Aufmerksamkeiten  -  sparen Steuern

Delikate Gummibärchen sparen nicht nur Einkommen- sondern auch Umsatzsteuer

Ultimative Feststellung am 08.08.2019 durch Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Aufmerksamkeiten erklärt Steuerberater
 
Sogenannte Aufmerksamkeiten sind keine Geschenke und auch keine Bewirtung im steuerlichen Sinne.
 
Die angebotene Tasse Kaffee in einer geschäftlichen Besprechung ist ohne Einschränkungen ebenso steuerlich absetzbar, wie der zu der Tasse Kaffee gereichte Keks.
 
Die Grenze zu der steuerlich nur eingeschränkt absetzbaren Bewirtung ist allerdings fließend. So sind das angebotene Glas Mineralwasser in einer im Büro durchgeführten Geschäftsbesprechung oder die im Ladenlokal zur freien Bedienung stehenden Gummibärchen anders zu beurteilen, als das Glas Mineralwasser, das im Restaurant zu dem Mittagessen gereicht wird. Das Geschäftsessen im Restaurant ist steuerlich als Bewirtung, unter Abzug der nicht abziehbaren 30% "Privatanteil", zu qualifizieren, das im Büro gereichte Glas Mineralwasser ist eine einfache Aufmerksamkeit.
 
Solange die Aufmerksamkeiten das Gesprächsklima erhöhen und nicht im Wesentlichen zur Ernährung dienen, kann das Unternehmen diese Aufwendungen in vollem Umfang absetzen.
 
Bei "Aufmerksamkeiten", die die Mitarbeiter des Unternehmens ebenfalls nutzen dürfen, ist allerdings zu überlegen, ob hier Arbeitslohn entsteht. Eine Entscheidung, was Mitarbeiter bekommen dürfen, ohne dass eine Steuer- und Sozialabgabenpflicht entsteht, muss von Fall zu Fall einzeln beurteilt und entschieden werden. Hierzu gibt es eine große Menge an Urteilen der Finanz- und Sozialgerichte, worin entschieden wurde, was als Arbeitsvergütung anzusehen ist und was zu den normalen Arbeitsplatzannehmlichkeiten oder -kosten gehört.
 
Aufmerksamkeiten kann das Unternehmen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen und hat wegen dieser Aufwendungen dann weniger Gewinn zu versteuern und spart somit Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und letztlich spart der Unternehmer auch Einkommensteuer.
 
Da es sich bei Aufmerksamkeiten um voll absetzbare Betriebsausgaben handelt, ist auch der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer gegeben. Sofern hier also eine korrekte Rechnung über die Aufmerksamkeiten vorliegt, bekommt das Unternehmen die Vorsteuer vom Finanzamt zurück und die Aufmerksamkeit mindert den Gewinn nur mit dem gezahlten Nettobetrag.
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Steuerlich absetzbare Betriebsausgaben" interessant.
Lesen Sie gerne weitere Gedanken zum Thema Betriebsausgaben auf der Seite
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  08.08.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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