Kurzarbeitergeld (kurz KUG)

Voraussetzungen, Höhe und Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)

Hinweise zum Kurzarbeitergeld (KUG) aktualisiert am 11.08.2021 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Kurzarbeitergeld
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
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erklärt Kurzarbeitergeld (KUG) und die Beantragung
 
Kurzarbeitergeld (KUG) ist das Angebot des Staates an die Unternehmen, in schwierigen Zeiten keine Kündigungen an ihre Mitarbeiter aussprechen zu müssen.
 
Ein "Behalten" der Mitarbeiter sorgt schließlich auch dafür, dass der Erfahrungsschatz im Unternehmen verbleibt.
 
Wie die Voraussetzungen, der Antragsweg und die Auswirkungen von Kurzarbeitergeld in Steuer und Sozialversicherung sind, zeigt dieser Artikel.
 
 
 
I N H A L T

1 Einleitung

Die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, sozialverträglich die Arbeitszeit der Belegschaft vorübergehend herabzusetzen und so zum Beispiel auf konjunkturelle Schwankungen und damit einhergehende Auftragsrückgänge zu reagieren. Hierdurch können betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Im Zuge der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG), das eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. So können teilweise Entgelteinbußen aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit minimiert werden.
 
Das KUG muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Im Rahmen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert. Hierfür wurde von der Bundesregierung am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Die Regelungen dieses Gesetzes wurden zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Viele Regelungen wurden darüber hinaus aufgrund der weiter anhaltenden Corona-Krise durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 sowie verschiedene Verordnungen bis zum 31.12.2021 verlängert.
 
Voraussetzungen für die Gewährung von KUG können nun zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder wenn staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Das erleichterte KUG wird rückwirkend ab dem 01.03.2020 gezahlt.
 
Im Folgenden werden die allgemeinen Rahmenbedingen für den Erhalt des KUG erläutert. Zudem werden die speziellen Regelungen aufgrund der Corona-Krise näher thematisiert.

2.1 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zunächst eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart worden sein, mit der ein erheblicher Arbeitsausfall mit einem entsprechend reduzierten Entgelt einhergeht. Diese Vereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) oder bei Betrieben ohne organisierte Arbeitnehmervertretung direkt zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten erfolgen. Das Gesetz stellt hier auf den Betrieb als organisatorische Einheit ab und nicht auf die Rechtsform. Bereits ab einem Arbeitnehmer im Betrieb kann KUG beantragt werden. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung sind nicht gezwungen, der Kurzarbeit zuzustimmen. Die Verweigerung der Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund. 
 
Die Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit kann mit allen Mitarbeitern des Betriebs, einzelnen Abteilungen oder auch Sparten abgeschlossen werden, wenn der Arbeitsausfall sich nur auf abgegrenzte Bereiche erstreckt (z.B. bestimmte Produkt- und Fertigungslinien). 
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Im Rahmen der bis zum 31.12.2021 gültigen Maßnahmen angesichts der Corona-Krise können auch Beschäftigte in Leiharbeitsunternehmen vom KUG profitieren. Dies gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
 
 
2.1.1 Vom KUG (Kurzarbeitergeld) ausgeschlossene Arbeitnehmer
 
Bestimmte Arbeitnehmer sind allerdings vom Bezug von KUG ausgeschlossen. So haben sozialversicherungsfrei Beschäftigte keinen Anspruch auf KUG. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, oder Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung.
 
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeitsphase bereits im Betrieb beschäftigt gewesen sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
 
Beispiel
Ein Betrieb unter Kurzarbeit braucht einen Facharbeiter, um bestimmte betriebliche Aufgaben am Laufen zu halten. Hier liegt ein zwingender Grund vor, so dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsaufnahme in der Kurzarbeitsphase zum Bezug von KUG berechtigt ist.
 
Außerdem vom Bezug des KUG ausgeschlossen sind Bezieher von Krankengeld sowie Arbeitnehmer in geförderter beruflicher Weiterbildung.
 
 
2.1.2 Verpflichtung zur Arbeitsvermittlung
 
Das KUG ist gegenüber der Vermittlung von Arbeit nachrangig, deshalb wird ein Kurzarbeiter auch Angebote der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Soweit er dann seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann er vom Bezug des KUG ausgeschlossen werden.

