Überbrückungshilfe für Unternehmer

Überbrückungshilfe für Betriebe mit Corona Auswirkungen

Gedanken und Hinweise am 27.06.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Überbrückungshilfe
 
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 1. Phase endete am 09.10.2020
 
 
aber lesen Sie gerne auch unseren Artikel
 
"Überbrückungshilfe Phase 2"

 

Im Krisen-Konjunkturpaket wurde die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen sind, beschlossen.
 
Dieser Beitrag gibt Ihnen einige Hinweise zu der Überbrückungshilfe und ist wie folgt gegliedert:
 
 
1 Einleitung
2 Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?
 
3 Welche Kosten sind förderfähig?
3.1 Fixkosten
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
 
4 Wie hoch ist die Förderung?
4.1 Erstattungssatz
4.2 Höchstbetrag
 
5 Wie funktioniert der Antrag?
5.1 Antragstellung
5.2 Nachträglicher Nachweis
 
6 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7 Checkliste
 
 
 
 
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1 Einleitung
 
Zur Eingrenzung und Verlangsamung der Corona-Pandemie verhängte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 einen umfangreichen Lockdown, der zahlreiche Unternehmen an den Rand des Ruins geführt hat. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen haben Bund und Länder Liquiditätshilfen gewährt – dass diese sogenannten Soforthilfen jedoch ein Schnellschuss waren, hat sich relativ schnell herausgestellt. So sind zahlreiche Fragen bis heute unbeantwortet geblieben und gerade viele kleine Unternehmen und Soloselbständige blicken unsicher in die Zukunft; zum einen, weil sie nicht genau wissen, unter welchen Modalitäten sie die Soforthilfen zurückzahlen müssen, zum anderen, weil diese bereits Ende Mai 2020 ausgelaufen sind.
 
Mit der Überbrückungshilfe als einem zentralen Eckpfeiler des Corona-Konjunkturpakets will es die Regierung nun besser machen. Diese Finanzspritze schließt unmittelbar an den Förderzeitraum der Soforthilfen an und ist per Bundesanweisung detailliert geregelt.
 
Anders als bei den Soforthilfen kann der Antrag nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
 
Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen den Staat von Vorarbeiten befreien soll und ein Szenario wie den erlebten Missbrauch der Soforthilfen verhindern soll.
 
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen und Schließungen betroffen sind, für die Zeit von Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zukommen zu lassen.
 
 
2 Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?
 
Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in den Monaten April und Mai aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.
 
Im Detail gelten folgende Voraussetzungen:
 
• Verglichen mit der Summe der Umsätze der Monate April und Mai 2019 muss die Summe der Umsätze aus April und Mai 2020 um mindestens 60 % zurückgegangen sein.
 
Summe Umsätze April + Mai 2020 ≤ 40 % x Summe Umsätze April + Mai 2019
 
• Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
 
• Das Unternehmen wird bis Ende August 2020 fortgeführt.
 
Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, sind für die umsatzabhängige Voraussetzung statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
 
Explizit genannt sind hier auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.
 

 
 
 
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3 Welche Kosten sind förderfähig?
 
3.1 Fixkosten
 
Anders als bei den Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert. Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im Zeitraum von Juni bis August 2020 anfallen und folgende Kriterien erfüllen:
 
• Es muss sich um fortlaufende Fixkosten handeln,
 
• die im Förderzeitraum anfallen,
 
• vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,
 
• nicht einseitig veränderbar sind
und
• auf der Liste der vorgegebenen förderfähigen Kosten (siehe Punkt 3.2) aufgezählt werden.
 
Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gezahlt werden, die im beherrschenden Einfluss derselben Personen stehen, sind nicht förderfähig.
 
Beispiel 1
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
 
Lösung
Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.
 
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn werden nicht begünstigt.
 
 
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
 
Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
 
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
 
2. Weitere Mietkosten
 
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
 
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
 
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
 
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
 
7. Grundsteuern für betriebliche Immobilien
 
8. Betriebliche Lizenzgebühren
 
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
 
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
 
11. Kosten für Auszubildende
 
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Juni bis August 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
 
13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
 
Dabei müssen die Kosten der Ziffern 1 bis 9 vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, zum Beispiel durch vorherigen Vertragsabschluss. In der Liste sind bereits nach ausdrücklichem Hinweis branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, so dass der Versuch, die Liste der förderfähigen Kosten aufgrund individueller und branchenabhängiger Gegebenheiten zu erweitern, aller Voraussicht nach scheitern wird.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:   27.06.2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
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