Besteuerung der Rentner und Pensionäre

Wie werden Renten und Pensionen besteuert und welche Kosten sind abziehbar

Gedanken zu Renten und Pensionen (aktualisiert) am 12.08.2021 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Rentner und Pensionäre
 
Der Steuerberater für Rentner und Pensionäre
 
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hilft bei der Vermeidung großer Steuerbelastungen
Der Inhalt in diesem Beitrag zu Steuern der Rentner und Pensionäre ist wie folgt gegliedert:
 

1.    Ausgangslage

 
Auch Rentner und Pensionäre sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte die Freibeträge übersteigen.
 
Für Personen, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten nicht vorliegen, besteht unter anderem dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 9.774 € und bei zusammen veranlagten Eheleuten den Betrag von insgesamt 19.548 € übersteigt (Stand 2021).
 
Der Grundfreibetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf 9.984 € bzw. 19.968 € und wird jährlich angehoben, um das Existenzminimum nicht zu besteuern.
 
Auch wenn Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden, können diese der Besteuerung unterliegen, wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Häufig wird der Grundfreibetrag beim Zusammentreffen
mit anderen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten oder aus Kapitalvermögen überschritten. Dann müssen Sie als Rentenbezieher Einkommensteuer zahlen.
 
Die Träger der Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der Pensionskassen sowie der privaten Rentenversicherer sind verpflichtet, die relevanten Daten für die Besteuerung der Rentner an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln. Aufgrund dieser Mitteilungen prüft die Finanzverwaltung, inwieweit ein Rentenbezieher steuerpflichtig sein könnte, und fordert diesen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.
 
Achtung
 
Bei einer bestehenden Steuerpflicht müssen Sie unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Anderenfalls kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung erhoben werden.
 

2.    Welche Renten unterliegen einer Besteuerung?

 
Folgende Rentenbezüge unterliegen grundsätzlich der Besteuerung:
 
·      Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
 
·      Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
 
·      Altersrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
 
·      Altersrenten aus Leibrentenversicherungen (Rürup-Verträge)
 
·      sonstige Leibrenten aus privaten Versicherungen
 
·      umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten (VBL-Renten)
 
·      Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten)
 
·      kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung
 
 
Hinweis
 
Andere Leibrenten werden mit dem Ertragsanteil – berechnet aus der Dauer der Rente – besteuert.
 

2.1  Grundsätze der nachgelagerten Rentenbesteuerung

 
Mit Einführung des sogenannten Alterseinkünfte­gesetzes wurden ab dem 01.01.2005 grundsätzlich alle Rentenbezüge und Pensionen in vollem Umfang steuerpflichtig. Im Gegenzug können jedoch Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag in Abzug gebracht werden, so dass eine nachgelagerte Besteuerung erfolgt.
 
Allerdings wurden Renten, mit deren Auszahlung bis einschließlich 2005 begonnen wurde, zu 50 % der damaligen Rente steuerfrei gestellt. Durch diese Übergangsregelung vermindert sich die Steuerbefreiung schrittweise für jedes spätere Rentenbezugsjahr: Renten, die im Jahr 2020 erstmals ausbezahlt werden, sind noch in Höhe von 20 % der Rente steuerfrei; Renten ab dem Jahr 2040 sind hingegen vollständig zu versteuern.
 
Auf der anderen Seite erhöhte sich der Betrag der als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen. Dieser betrug im Jahr 2005 60 % und über 90 % im Jahr 2021. Ab dem Jahr 2025 ist der Sonderausgabenabzug für 100 % der Altersvorsorgeaufwendungen möglich.

2.2  Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

 
Im Rahmen der Systemumstellung der Rentenbesteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen dazu Stellung genommen, dass die Übergangsregelung grundsätzlich verfassungskonform sei. Er wies jedoch darauf hin, dass es grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte, das heißt eine Besteuerung sowohl der Rentenauszahlung selbst als auch der Altersvorsorgeaufwendungen, die zuvor aus dem Einkommen geleistet wurden. Eine solche Doppelbesteuerung wäre nicht verfassungsgemäß. Der BFH machte dabei auch erstmals Vorgaben zur Berechnungsmethodik für eine mögliche Doppelbesteuerung. Eine Vergleichs- bzw. Prognoserechnung erfolgt damit in drei Stufen:
 
 
1. Stufe: Berechnung des steuerfreien Rentenanteils
 
Der steuerfreie Anteil der Rente ergibt sich aus der Multiplikation des steuerfreien Teilbetrags der Rente mit der durchschnittlichen Lebenserwartung, ermittelt nach der gesetzlichen Sterbetafel im Zeitpunkt des Renteneintritts.
 