2.2 Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss gemäß § 96 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
 
Als wirtschaftliche Gründe gelten:
 
• Konjunkturbedingter Arbeitsmangel (z.B. aufgrund einer rezessionsbedingten Verminderung der Auftragseingänge und entsprechend sinkenden Absatzes),
 
• Kapitalmangel, durch den Handelswaren nicht mehr finanziert werden können (z.B. in einer allgemeinen Finanz- und Bankenkrise),
 
• Exportrückgänge aufgrund von Währungsturbulenzen oder Einfuhrbeschränkungen der Absatzstaaten,
 
• Mangel an Transportmöglichkeiten aufgrund einer Störung der Verkehrsmittel oder
 
• betriebliche Strukturveränderungen (diese müssen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sein, z.B. Outsourcing, Produktionsumstellungen sowie notwendige Automatisierungsprozesse).
 
Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn der Absatz deshalb zurückgeht, weil das Produkt des Unternehmens nicht mehr gekauft wird. Individuelle Absatz- und Geschäftsrisiken sind vom KUG nicht erfasst.
 
Als unabwendbare Ereignisse gelten zum Beispiel:
 
• Naturkatastrophen (z.B. Vulkanausbruch, Überschwemmung),
 
• behördliche Maßnahmen und Betriebsausfälle aufgrund einer Pandemie (z.B. Coronavirus).
 
Eine Störung des Betriebsablaufs durch normalen Witterungsverlauf (z.B. im Winter) ist noch kein unabwendbares Ereignis. Es müssen besondere Situationen vorliegen, die unüblich sind, etwa deutliche Abweichungen von langfristigen Wetteraufzeichnungen.

2.3 Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein; als Richtwert gelten zwölf Monate. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass in absehbarer Zeit zur Vollbeschäftigung zurückgekehrt werden kann.
 
Hinweis
 
Als Argumente für einen nur kurzen Arbeitsausfall können zum Beispiel laufende Aufträge mit längerer Laufzeit bis zur Zahlung oder der Abschluss von notwendigen Anpassungsmaßnahmen angeführt werden.
 
Der Arbeitsausfall muss außerdem unvermeidbar sein. Betriebsseitig müssen vergeblich alle Maßnahmen zur Abwendung unternommen worden sein. Es müssen zum Beispiel Personalversetzungen geprüft werden, das heißt die Verlegung von Mitarbeitern in voll tätige Abteilungen, aber auch die Rückabwicklung von Outsourcing-Maßnahmen.
 
Hinweis

Es muss auch geprüft werden, ob der Arbeitsausfall durch Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Urlaubswünsche und bereits genehmigter Urlaub sind zu berücksichtigen. Es ist daher nicht einfach, von der Belegschaft einzufordern, dass Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit genommen werden soll.
 
Arbeitszeitguthaben der Mitarbeiter müssen grundsätzlich vorrangig aufgelöst und aufgebraucht werden. Allerdings gibt es bestimmte Fälle, in denen Arbeitszeitguthaben bestehen bleiben können:
 
• Guthaben zur Vermeidung von Saison-KUG, wenn sie 150 Stunden nicht übersteigen,
 
• Guthaben, die ausschließlich für bestimmte Zwecke nach § 7c Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch gebildet wurden, (z.B. für Langzeitpflege, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, längere Kinderbetreuung, Freistellungen oder vorgezogener Ruhestand),
 
• Guthaben, soweit sie 10 % der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigen,
 
• Guthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Im Rahmen der bis zum 31.12.2021 gültigen Maßnahmen zur Corona-Krise müssen in Unternehmen mit entsprechenden Regelungen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden. Die Regelung gilt für Unternehmen, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit beantragt haben bzw. diese nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bis zu diesem Zeitpunkt erneut einführen. 
 
Die vorrangige Gewährung von Urlaub vor Kurzarbeitergeld gilt jedoch, soweit möglich, nach wie vor.

2.4 Mindestvolumen des Arbeitsausfalls und der betroffenen Arbeitnehmer 

Damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, muss im jeweiligen Kalendermonat
 
• für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer (Auszubildende werden nicht mitgerechnet)
 
• jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts durch die Kurzarbeit ausfallen.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Im Rahmen der bis zum 31.12.2021 befristeten Regelungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise wurde die notwendige Schwelle der betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt. Dies gilt für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit beantragt haben bzw. diese nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bis zu diesem Zeitpunkt erneut einführen. 
 
Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann kein KUG beantragt werden. Arbeitsausfälle, die diese Mindesterfordernisse nicht erfüllen, können nicht durch KUG ausgeglichen werden (Erheblichkeitsschwelle). Nach der Konzeption des Gesetzes sind diese Ausfälle durch innerbetriebliche Maßnahmen aufzufangen. Wird die Drittelvoraussetzung erfüllt, haben auch Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von weniger als 10 % einen Anspruch auf KUG.
 
Für die Berechnung der 10-%-Entgeltausfallsschwelle muss das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt herangezogen werden; Beitragsbemessungsgrenzen gelten hier nicht.
 
In die Berechnung des Drittelerfordernisses sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die im fraglichen Gewährungszeitraum im Betrieb angestellt sind. Auch kranke und beurlaubte Arbeitnehmer sind in die Berechnung einzubeziehen.
 
Nicht einzubeziehen sind folgende Arbeitnehmer:
• Auszubildende,
• Arbeitnehmer in einer Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld,
• Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Entsendung), und
• Heimarbeiter.

3 Höhe des KUG (Kurzarbeitergelds)

Das KUG berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall, der durch die verkürzten Arbeitszeiten bedingt ist. Grundsätzlich beträgt das KUG 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 1). Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, für das ein Kinderfreibetrag besteht, beträgt das KUG 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 2).
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen, das KUG zu erhöhen. Voraussetzung ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 % gekürzt wurde. Die Erhöhung erfolgt gestaffelt nach Dauer des KUG-Bezugs:
 
Ab dem 4. Monat:
• 70 % des entfallenen Nettoentgelts
• 77 % für Haushalte mit Kindern
 
Ab dem 7. Monat:
• 80 % des entfallenen Nettoentgelts
• 87 % für Haushalte mit Kindern
 
Auch diese Regelung ist bis zum 31.12.2021 befristet und gilt für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Ansonsten gelten die bisherigen Regelungen hinsichtlich der 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
 
Aus dem pauschalierten Nettoentgelt wird dann der sogenannte rechnerische Leistungssatz abgeleitet.
 
Hinweis
 
Die pauschalierten Leistungssätze ab 2021 lassen sich aus einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link entnehmen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/berechnung-des-kurzarbeitergeldes-2021-67-60-prozent-_ba146763.pdf
 
Im Rahmen einer professionellen Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware sind die Daten zu den Leistungssätzen automatisch hinterlegt. Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das KUG nur maschinell errechnet und nicht aus der Tabelle abgelesen werden.
 
Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs muss zunächst das Soll-Entgelt ermittelt werden. Das Soll-Entgelt ist das eigentlich übliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen. Dieses wird dem Ist-Entgelt, also dem tatsächlichen im Kalendermonat erzielten Bruttoarbeitsentgelt, gegenübergestellt. Aus beiden Beträgen werden dann jeweils die rechnerischen Leistungssätze ermittelt. Die Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen von Soll- und Ist-Entgelt ist dann der Betrag des Anspruchs auf KUG.
 
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerklasse III und einen Kinderfreibetrag 1,0. Das übliche monatliche Nettoentgelt nach allen Abzügen ohne Berücksichtigung von Mehrarbeit und Einmalzahlungen beträgt 2.500 € (Soll-Entgelt). Durch die Arbeitszeitreduzierung mindert sich das monatliche Nettoentgelt auf 1.250 €.
 
Berechnung des KUG:
Mtl. Soll-Entgelt rechnerischer Leistungssatz 2.500 € 1.295,11 €
Mtl. Ist-Entgelt rechnerischer Leistungssatz 1.250 € 675,36 €
KUG 619,75 €
 
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können außerdem die Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge zum KUG vorsehen.

4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls

Zunächst muss der Arbeitsausfall der zuständigen Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angezeigt werden. Von der Anzeige hängt der Beginn des Anspruchs ab. KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige eingegangen ist. Rückwirkende Anzeigen sind also grundsätzlich nicht möglich. Auf die Anzeige hin erlässt die jeweilige Arbeitsagentur entweder einen Anerkennungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen Ablehnungsbescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden. Die Anzeige kann durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmervertretung vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer selbst sind nicht zur Anzeige berechtigt.
 
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Eine Anzeige durch Telefax oder E-Mail ist also zulässig; eine mündliche oder telefonische Anzeige genügt hingegen nicht.
 
