Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus - Teil II

Wie funktioniert der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus und welche Besonderheiten gibt es

Hinweise zur Überbrückungshilfe III Plus von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater bei COUNSELOR in Norderstedt

Überbrückungshilfe 3 Plus
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
hilft bei der Überbrückungshilfe III Plus den Mandanten
 
Im Beitrag "Überbrückungshilfe 3 Plus" hatten wir die Punkte
 
1 Einleitung
2 Wer kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragen?
3 Welche Kosten sind förderfähig?
3.1 Fixkosten
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
3.3 Kosten im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG   
4 Wie hoch ist die Förderung?
4.1 Erstattungssatz
4.2 Eigenkapitalzuschuss   
4.3 Restart-Prämie
4.4 Höchstbetrag
4.5 Definition des Umsatzes
4.6 Die 100-%-Klausel
 
 
besprochen. Auf dieser Seite finden Sie nun folgenden I N H A L T:
 

5.1 Verbundene Unternehmen

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Dasselbe gilt für Unternehmensgruppen mit mehrheitlichen Tochtergesellschaften, ohne dass es hier eines benachbarten Markts bedarf.
 
Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 10 Mio. € pro Monat.
 
Bei Antragstellung können auch Fixkosten von Unternehmen des Verbunds angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden. Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind jedoch nicht förderfähig.
 
 
Beispiel
 
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
 
Lösung
 
Die Mietzahlungen zählen nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.

5.2 Einzelhandel

Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die im Lockdown nicht verkauft werden konnte. Daher wurde für verderbliche Ware und Saisonware, darunter Saisonware der Sommer- und Herbstsaison 2021, folgende Sonderregelung eingeführt: Abschreibungen auf das Umlaufvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
 
Die Warenwertabschreibung berechnet sich dabei aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betroffene Ware.
 
Hinweis
 
Die Sonderregelung gilt nicht für sonstige Aufwände wie zum Beispiel Einkaufs- und Verkaufsaufwände.
 
Dieselbe Möglichkeit haben auch Hersteller, Großhändler von verderblichen Waren oder Saisonartikeln sowie Unternehmen, die verderblich Waren verbrauchen (z.B. Gastronomiebetriebe, Kosmetikstudios und Friseure).
Bei den Unternehmen besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht über den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.
 
Weiterhin gilt die Regelung nur für solche Einzelhändler, die 2019 im Vergleichsmonat der Warenwertabschreibung mindestens 70 % des Umsatzes im stationären Handel erzielten.
 
Hinweis
 
Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregelungen. Sprechen Sie uns bei Bedarf hierzu gerne an.

5.3.1 Pyrotechnikbranche

Für die Pyrotechnikindustrie gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus keine Sonderregelung mehr.

5.3.2 Reisebranche

Für die Reisebranche sind externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 hätten stattfinden sollen, förderfähig.
 
Nicht förderfähig sind hingegen Reiseleistungen, die das Unternehmen durch den Einsatz eigener Mittel (z.B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.
 
Zur Reisewirtschaft zählen Reisebüros (auch Onlinebetriebe), Reiseveranstalter und sonstige Reservierungsdienstleister. Förderfähig sind zudem Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen für Reisen, die im Förderzeitraum Juli bis September 2021 angetreten worden wären, zurückgezahlt haben.

5.3.3 Veranstaltungs- und Kulturbranche

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die im Jahr 2019 mindestens 20 % der gesamten Umsätze mit Veranstaltungen erzielt haben, können Ausfallkosten für im Zeitraum Januar bis August 2021 coronabedingt ausgefallene Veranstaltungen geltend machen. Förderfähig sind dabei interne und externe Ausfallkosten.
 
Hinweis
Die branchenspezifischen Ausfallkosten der Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % Prozent erstattet. Die Berechnung wird dabei für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat. Weitere Details zu den förderfähigen Kosten in der Kultur- und Veranstaltungsbranche können Sie den Punkten 2.6, 2.7 sowie dem Anhang 1 der FAQ von BMWi/BMF entnehmen.
 