Zusätzlich sind auch mögliche zukünftige Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente einzubeziehen, da diese auf das Versicherungsverhältnis zurückzuführen ist.
 
Das hat zur Folge, dass Rentner, die keine Hinterbliebenen hinterlassen, rechnerisch früher in den Bereich einer Doppelbesteuerung gelangen, da kein Rentenbetrag aus einer Hinterbliebenenrente angesetzt wird.
 
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass weitere Beträge, welche im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Rentnern abziehbar oder steuerfrei gestellt sind, allerdings nicht zu berücksichtigen sind. Darunter fallen der Grundfreibetrag, der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder auch Werbungs- bzw. Sonderausgabenpauschalen.
 
 
2. Stufe: Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen
 
Aufgrund des Systemwechsels ist hier zwischen Zeiträumen vor dem 01.01.2005 und nach dem 31.12.2004 zu differenzieren. Alle Beiträge, die vor dem 01.01.2005 aus versteuertem Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung aufgewendet wurden, werden gleichrangig angesetzt. Übrige Vorsorgeaufwendungen werden nur nachrangig bei der Prüfung, in welchem Umfang die Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, berücksichtigt.
 
Für nach dem 31.12.2004 geleistete Altersvorsorgeaufwendungen sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, welchen den jeweiligen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz überschritten haben.
 
Wurden Eheleute zusammen veranlagt, erfolgt eine entsprechende Aufteilung im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.
 
 
3. Stufe: Vergleich
 
Die Altersvorsorgeaufwendungen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, werden mit den voraussichtlich steuerfreien Renten verglichen. Sind die Altersvorsorgeaufwendungen höher, liegt eine Doppelbesteuerung vor.
 
Hinweis
 
Die Feststellungslast für den Nachweis einer Doppelbesteuerung liegt bei Ihnen, wobei die Berechnung der vor dem 01.01.2005 geleisteten Zahlungen und deren steuerliche Auswirkungen am aufwendigsten sein dürfte. Eine Überprüfung, ob Sie von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten, ist insbesondere kinderlosen Ledigen (keine Hinterbliebenenrenten), Männern (kürzere Lebenserwartung), ehemals Selbständigen (kein Arbeitgeberanteil) oder künftigen Rentnerjahrgängen (sinkende Abzugsfähigkeit oder steigender Besteuerungsanteil) zu empfehlen. Diese Gruppen können am ehestens von einer Doppelbesteuerung betroffen sein.
 

2.3  Besteuerung der Regelaltersrente

Welcher Anteil Ihrer Rente besteuert wird, bestimmt sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Der einmal festgesetzte Prozentsatz ändert sich in den Folgejahren nicht mehr. Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden beispielsweise mit einem Ertragsanteil von 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von zwei Prozentpunkten jährlich auf 80 % im Jahr 2020, und in Schritten von einem Prozentpunkt bis 2040 auf 100 % an.
 
Ab 2005                                                                               50 %
 
Ab 2006                                                                               52 %
 
Ab 2007                                                                               54 %
 
Ab 2008                                                                               56 %
 
[…]                                                                                        […]
 
Ab 2020                                                                               80 %
 
Ab 2021                                                                               81 %
 
Ab 2022                                                                               82 %
 
[…]                                                                                        […]
 
Ab 2040                                                                             100 %
 
 
 
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies kann im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Steuerberater geprüft werden. Häufig ergibt sich bei solchen Überprüfungen, dass bereits seit mehreren Jahren eine Steuerpflicht bestand. Es werden auch - unbewusst - falsche Steuererklärungen eingereicht oder vermeintlich steuerfreie Renten nicht erklärt.
 
Hinweis
 
In all diesen Fällen sollten Sie nicht warten, bis die Finanzverwaltung den Fehler entdeckt, da solche Vorgänge als Steuerhinterziehung gewertet werden können und mögli­cherweise ein Strafverfahren droht (siehe Punkt 7).

2.4  Besteuerung von Erwerbs­min­de­rungs­renten

 
Erwerbsminderungsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden an den Versicherten grundsätzlich befristet für maximal drei Jahre ab Rentenbeginn gezahlt.
 
