität hat eine Adresse
Hinweise der COUNSELOR, Norderstedt


Es ist immer gut, einen verlässlichen und kompetenten Geschäftspartner zu haben.

Deshalb sind wir auch der Meinung, dass man auf erfolgreiche Geschäftsbeziehungen hinweisen darf und empfehlen auf unserer Seite "Empfehlungen" einige Kontakte.

Um unsere Website für Sie zu verbessern, erfassen wir anonyme Nutzungsdaten. | Mehr zum Datenschutz