Hinweis
 
Das Formular für die Anzeige können Sie bei der Arbeitsagentur mit folgendem Link herunterladen bzw. ausfüllen:
 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
 
Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das KUG erfüllt sind. Dies ist kurz zu begründen.
 
Es sollte auch eine kurze Beschreibung des Betriebsteils erfolgen, in dem der Arbeitsausfall eintritt, getrennt nach Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung. Außerdem sollte die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die Mitarbeiter dargestellt werden. Eine weiterführende Konkretisierung der Gründe des Arbeitsausfalls erfolgt dann mit dem Antrag im Leistungsverfahren.
 
Der Anzeige des Arbeitgebers ist, soweit vorhanden, auch eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen.

4.2 Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG)

Der Antrag auf KUG kann zeitlich mit der Anzeige des Arbeitsausfalls gestellt werden; er muss aber spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Monat des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen.
 
Hinweis
 
Das Antragsformular kann unter folgendem Link bezogen und ausgefüllt werden:
 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
 
 
Außerdem ist auch online direkt eine Antragsstellung über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit möglich.

Bis zum 31.12.2021 kann statt des bisher üblichen Antrags auch ein vereinfachter Kurzantrag verwendet werden:
 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf
 
Der Antrag ist für jeden Abrechnungsmonat, in dem ein entsprechend erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, erneut zu stellen. Im Antrag sind Soll- und Ist-Entgelt anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die ausgefüllte Abrechnungsliste „Vordruck KUG 108“ beizufügen.
 
Hinweis
 
Den Vordruck finden Sie unter:
 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
 
 
Der Vordruck fragt detaillierte Angaben ab, zum Beispiel:
 
• Namen der Mitarbeiter,
• Umfang des Arbeitsausfalls,
• Soll- und Ist-Entgelte,
• Lohnsteuerklassen,
• rechnerische Leistungssätze.
 
Diese Angaben sind mit den Informationen der Lohnakten zu bewältigen. Ferner wird auch erwartet, dass das KUG selbst berechnet wird. Hierfür stehen dann die Tabelle oder üblicherweise die Software des Lohn- und Gehaltsprogramms Ihres Steuerberaters zur Verfügung.
 
Hinweis
 
Die Antragsformulare und weitere Unterstützungen finden Sie bei unseren "Arbeitshilfen im Bereich Personal.
 
Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem ausführliche Hinweise zu den Details des Antragsverfahrens im Rahmen einer FAQ veröffentlicht:
 
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld#1478927709858
 
Über das eServices-Angebot der Arbeitsagentur ist es außerdem auch möglich, Anzeige und Antrag zur Kurzarbeit online zu übersenden. Hierfür ist eine vorherige Anmeldung erforderlich.

4.3 Bezugsdauer des KUG

Der Anspruch auf KUG ist gesetzlich auf zwölf Monate beschränkt. Da der Antrag für jeden Monat neu zu stellen ist, muss laufend überprüft werden, ob die Voraussetzungen eines erheblichen Arbeitsausfalls noch vorliegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf insgesamt 24 Monate verlängern.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Im Rahmen der Sonderregelungen zur Corona-Krise wurde die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit der Kurzarbeit angefangen haben auf insgesamt bis zu 24 Monate verlängert. Die Bezugsdauer wird hierbei längstens bis zum 31.12.2021 ermöglicht.

4.4 Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs des KUG eine Nebenbeschäftigung aufgenommen hat, werden die Einkünfte hieraus erhöhend auf das Ist-Entgelt angerechnet. Der Anspruch auf KUG vermindert sich also. Bezieher von KUG sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich ihrer Verhältnisse unaufgefordert anzuzeigen. Arbeitnehmer sollten also über diese Informationspflicht in Kenntnis gesetzt werden. Der Arbeitgeber muss die Information dann weiterleiten.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Als weitere Maßnahme gegen die Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung beschlossen, dass Kurzarbeiter aller Berufe, die eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, bis circa zur Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens ohne Anrechnung auf das KUG hinzuverdienen dürfen. Im Detail tritt keine Anrechnung ein, wenn die Summe aus dem Nebeneinkommen und einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem KUG das Soll-Entgelt nicht übersteigt. 
 
Diese Regelung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.12.2020. Für den April 2020 galt eine Anrechnungsfreiheit lediglich für eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich (z.B. Gesundheitswesen, Landwirtschaft oder Lebensmittelbranche).
 
