Transparenzregister und Geldwäscheprävention

Pflichten und Grundlegendes aus dem Geldwäschegesetz zum Transparenzregister

Gedanken zum Transparenzregister (aktualisiert) am 11.08.2021 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Transparenzregister Geldwäsche
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
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erklärt das Transparenzregister jedem Mandanten, der betroffen ist
Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangt aufgrund stets komplexer werdenden Strukturen der organisierten Kriminalität immer mehr Wichtigkeit. Hierzu gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen, die auch Unternehmen dazu verpflichten, bei ihren Kunden entsprechende Prüfungen, etwa der Identität, durchzuführen. Längst sind davon nicht mehr nur Banken betroffen, auch Handelsunternehmen sowie Anwälte und Steuerberater können unter die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Dieser Beitrag informiert über die Pflichten, von denen kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein können.
 
Durch den Umfang des Themas "Transparenzregister" erläutern wir auf der Seite "Transparenzregister und Geldwäscheprävention Teil II" die Punkte
 
4 Risikomanagement
4.1 Risikoanalyse
4.2 Interne Sicherungsmaßnahmen
4.3 Geldwäschebeauftragter
5 Aufzeichnungspflichten
6 Pflicht zur Verdachtsanzeige
7 Sanktionen bei Verstößen
8 Transparenzregister
8.1 Meldepflichten
8.2 Sanktionen und Zugangsrechte
 
 
und in diesem Beitrag die Punkte:

1.1  Was ist unter Geldwäsche zu verstehen und wie wird sie sanktioniert?

Unter Geldwäsche wird die Verschleierung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten verstanden. Aus Sicht der Kriminellen ist der Wunsch nach Verschleierung nachvollziehbar: Was nutzt erbeutetes Geld – etwa aus Drogen- und Waffenhandel, Banküberfällen oder Erpressungen –, wenn es nicht „ganz normal“ investiert oder ausgegeben werden kann? Deshalb wird versucht, solche Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen. Entsprechend kommen jegliche Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäsche in Frage: bewegliche und unbewegliche Sachen ebenso wie Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere.
 
Geldwäsche ist als eigener Tatbestand strafbar, unabhängig von der Straftat, aus der die entsprechenden Vermögenswerte stammen, der sogenannten Vortat. Für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöhen. Nur bei leichtfertiger Geldwäsche ist lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
 
Für Unternehmer besteht insbesondere die Gefahr, dass sie in den Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche geraten, wenn sie fragwürdigen Kunden gegenüber nicht die notwendige Vorsicht walten lassen.

1.2 Wie funktioniert Geldwäsche in der Praxis?

Zunächst müssen illegale Gelder, die in Bargeld vorliegen, in Buchgeld gewandelt werden; dies geschieht etwa über die Einzahlung auf ein Bankkonto. Dazu werden sogenannte Einzahlungslegenden erfunden, um die Herkunft des Geldes zu erklären:  Einnahmen aus der Gastronomie, aus Geldgewinnen oder Ähnliches. Dann wird die Herkunft des Geldes durch hintereinander geschaltete Transaktions- oder Handlungsketten noch weiter verschleiert, auch unter Einsatz von Offshorekonten in „Steueroasen“, die nicht am internationalen Informationsaustausch teilnehmen. Irgendwann fließen die Gelder direkt oder indirekt an den Initiator zurück und können im legalen Wirtschaftsleben investiert und ausgegeben werden.

2.1 Sinn und Zweck

Die Regelungen des deutschen GwG basieren auf den EU-Geldwäscherichtlinien sowie an weiteren internationalen Standards, da nur so eine effektive länderübergreifende Bekämpfung der Geldwäsche möglich ist. Sie sollen die Spuren  der für die Geldwäsche benötigten Geschäfte und Transaktionen besser sichtbar machen. Zudem sollen Kontrollmechanismen erschweren, dass überhaupt solche Geschäfte getätigt werden.
 
Das GwG wurde in der Vergangenheit mehrmals geändert und in der Tendenz immer weiter verschärft. Durch die Umsetzung der fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland ab dem Jahr 2020 ergeben sich neue Verpflichtungen zur  Geldwäscheprävention für viele Unternehmen.

2.2 Verpflichtete

Ein wesentlicher Bestandteil des GwG ist, dass Unternehmen und Institutionen, die für Geldwäschetaten genutzt werden können, mit Überwachungs-, Ermittlungs- und auch Meldepflichten belegt werden. Der Gesetzgeber weist diesen also im Grunde die Funktion eines „Hilfsermittlers“ zu.
 
Zentral ist hier der Begriff des Verpflichteten gemäß GwG:
 
Der „Verpflichtete“ muss die entsprechenden Vorschriften erfüllen und im Verhältnis mit seinen Kunden und Auftraggebern spezielle Sorgfaltspflichten einhalten. Der Kreis der Verpflichteten wurde ab 2020 noch erweitert. Verpflichtete  nach GwG sind insbesondere:
 
• Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
• Finanzunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Kapitalanlagegesetz,
• Rechtsanwälte und Notare, wenn sie ihre Mandanten insbesondere beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren beraten oder als Treuhänder bei entsprechenden Transaktionen tätig werden,
• Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen getauscht werden können,
• alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine) ,
• Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt,
• Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, also Unternehmen, die Coupons, Chips, mit Geld aufladbare Gutscheine oder virtuelle Währungen (wie Bitcoin) ausgeben,
• Immobilien- und Mietmakler,
• Versicherungsunternehmen sowie
 
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, wozu auch Aufsteller von Geldspielgeräten zählen. Folglich sind nicht nur Finanzunternehmen von den Vorschriften des GwG betroffen, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere Freiberufler, Händler und Makler.
 