 
Bitte beachten Sie:
Hinsichtlich der branchenspezifischen Sonderregelungen für Reiseunternehmen, Kultur- und Veranstaltungsbetriebe und Handel gilt, dass ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig, in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt.

6 Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.
 
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten Juli bis September 2021 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum Juli bis September 2021 zu machen.
 
Sollten die exakten Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
 
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
 
1. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden.
 
2. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
 
Bei der Antragstellung kann zudem ausgewählt werden, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden soll:
 
1. Fixkostenhilfe: Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 % bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich, jedoch auf 10 Mio. € maximal gedeckelt.
 
2. Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung: Bei Zuschüssen bis zu 2 Mio. € kann die Antragstellung auf Basis dieser Regelung erfolgen, sofern das Beihilfevolumen nicht bereits durch andere Hilfsprogramme (z.B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen I, II oder III, November-/Dezemberhilfe, KfW-Schnellkredit u.a.) in Anspruch genommen wurde. Ein Nachweis von Verlusten entfällt dabei.
 
3. Bei direkter oder indirekter Betroffenheit von den Schließungsanordnungen gibt es jetzt zudem die Möglichkeit, Beihilfen auf Basis einer neu geschaffenen Beihilfe-Regelung Schadensausgleich Covid-19 in einer maximalen Gesamthöhe von 40 Mio. € zu erhalten. Dadurch sind Beihilfen bis zu insgesamt 52 Mio. € möglich. Beihilfen, die aus Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus zusammen 12 Mio. € übersteigen, sind nur möglich, wenn und soweit 2021 weder Gewinnausschüttungen, Boni an Geschäftsführer noch Tilgungen oder Zinsen für Gesellschafter-Darlehen gezahlt wurden. Sprechen sie uns gern an, um Details zu klären.

6.1 Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren. Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus ist also nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II oder Überbrückungshilfe III beantragt bzw. ausgezahlt wurde.
 
Sie können die Überbrückungshilfe III Plus demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I, II und III beantragen.
 
Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus sind bis voraussichtlich 31.10.2021 möglich.

6.2 Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.
 
Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
 
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, muss eine Rückzahlung erfolgen.
 
Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auf Antrag nachträglich Erstattungen möglich.
 
Beispiel
 
Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im Zeitraum Juli bis September 2021 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde zunächst eine Überbrückungshilfe von 9.000 € für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 ausgezahlt.
 
Nach Abschluss des Monats September 2021 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zum September 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
 
Lösung
 
Frau Schmidt hat grundsätzlich zu Recht Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Allerdings muss sie 1.200 € zurückzahlen: Denn für September 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 3.000 € (= 3.000 € x 100 %) ausgezahlt.

7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe III Plus der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt.
 
Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2021 wird die Überbrückungshilfe jedoch nicht berücksichtigt.

7.2 Umsatzsteuer

Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
 
Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 

8. Was können Sie tun?

Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- und Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
 
• Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
 
• Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.
 
• Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate Juli bis September 2021 ab.
 
Hinweis
 
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.
 
• Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate Juli bis September 2021 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
 
• Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10).
 
Hinweis
 
Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden und die Fixkosten ungedeckt sind. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hier unterstützen können.

9. Neustarthilfe Plus

Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III Plus). Dies gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit über eine eigene Kapitalgesellschaft ausüben. Um diese Personengruppen auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe Plus – ergänzt.
 
Hinweis
 
Neben den Soloselbständigen können auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten die Neustarthilfe Plus beantragen. So sollen zum Beispiel freie Schauspieler, Musiker oder freie Artisten unterstützt werden, die von den bisherigen Maßnahmen nicht erfasst waren. Kurz befristet bedeutet dabei einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen oder ein unständiges Beschäftigungsverhältnis von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Zudem muss es sich um eine Anstellung handeln, deren melderechtlicher Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt. Für Juli 2021 darf dabei weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte auch in die Neustarthilfe Plus als Bemessungsgrundlage einbezogen.
 
Voraussetzung für die Neustarthilfe Plus ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.
 
Hinweis
 
Somit schließt die Neustarthilfe Plus die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III Plus aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.
 