Die Einkünfte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung (450 € pro Monat) sind noch bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei.
 
Hatte der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Arbeitsausfalls eine Nebentätigkeit, genießt diese Bestandsschutz. Sie hat somit keine Auswirkung auf die Höhe des KUG.
 
Hinweis
 
Während des Bezugs von KUG wird von der Bundesagentur für Arbeit außerdem die Weiterbildung des Arbeitnehmers gefördert. Hier werden 50 % der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Qualifizierung weniger als 50 % der Arbeitszeit beträgt.

5.1 Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergelds (KUG)
 
 

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Auf das Kurzarbeitergeld (KUG) muss vom Unternehmer keine Lohnsteuer abgeführt werden; es handelt sich also um eine steuerfreie Leistung.
 
Für den Arbeitnehmer gehören die Einkünfte aus dem KUG zu den Progressionseinkünften und erhöhen den persönlichen Steuersatz.
Außerdem muss hierdurch von den Arbeitnehmern eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Im Rahmen der steuerlichen Maßnahmen zur Corona-Krise wurde eine teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG sowie zum Saison-KUG (s. Punkt 6.1) eingeführt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (also im Ergebnis dem Unterschied zwischen dem normalen Gehalt und dem Gehalt in Kurzarbeit).
Die Steuerfreiheit gilt für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2022 enden.
 

5.2 Sozialversicherung

Während der Zeit der Gewährung von KUG bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert.
 
Für die Ausfallstunden aufgrund der Kurzarbeit werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem sogenannten fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge errechnet sich durch
 
• 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt (brutto) und dem Ist-Entgelt (brutto) sowie
 
• dem Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemeiner plus Zusatzbeitragssatz), dem Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und dem Beitragssatz der Rentenversicherung.
 
• In der Arbeitslosenversicherung ist das fiktive Entgelt beitragsfrei.
 
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen.
 
Hinweis: Corona-Regelungen
 
Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erhalten eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 werden noch 50 % des Sozialversicherungsaufwands erstattet. Dies gilt auch für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Eine komplette Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist auch im vierten Quartal möglich, soweit während der Kurzarbeit für die Arbeitnehmer Qualifizierungsmaßnahmen nach § 106a SGB III stattfinden.
 
Im Insolvenzfall ist zu beachten, dass auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht, wenn dieses später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden könnte.

6.1 Saison-KUG

Das Saison-KUG wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Ziel ist es, die Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate aufrechtzuerhalten. Die Schlechtwetterzeit dauert vom 01.12. bis zum 31.03. des Folgejahres. Im Gerüstbauerhandwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 01.11. und endet am 31.03. des Folgejahres.
 
Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die im Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau) oder dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau) tätig sind.

6.2 Transfer-KUG

Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transfer-KUG bei der Überführung in eine Transfergesellschaft gezahlt werden.
 
In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

7.1 Grundlegendes

Das Kurzarbeitergeld (KUG) soll betroffenen Unternehmen, insbesondere in der Corona-Krise, schnelle Hilfe vermitteln. Es findet bei der Beantragung des KUG zwar eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit statt, allerdings geht diese üblicherweise nicht in die Tiefe. Die Leistungsanträge werden vor Auszahlung insoweit nur auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Plausibilität geprüft.
 
Deshalb wird das KUG zunächst immer nur vorläufig ausgezahlt. Die Behörde behält sich also die Möglichkeit zur späteren, nachträglichen Änderung vor.
 
Durch den Gesetzgeber ist standardmäßig eine nachträgliche Überprüfung des Kurzarbeitergeldbezugs angeordnet.
 
Die Bundesagentur ist verpflichtet, diese Prüfung in der Regel innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Kurzarbeitergeldbezugs durchzuführen. Es ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese Prüfung in jedem Unternehmen stattfindet, das Kurzarbeit beantragt hat. Es handelt sich also nicht nur um Stichproben.

