Künstlersozialabgabe in Kürze

Wann müssen Sie Künstlersozialabgabe zahlen und was sollten Sie dann dokumentieren?

Künstlersozialabgabe kurz dargestellt vom Steuerberater der COUNSELOR

Künstlersozialabgabe in Kürze
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
hilft auch bei den Pflichten zur Künstlersozialabgabe
Wenn Sie Aufträge an freiberufliche Künstler, Publizisten, Werbetexter oder Webdesigner vergeben (z.B. für die Erstellung von Geschäftsbroschüren oder einer Firmenhomepage), müssen Sie möglichweise Künstlersozialabgabe (KSA) abführen. Durch diese wird die Sozialversicherung für die Freiberufler finanziert.
 
Das gilt allerdings nur bei Dienstleistern, die persönlich freiberuflich tätig sind. Handelt es sich bei Ihrem Auftragnehmer um eine GmbH oder Personengesellschaft, besteht keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.
 
Grundlage für den Abführungsbetrag ist das Honorar ohne Umsatzsteuer; Reisekosten und steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Von der so ermittelten Grundlage müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz an die Künstlersozialkasse abführen. Liegt die Honorarsumme für entsprechende Aufträge allerdings bei max. 450 € im Jahr, brauchen Sie keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
 
Kommen Sie den hier geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten nicht oder nur unvollständig nach, drohen Ihnen Nachzahlungen und Geldbußen. Bei Aufzeichnungsmängeln kann die Künstlersozialkasse den Abführungsbetrag außerdem zu Ihren Ungunsten schätzen.
 
Geprüft wird die Anmeldung und Abführung der Künstlersozialabgabe im Rahmen der Prüfungen durch die Rentenversicherungsträger.
 
Mit Hilfe der Infografik können Sie schnell herausfinden, ob die Abführung von der Künstlersozialabgabe auch für Sie ein Thema ist und was Sie dann ggf. beachten müssen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie uns gerne kontaktieren.
 
Künstlersozialabgabe 1021015 - 02-21
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Februar 2021.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

BARGELDEINNAHMEN
Das Finanzamt vermutet immer, dass der Unternehmer bei seinen Bargeldeinnahmen nicht ehrlich ist und die Finanzgerichte geben dem Finanzamt häufig Recht.
Einige Gedanken hierzu, lesen Sie im Beitrag "Bargeldeinnahmen und Kassenführung" vom Steuerberater für Hamburger Unternehmer.
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Einen kurzen Überblick, was der Gesetzgeber unter Kleinstkapitalgesellschaften versteht und welche Besonderheiten es für die Jahresabschlüsse gibt, finden Sie auf der Seite "Besonderheiten bei Kleinstkapitalgesellschaften".
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EXISTENZGRÜNDUNG
Ein paar Gedanken zu den Fragen: "Wie mache ich mich selbständig?"
und "Was muss ein Gründer beachten?"
 
finden Sie in unserem Artikel "Existenzgründung".
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Bei COUNSELOR können Sie in 3 (in Worten: drei) einfachen Schritten Mandant werden und Ihren Beratungstermin oder die Abarbeitung der anstehenden Aufgaben erhalten.
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