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden daher einkommensteuerrechtlich als abgekürzte Leibrenten bewertet. Diese Renten werden ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies bedeutet, dass für diese Renten entsprechend dem Eintrittsjahr ein Besteuerungsanteil festgesetzt wird. Hier ist zu beachten, dass bei Anhebung der Erwerbsminderungsrente der Steuerfreibetrag sich nicht erhöht, sondern der Freibetrag des Eintrittsjahrs in absoluten Zahlen beibehalten wird.

2.5  Besteuerung von Hinterbliebenen­renten

 
Hinterbliebene erhalten nach dem Tod des Ehepartners bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Rente als Ersatz für den fehlenden Unterhalt.
 
Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die
 
·      Witwen-/Witwerrente,
 
·      Erziehungsrente,
 
·      Waisenrente.
 
 
Hinweis
 
Es wird nicht zwischen abgekürzten Leibrenten (wie der Waisenrente) oder lebenslänglichen Renten (wie der Witwen-/Witwerrente) unterschieden.
 
Sämtliche Hinterbliebenenrenten werden steuerlich gleichbehandelt. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich für den Besteuerungsanteil.
 
Hinweis
 
War der Verstorbene jedoch bereits selbst Rentner, so handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Folgerente derselben Versicherung. In einem solchen Fall richtet sich der Prozentsatz nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz beträgt jedoch mindestens 50 %.
 
Wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiratet, erhält er/sie keine Witwenrente mehr, aber es besteht ein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Rentenabfindung ist bei einer ersten Wiederheirat steuerfrei.
 
Sofern die neue Ehe später geschieden wird, lebt die Witwenrente/Witwerrente aus der früheren Ehe wieder auf. Die Besteuerung erfolgt bei der Wiederauflebensrente in Anlehnung an die frühere Besteuerung und deren Beginn. Es wird somit kein neuer Besteuerungsanteil im Jahr des Wiederauflebens der Rente festgesetzt.
 
Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen an Kinder von Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahrs gezahlt. Die Waisenrente wird steuerlich dem Kind des Verstorbenen zugerechnet, da das Kind ein eigenes Rentenrecht hat.
 
Obwohl es sich bei Waisenrenten um eine abgekürzte Leibrente mit begrenzter Laufzeit handelt, gelten die unter Punkt 2.3 aufgeführten Besteuerungsanteile.
 
Da die Halbwaisenrenten in der Regel nicht hoch sind, fallen für die Kinder im Normalfall keine Steuern an, sofern sie nicht über weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, verfügen.
 

3.    Welcher Steuersatz wird angewandt?

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3.1  Progressiver Steuertarif

 
Die Steuer wird nach einem progressiven Steuertarif berechnet. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.
 
Es gibt einen Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, unterhalb dessen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden. Für 2021 betragen die Grundfreibeträge
 
·      für Alleinstehende:                                             9.774 €
 
·      für zusammen veranlagte Ehepartner:         19.548 €
 

3.2  Anrechnung von Kapitalertragsteuer

 
Sofern Sie zusätzlich zu den Renteneinkünften über Kapitaleinkünfte verfügen, wird von diesen bei Überschreiten des Freibetrags von 801 € (Alleinstehende) bzw. 1.602 € (Ehepartner) Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % dieser Einnahmen einbehalten. Bei einer Einkommensteuerveranlagung sollten Sie die Kapitalerträge als Einkommen erklären. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz weniger als 25 % beträgt, wird im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitalertragsteuer angerechnet und der überschießende Teil erstattet.
 
Hinweis
 
Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge die Freibeträge von 801 € bzw. 1.602 €, so kann die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden. Diese darf für maximal drei Jahre ausgestellt werden und bewirkt, dass vom Steuerabzug auf Kapitalerträge Abstand genommen wird.

4.    Abziehbare Kosten

 
Als steuerpflichtiger Rentner oder Pensionär können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen durch Absetzung bestimmter Kosten mindern. Dazu gehören insbesondere:
 
 
Sonderausgaben
 
Ausgaben für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie Ausgaben für Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen.
 
 
Außergewöhnliche Belastungen
 
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere Ausgaben für Arzt und Medikamente, Krankheitskosten, Aufwendungen für die Pflege oder Beerdigungskosten. Das Einkommen wird gemindert, wenn diese Aufwendungen höher als der zumutbare Eigenanteil sind. Weitere Hinweise entnehmen Sie unseren Beiträgen "Außergewöhnliche Belastungen - ein Überblick" und "Außergewöhnliche Belastungen - Besonderheiten.
 