7.2 Ablauf der Prüfung

Zu Beginn der Prüfung wird der Arbeitgeber von der Bundesagentur schriftlich aufgefordert, alle für die Kurzarbeitergeldberechnung erforderlichen Unterlagen bei der Behörde einzureichen. Bei den erforderlichen Unterlagen kann es sich zum Beispiel handeln um:
 
• Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. Daten aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung),
 
• Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
 
• Vereinbarungen über die Einführung der Kurzarbeit (z.B. mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern),
 
• Arbeitsverträge,
 
• Nachweise über Maßnahmen zur Abwendung der Kurzarbeit (z.B. Resturlaubsabbau, Überstundenabbau),
 
• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
 
• bei Neueinstellungen: Nachweis zur Notwendigkeit trotz Kurzarbeit,
 
• bei Arbeitnehmerüberlassungen: Nachweis zur Notwendigkeit der Überlassung,
 
• bei Arbeitnehmern mit Kind, die daher mehr KUG erhalten: Nachweis über den erhöhten Leistungsbedarf (z.B. Kindergeld-Bescheid).
 
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Prüfung eine Mitwirkungspflicht.
 
Die Bundesagentur gleicht die eingereichten Unterlagen dann mit den eingereichten Antragsunterlagen sowie mit den während des Kurzarbeitergeldbezugs eingereichten Unterlagen ab. 
 
Auch die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung des KUG, also zum Beispiel die Anzeige des relevanten Arbeitsausfalls sowie die Gründe hierfür, werden im Nachgang genauer überprüft. Im Rahmen der Anzeige des initialen Antrags auf Kurzarbeit reichte die Glaubhaftmachung aus. Hier wird auch die erwartete Verteilung des Arbeitsausfalls angegeben.
 
Die Prüfung kann von der Bundesagentur am Sitz der Behörde anhand der eingereichten Unterlagen vorgenommen werden. Dies dürfte der Regelfall sein; hierzu sind die jeweils zuständigen Behörden auch angehalten.
 
Grundsätzlich ist aber auch eine Prüfung am Unternehmenssitz oder beim Steuerberater des Unternehmens denkbar. Von dieser Möglichkeit dürften die Agenturen insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich Ungereimtheiten in den zur Prüfung übersendeten Unterlagen ergeben haben.  
 
Nach erfolgter Prüfung erhält der Betrieb einen Abschlussbescheid. Damit wird die Entscheidung zur Gewährung des KUG endgültig.
 
Haben sich Überzahlungen des KUG ergeben, sind diese zurückzuerstatten. Auch Nachzahlungen seitens der Behörde sind möglich, wenn der Ansatz des KUG zu niedrig erfolgte.

7.3 Prüfungsrisiken

Werden Überzahlungen festgestellt, wird von der Behörde regelmäßig auch geprüft werden, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen sich eine Ordnungswidrigkeit ergeben kann (etwa falsche Angaben zu Anzeige- und Antragsvoraussetzungen). Hier ist dann die Verhängung von Bußgeldern möglich. Sollten sich Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten ergeben, wird die Agentur Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Anhaltpunkte für bewusste Täuschungen ergeben.   
 
Es ist auch denkbar, dass im Zuge der Prüfung durch die Agentur Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt werden. Diese Erkenntnisse würden dann dem Zoll für weitere Prüfungen zugeleitet.

7.4 Korrekturantrag

Falls Ihnen bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Fehler in Ihrem ursprünglichen Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) auffallen, können Sie direkt den für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit kontaktieren.
 
Zudem besteht die Möglichkeit, einen fehlerhaften Antrag noch bis zu Beginn der Prüfung zu korrigieren. Hierzu stellt die Agentur einen Korrekturantrag zur Verfügung.
 
Hinweis
Den Korrekturantrag können Sie hier herunterladen:
 
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf
 
oder Sie finden den Download auf unserer Seite "Arbeitshilfen" im Bereich Personal.

7.5 Praxistipps für die Prüfung

Die Übersendung von Unterlagen zur Abschlussprüfung an die Bundesagentur sollte sorgfältig, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des steuerlichen Beraters, vorgenommen werden.
 
Wichtig ist hierbei auch schon die Schaffung entsprechend valider Datengrundlagen während des Kurzarbeitergeldbezugs. Es sollten Nachweise zur Arbeitszeit aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter geführt werden. Hierbei sind die Stunden zu erfassen, die von den Mitarbeitern tatsächlich gearbeitet wurden, aber auch Fehlzeiten. Gerade für Betriebe mit Vertrauensarbeitszeit kann dies dazu führen, dass (wieder) Möglichkeiten zur Zeitaufschreibung eingeführt werden müssen.
 
Die Kommunikation mit der Agentur im Rahmen der Prüfung sollte auf die Mitarbeiter des Unternehmens beschränkt werden, die mit der Betreuung dieser unmittelbar beauftragt sind und über das entsprechende Fachwissen verfügen. 