 
9.1 Wer ist antragsberechtigt?
 
Die Neustarthilfe Plus kann von Soloselbständigen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beantragt werden. Für Soloselbständige ist Voraussetzung, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
 
Kapitalgesellschaften (wie  UG und GmbH) sind nur unter den folgenden Voraussetzungen begünstigt:
 
• Die Kapitalgesellschaft darf entweder nur einen einzigen Gesellschafter haben oder
 
• die Kapitalgesellschaft muss mindestens einen Gesellschafter haben, der 25 % oder mehr der Anteile hält.
 
• Der (zu mindestens 25 % beteiligte oder alleinige) Gesellschafter muss eine natürliche Person sein, die mindestens gemäß Vertrag 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.
 
• Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden (nicht begünstigt sind also z.B. reine Vermietungskapitalgesellschaften).
 
 
Genossenschaften sind unter diesen Voraussetzungen antragsberechtigt:
 
• Mindestens ein Mitglied muss mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt werden.
 
• Die Genossenschaft darf insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte beschäftigen.
 
• Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
 
 
Sowohl für Soloselbständige als auch für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus folgende Bedingungen:
 
• Sie dürfen nur weniger als einen Vollzeitangestellten beschäftigen; bei Kapitalgesellschaften bleiben die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Alleingesellschafters bzw. des zu mindestens 25 % beteiligten Gesellschafters außen vor. Teilzeitangestellte werden dabei anhand der Stunden quotal berücksichtigt, Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
 
• Sie müssen bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst sein,
 
• Sie dürfen keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus geltend machen.
 
• Sie müssen ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 01.11.2020 aufgenommen haben bzw. vor diesem Zeitpunkt gegründet worden sein.
 
Hinweis
 
Es darf nur ein einziger Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt werden! Somit ist es nicht möglich, sowohl für den Gesellschafter als auch für die Kapitalgesellschaft einen Antrag zu stellen.
 
 
Beispiel 1
 
Herr Meier ist Sänger und tritt insbesondere häufig auf Hochzeiten und anderen Festen auf. Daneben arbeitet er als Angestellter für ein Tonstudio.
Herr Meier kann den Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus werden jedoch sowohl die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.
 
 
Beispiel 2
 
Frau Schmitz hat für ihre Tätigkeit als Choreografin eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Sie arbeitet für diverse Theater und arbeitet laut Vertrag 38 Stunden pro Woche (Vollzeit) für ihre Gesellschaft.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann einen Antrag auf Nestarthilfe Plus stellen. An die UG wird die Förderung ausgezahlt.
 
 
Es sind auch Tätigkeiten förderfähig, die sowohl ausschließlich als auch teilweise über eine Personengesellschaft erzielt werden. Dazu gilt Folgendes:
 
• Soloselbständige, die neben ihren eigenen Umsätzen auch Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen, können diese bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus einbeziehen. Maßgeblich sind dabei die Umsätze, die nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft auf den Gesellschafter entfallen.
 
• Wird der gesamte Umsatz über eine Personengesellschaft erzielt (das heißt es besteht keine von der Personengesellschaft losgelöste Selbständigkeit), können die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen – dabei kommt es auf die Umsätze an, die auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfallen.
 
Beispiel
 
Frau Weber ist Pianistin. Sie ist selbständig als Musiklehrerin tätig und gleichzeitig Angestellte der Philharmonie. Den Großteil ihrer Einnahmen erzielt sie jedoch über eine Musikgruppe, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ihr stehen 30 % der Gewinne dieser Musikgruppe zu.
 
Lösung
 
Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe Plus in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei werden für die Berechnung der Neustarthilfe Plus auch 30 % des GbR-Umsatzes zusätzlich zu ihren Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und ihren Umsätzen aus ihrer selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und ihrem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).
 
 
9.2 Höhe der Neustarthilfe Plus
 
Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Überbrückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.
 