 
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerker
 
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und der Lohnanteil von Handwerkerleistungen führen zu einer Steuerermäßigung. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag "Haushaltsnahe Dienstleistungen".
 
 
Werbungskosten
 
Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.
 
Das Finanzamt berücksichtigt einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 €/204 € von Amts wegen.
 
 
Altersentlastungsbetrag
 
Vollendete ein Steuerpflichtiger im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr, kann ab dem Kalenderjahr 2021 grundsätzlich ein Altersentlastungsbetrag von 15,2 % berücksichtigt werden, höchstens jedoch 722 €. Dieser Freibetrag wird für zukünftige Rentner laufend abgesenkt.

5.    Rentner mit ausländischem Wohnsitz

 
Rentner, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit bestimmten inländischen Einkünften in Deutschland       - beschränkt - steuerpflichtig. Dazu gehören auch die aus Deutschland stammenden Renteneinkünfte.
 
Zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Dort wird nach Einreichung einer Steuererklärung der beschränkt steuerpflichtigen Rentner geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland bezahlt werden müssen.
 
Dabei erfolgt die Ermittlung der Einkünfte wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat, jedoch ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.
 

6.    Pensionäre

 
Versorgungsbezüge von Pensionären sind von den Rentenbezügen zu unterscheiden.
 
Rentenzahlungen beruhen auf eigener Beitragsleistung des Rentenbeziehers; daher wird für Rentenbezüge ein Besteuerungsanteil festgelegt. Die Versorgungsbezüge von Pensionären werden dagegen durch den Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses geleistet, zum Beispiel an Beamte, Geschäftsführer (aufgrund einer Pensionszusage) oder Werkspensionäre. Bei Versorgungsbezügen wird ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
 
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung des Versorgungsbezugs. Bis zum Jahr 2040 soll der Versorgungsfreibetrag jedoch sukzessive abgeschmolzen werden. Ab dem Jahr 2040 werden Beamten- und Werkspensionen dann in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.
 
Der Versorgungsfreibetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2039 gekürzt. Er verringert sich in den Jahren 2006 bis 2020 in Schritten von 1,6 % und in den Jahren 2021 bis 2039 in Schritten von 0,8 %. Im Jahr 2040 läuft er aus. Auch der jährliche Höchstbetrag wird entsprechend abgesenkt.
 
Die Versorgungsbezüge werden um einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gemindert, sofern nicht höhere Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
 

7.    Unterlassene Angabe von Renteneinkünften

 
Wie lange kann das Finanzamt Steuern nachfordern?
 
Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer beträgt im Normalfall vier Jahre.
 
Soweit jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, beginnt der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abhängig von der Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder als Steuerhinterziehung (Straftat) beträgt die Festsetzungsverjährung fünf bzw. zehn Jahre.
 
Straffreiheit im Rahmen einer Steuerhinterziehung können Sie erlangen, wenn Sie die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben je Steuerart (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.) unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen für die vergangenen zehn Jahre korrigieren.
 
Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen sowie Nachzahlungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Bei höheren Steuernachzahlungen kann ein Zuschlag festgesetzt werden.
 
Bei einer nachträglichen Einreichung von Einkommensteuererklärungen bzw. bei der Nacherklärung von Einkünften sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater COUNSELOR hinzuziehen.
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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Lesen Sie gern einige Gedanken zu den Einkünften aus Immobilien in unserem Artikel "Vermietung und Verpachtung".
 
EINKOMMENSTEUER
Zur Einkommensteuer finden Sie hier ein paar Gedanken.

Zudem beleuchten wir die Einkommensteuer auch noch getrennt für "Arbeitnehmer" und "Unternehmer".
Und ergänzend haben wir auch die "Einkommensteuer Aufteilung" betrachtet.
VERSCHIEDENE GEDANKEN ZU STEUERN UND STEUERGESTALTUNG
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GETRENNTE KASSE - AUFTEILUNG DER EINKOMMENSTEUER
Die Zusammenveranlagung von Eheleuten in der Einkommensteuer bringt steuerliche Vorteile. Damit eine getrennte Kasse auch in der Ehe möglich bleibt, besteht die Möglichkeit die Einkommensteuer "aufzuteilen", ohne die Vorteile zu verlieren. Wir rechnen Ihnen die entsprechenden Zahlen gern mit Ihrer Steuererklärung aus.
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