8 Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Muss der Arbeitgeber für das KUG in Vorlage gehen?
Der Arbeitgeber berechnet das KUG und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen dem Arbeitgeber das gezahlte KUG umgehend erstattet.
 
Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?
Es muss mindestens ein Drittel (bzw. befristet bis zum 31.12.2021: 10 %) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Die Arbeitnehmer, die einen geringeren Arbeitsausfall als 30 % bzw. 10 % haben, können dann ebenso Kurzarbeitergeld (KUG) beziehen.
 
Kann auch KUG beantragt werden, wenn im Gesamtunternehmen oder einem Teil der Arbeitsausfall 100 % beträgt?
Ja, eine „Kurzarbeit null“ mit einem kompletten Arbeitsausfall ist möglich. Es kann insoweit Kurzarbeitsgeld (KUG) beantragt werden.
 
Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze auf die Höhe des KUG aus?
Sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bzw. der Arbeitnehmervertretung geschlossen wurden, wirken sich nicht negativ auf die Höhe des KUG aus. Das gezahlte KUG richtet sich nach dem Gehalt, das vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.
 
Können auch gemeinnützige Unternehmen, zum Beispiel Vereine, KUG beantragen?
Ja, auch gemeinnützige Unternehmen können dem Grunde nach KUG erhalten.
 
Können Mitarbeiter in Kurzarbeit gekündigt werden?
Die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall kann eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmer auf Dauer entfällt.
 
Kann auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) KUG beantragt werden?
Nein, für Arbeitnehmer mit Minijob kann kein KUG beantragt werden. Das KUG stellt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung dar; Minijobber sind in dieser jedoch versicherungsfrei.
 
Kann auch ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH KUG erhalten?
Wenn der Geschäftsführer nach dem Vertrag und den tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb einer GmbH als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzusehen ist, ist dies möglich.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die Anteile am Unternehmen halten, unterfallen gegebenenfalls jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht, so dass hier der Bezug von KUG ausgeschlossen sein kann. 
 
Ein Mitarbeiter wird nach Anzeige der Kurzarbeit krank. Besteht auch hier ein Anspruch auf KUG?
Ja, der Anspruch auf KUG besteht im diesem Fall solange, wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber im Krankheitsfall besteht.

Steuerberater COUNSELOR hilft

Bei der Erledigung des Antrags und der späteren Nachweisführung kann COUNSELOR helfen.
 
Wir weisen unsere Mandanten nicht nur auf die Pflichten hin, sondern unterstützen auch bei der Erledigung.
Ein sehr interessanter Beitrag zum Kurzarbeitergeld ist auch die Erläuterung mit vielen Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur, den Sie unter folgendem Link finden
 
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-sachsen/kurzarbeit
 
 
Beachten Sie bitte auch für Buchhaltung digital den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie zu der Buchhaltung digital Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
ARBEITSHILFEN
Arbeitshilfen, die den Arbeitsalltag vereinfachen oder die Kommunikation mit der Buchhaltung oder mit dem Steuerberater einfacher, effektiver und schneller machen.
Es gibt verschiedene Arbeitshilfen für den Alltag und zu Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen.
GESCHÄFTSFÜHRER HABEN VERANTWORTUNG
Der bestellte Geschäftsführer einer Gesellschaft trägt Verantwortung und hat viele Pflichten.
Ein paar Gedanken zu der Position eines Geschäftsführers finden Sie im Artikel "Geschäftsführerbestellung - Vorsicht".
Abgabefristen und Zahlungstermine lesen Sie in unserem "Steuer-Terminkalender".
STEUERBESCHEIDE PRÜFEN
Was ist zu tun, wenn ein Steuerbescheid kommt?
 
Eine kurze Schilderung der Bearbeitung eines Steuerbescheids, wenn COUNSELOR diese Steuerveranlagung bekommt. Sogar zum Nachahmen empfohlen.
TWITTEREIEN VOM COUNSELOR UND VOM BUNDESFINANZHOF
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, twittert auch. Vielleicht bringt Ihnen die eine oder andere Pressemitteilung ja die zündende Idee des Tages.
Schnuppern Sie mal rein. Direkt auf unserer Seite "Twitter (Bundesfinanzhof)". Die Twittereien vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, haben wir Ihnen gleich daneben abgebildet.
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