Der Verein - Grundlagen

Was gehört in die Satzung eines Vereins

Hinweise am 15.01.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Der Verein
 
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für einen Verein ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Vereinssatzung.
 
Der Satzung kommt besondere Bedeutung zu, da durch sie von Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Aus diesem Grund spricht man häufig davon, dass Vereinsrecht in erster Linie Satzungsrecht ist.
 
Ein Verein darf nicht rein „wirtschaftlich“ ausgerichtet sein, da nur ein „Idealverein“ in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Ein solcher ist eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
 
Hinweis
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eine Indizwirkung dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt.
 
Wenn sich die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins im Rahmen eines Nebenzwecks bewegt, stellt dies jedoch für die Eintragung im Vereinsregister kein Problem dar. Auch im Steuerrecht darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht seine ideelle Tätigkeit überwiegen; die wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt jedenfalls der vollen Steuerpflicht.
 
 
Gründung des Vereins
 
Wenn sich (mindestens zwei) Gründer darüber einig sind, dass ein Verein gegründet werden soll, vollzieht sich die Gründung des Vereins.
 
In einer Gründungsversammlung müssen sich in der Folge mindestens sieben Gründungsmitglieder für eine Gründungssatzung entscheiden und einen Vorstand wählen. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Dann trägt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit.
 
 
Satzung des Vereins
 
Die Satzung des Vereins ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Sicht bedeutsam. Zum einen ergibt sich das Recht des Vereins und seiner Mitglieder im Wesentlichen aus der Satzung. Weiter ergibt sich aus der Satzung, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.
 
Die inhaltliche Gestaltung der Satzung ist nur teilweise durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Im BGB sind Mindest- und Sollinhalte vorgesehen. Die folgenden Inhalte müssen in der Satzung geregelt sein:
 
• Name,
• Sitz
und
• Zweck des Vereins.
 
Weiter soll die Satzung Bestimmungen enthalten über
 
• den Ein- und Austritt der Mitglieder,
• die Beitragspflicht der Mitglieder,
• die Bildung des Vorstands
und
• die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
 
Aus der Satzung muss sich auch ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
 
Dem Verein bleibt überlassen, wie diese gesetzlichen Vorgaben umzusetzen sind.
 
Aus steuerlicher Sicht hat der Gesetzgeber für steuerbegünstigte Vereine bestimmte Inhalte vorgegeben, welche ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein müssen.
 
Hinweis:
Mit diesen gesetzlichen Rahmenvorgaben haben Sie eine „Rumpfsatzung“. Die weiteren Inhalte der Satzung können Sie selbst regeln. Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum!
 
Beachten Sie aber, dass eine Satzungsänderung erst wirksam wird, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist.
 
 
 
Mitglieder des Vereins
 
Der Verein lebt von seinen Mitgliedern; sie bilden den Mittelpunkt des Vereinslebens. Da die Vereinsmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis ist, sollte diesem Bereich auch die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.
 
 
Rechte und Pflichten
 
Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder müssen in der Satzung niedergelegt sein. Hier empfehlen sich klare und verständliche Regelungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Regel nur aus der Satzung ersichtlich sind.
 
 
Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
 
Die wichtigsten Pflichten des Mitglieds dürften in den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu sehen sein. Da das BGB nur eine Regelung zu der Frage verlangt, ob überhaupt ein Beitrag oder eine Aufnahmegebühr zu leisten ist, bleibt die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Beitrags, dem Verein überlassen.
 
Die Satzung muss für jedes Mitglied erkennbar und nachvollziehbar regeln, wie hoch Umlagen sein können, mit denen ein zusätzlicher Finanzbedarf des Vereins gedeckt werden soll und die durch die Mitglieder zu leisten sind. Dies kann in Form eines Berechnungsmodus („xfacher Jahresbeitrag“) oder einer betragsmäßigen Höchstgrenze („bis zu x Euro“) erfolgen. Der Berechnungsmodus bietet sich an, wenn unterschiedliche Beitragshöhen vorgesehen sind (z.B. ein ermäßigter Beitrag für Rentner).
 
 
Mitgliederversammlung
 
Auch zur Mitgliederversammlung muss die Satzung Regelungen enthalten. Neben den oben genannten gesetzlichen Vorgaben sollten Sie in der Satzung einen Aufgabenkatalog mit entsprechenden Kompetenzen der Mitgliederversammlung vorsehen.
 
Wenn hierzu keine Regelung besteht, herrscht eine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Vermeiden Sie also Kompetenzstreitigkeiten.
 
Hinweis:
Wie Sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können beispielsweise entscheiden, zur Mitgliederversammlung über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail einzuladen oder auch eine rein „virtuelle“ Mitgliederversammlung durchzuführen.
 
 
Vorstand
 
Das weitere zwingend vorgeschriebene Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, so dass er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
 
 
Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnisse
 
Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins; er ist zuständig für das „Tagesgeschäft“. Hierbei ist er in seiner Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt vertretungsbefugt. Einschränkungen können sich entweder betragsmäßig oder in sachlicher Hinsicht ergeben und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Satzungsgrundlage sowie der Eintragung in das Vereinsregister.
 
Hinweis:
Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden:
 
„Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 € abschließen“.
 
Schränken Sie den Vorstand jedoch nicht zu sehr ein.
 
Sofern die Satzung vorsieht, dass mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden, und keine weiteren Regelungen dazu enthält, vertreten diese den Verein grundsätzlich gemeinsam.
 
Als gesetzlicher Vertreter hat der Vorstand die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Erfüllt er diese Pflichten nicht, besteht eine Haftungsgefahr!
 
 
Entgelt für die Vorstandstätigkeit
 
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soll er ein Entgelt für seine Tätigkeit als Vorstand oder auch in anderer Funktion erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Dies betrifft auch die „Ehrenamtspauschale“.
 
Um jedoch dem Vorstand nur die ihm entstandenen Aufwendungen (Reisekosten etc.) zu erstatten, bedarf es keiner Satzungsgrundlage.
 
Hinweis:
Wenn mit der Entgeltzahlung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Organverhältnis abgeschlossen wird (z.B. eine Anstellung), muss dieses im Fall der Abberufung auch gesondert beendet werden.
 
 
Haftung
 
Für die Haftung ist die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu beachten:
 
• Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
 
• Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
 
Generell haftet der Vorstand für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen.
 
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (die keine Vergütung oder nur eine Vergütung in Höhe von maximal 720 € p.a. erhalten) haften gegenüber dem Verein nur, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
 
Eine Haftung droht somit nur, wenn der Schaden von nicht ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern schuldhaft oder von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde.
 
Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat und deswegen von einem Dritten belangt wird, kann er von dem Verein verlangen, dass der Schaden durch diesen reguliert wird.
 
Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht im Bereich der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Haftung.
 
 
Auflösung des Vereins
 
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht.
 
Mit dem Auflösungsbeschluss werden auch die Liquidatoren bestimmt, welche für die Abwicklung des Vereins zuständig sind.
 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vermögensbindungsklausel, d.h. die Bestimmung in der Satzung, was mit den verbleibenden Mitteln geschehen soll, wenn der Verein sich auflöst. Diese Klausel hat große Bedeutung für steuerbegünstigte Vereine.
 
 
 
 
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