Folgende Änderungen gibt es im Vergleich zur Neustarthilfe:
 
• Förderzeitraum 01.07.2021 bis 30.09.2021 (drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
 
• Erhöhung der Betriebskostenpauschale auf 1.500 € pro Monat (vorher 1.250 €) bzw. bis zu 4.500 € für Juli bis September 2021 für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften und auf bis zu 6.000 € monatlich bzw. maximal 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
 
Die Neustarthilfe Plus wird nur dann in voller Höhe gewährt (volle Betriebskostenpauschale), wenn der Umsatz des Soloselbständigen bzw. der Kapitalgesellschaft während des Zeitraums Juli bis September 2021 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 % oder mehr gesunken ist.
 
Der Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor drei multipliziert wird.
 
Beispiel
 
Eine soloselbständige Künstlerin hat im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet.
Der dreimonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt: 24.000 € ÷ 12 × 3 = 6.000 €
 
Wurde die Soloselbständigkeit in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2020 aufgenommen bzw. die Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum gegründet, können als Referenzumsatz wahlweise entweder
 
• der durchschnittliche Monatsumsatz aller vollen Monate (01.01.2019 oder später bis 31.12.2019) oder
 
• der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder
 
• der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2020
 
herangezogen werden.
 
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.
 
 
Hinweis
 
Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe Plus ebenfalls auch nicht herangezogen.
 
 
Die Neustarthilfe Plus ist bei Beantragung durch Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf 4.500 € gedeckelt. Bei einem Umsatz von 10.000 € im dreimonatigen Vergleichszeitraum beträgt die Neustarthilfe Plus folglich 4.500 €. Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Neustarthilfe Plus maximal 18.000 €.
 
 
9.3 Auszahlung und mögliche Rückzahlung
 
Damit die Neustarthilfe Plus ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellern ankommt, soll sie 2021 als Vorschuss gezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (Juli bis September 2021) noch nicht feststehen.
 
Für den Fall, dass der Umsatz bis September 2021 wider Erwarten über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.
 
 
9.4 Endabrechnung
 
Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.
 
Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.
 
Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
 
Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.
 
 
9.5 Antragstellung
 
Zur Entbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn sie (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.
 
Hinweis
Direktanträge können hier gestellt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
 
Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
 
Alternativ können Sie den Antrag als Soloselbständiger auch uns als prüfenden Dritten anvertrauen. Soll der Antrag für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft erstellt werden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden.
 
Die Kosten für den prüfenden Dritten (also unser Honorar) wird in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe Plus ausgezahlt:
 
• Bei einer beantragten Fördersumme bis 5.000 € wird das Honorar bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst.
 
• Wird eine höhere Neustarthilfe Plus beantragt, beträgt der Honorarzuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.
 
 
9.6 Steuerpflicht
 
Als Teil der Überbrückungshilfe III Plus unterliegt die Neustarthilfe Plus der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

10. Anhang - Aufstellung Umsatzerlöse und Fixkosten

Die hier abgebildete Aufstellung über Umsatzerlöse und Fixkosten zur Überbrückungshilfe 3 Plus finden Sie zum Download auch in unseren "Arbeitshilfen"
Anhang 10 Ühilfe 3 Plus

Steuerberater COUNSELOR hilft

Bei der Erledigung des Antrags und der späteren Nachweisführung kann COUNSELOR helfen.
 
Wir weisen unsere Mandanten nicht nur auf die Pflichten hin, sondern unterstützen auch bei der Erledigung.
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
WELCHE STEUERN MÜSSEN UNTERNEHMER BEACHTEN
Ein Unternehmer hat viele Steuern zu beachten. Die wichtigsten Unternehmenssteuern und die wesentlichen Punkte der Beobachtung zeigen wir im Beitrag "Welche Steuern müssen Unternehmer beachten?".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, klären Sie diese Fragen bitte in einem unserer nächsten Beratungstermine.
BETRIEBSAUSGABEN
Was sind Betriebsausgaben und welche Überlegungen gibt es dazu, bespricht der Steuerberater für in Hamburg tätige Unternehmer in diesem Beitrag.
 
Interessant ist auch der Beitrag "Steuerlich absetzbare Betriebsausgaben".
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