 
Hinweis
 
Die (Sorgfalts-)Pflichten gemäß GwG greifen bei den oben genannten Unternehmen grundsätzlich nur dann, wenn es sich um Transaktionen handelt, die eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung von mehr als 10.000 € bezwecken oder bewirken. Die genannten Grenzen können auch überschritten werden, wenn der Kunde oder eine zusammenhängende Kundengruppe eine Stückelung ihrer Einkäufe oder Aufträge vornimmt. Generell gilt es, trotz der  Freigrenzen wachsam zu sein, insbesondere bei ungewöhnlichen Geschäften. Beim Handel mit Edelmetallen wurde die Grenze ab dem 1.1.2020 sogar auf 2.000 € reduziert.

3.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

 
Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners
 
Per Gesetz wird verlangt, dass ein verpflichteter Unternehmer weiß, wer sein Geschäftspartner ist. Dieses sogenannte KYC-Prinzip (engl. know your customer, „Kenne deinen Kunden“) ist bei allen neuen Kunden obligatorisch. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit erneuert werden. Diese Pflichten gelten bei Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für die Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten.
 
Hinweis
 
Immobilienmakler müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete/-pacht 10.000 € pro Monat übersteigt.
 
 
Wie ist die Identifizierung vorzunehmen?
 
Von einer natürlichen Person müssen
 
• Vor- und Nachname,
• Geburtsdatum und -ort,
• Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift
 
festgestellt werden, und zwar anhand von Ausweis- oder Passdokumenten. Dazu muss die zu identifizierende Person grundsätzlich persönlich anwesend sein, weil nur dann die Übereinstimmung zwischen der Person und ihrem Bild in  den Dokumenten sowie die sonstigen Angaben geprüft werden können.
 
Hinweis
 
Bestimmte Passersatzpapiere, insbesondere von Nicht-EU-Bürgern, beruhen ausschließlich auf den Angaben von deren Träger. Dies geht dann auch aus dem jeweiligen Papier hervor. Hier sollte zumindest beim Lichtbildabgleich eine erhöhte Sorgfalt an den Tag gelegt werden.
 
 
Bei einer Kapital- oder Personengesellschaft sind zur Identifikation die folgenden Daten zu erheben:
 
• Firma, Name oder Bezeichnung,
• Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
• Rechtsform und Registernummer sowie
• der Registerauszug und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
 
Wenn es (noch) keinen Registereintrag gibt, so können auch die Gründungsdokumente herangezogen werden.
 
 
Pflicht zur Feststellung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
 
Neben dem Wer ist auch das Warum von Interesse. Insbesondere ist abzufragen, ob ein privater oder betrieblicher Zweck vorliegt. Hierfür können, ebenso wie für die Identifizierung, entsprechende Fragebögen verwendet werden. Oftmals ergibt sich aus dem betreffenden Produkt bereits der Zweck der Geschäftsbeziehung: So dienen Anlageprodukte der Vermögenssicherung oder Vermögensbildung, Depotkonten der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Kredite der Finanzierung. Abfragen müssen also für den Kunden verständlich an die Art des Geschäftsvorfalls angepasst werden.
 
Hinweis
 
Damit ist es jedoch nicht getan: Ob Zweck und Art der Geschäftsbeziehung tatsächlich noch aktuell sind, muss im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung fortwährend überprüft und plausibilisiert werden.
 
 
Pflicht zur Klärung des wirtschaftlich Berechtigten
 
Oftmals ist der direkte Ansprechpartner des Unternehmers lediglich ein Beauftragter oder Mittelsmann des eigentlichen Vertragspartners bzw. der hinter dem Geschäft stehenden Person. Diese aus wirtschaftlicher und tatsächlicher  Sicht eigentlich profitierende Person, die letztlich auch das Geld zur Verfügung stellt, wird als „wirtschaftlich Berechtigter“ bezeichnet. Der wirtschaftlich Berechtigte kann immer nur eine natürliche Person sein. Er steht letztlich bestimmend hinter Gesellschaften, Beauftragungen oder rechtlichen Gestaltungen. Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte sind:
 
• Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
• Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandgestaltungen sowie vergleichbaren Rechtsformen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet bzw. verteilt oder dessen Verwaltung bzw. Verteilung durch Dritte beauftragt wird, ist wirtschaftlich Berechtigter  jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor) handelt oder als Mitglied des Vorstands oder als Begünstigter der Stiftung beherrschenden Einfluss ausüben kann oder auf sonstige Weise mindestens 25 % des Vermögens kontrolliert.
 
In drei Sonderfällen gelten nachfolgend genannte Bestimmungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten:
 
• Bei Wohnungseigentümergemeinschaften reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die Bank eine jährlich zu aktualisierende Liste aller Wohnungseigentümer vorlegen lässt; eine dokumentenmäßige Überprüfung von deren Identität ist nicht erforderlich.
• Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, insbesondere Gewerkschaften oder Parteien, reicht es grundsätzlich aus, eine verfügungsberechtigte Person zu erfassen; die Erfassung sämtlicher Mitglieder oder die Vorlage von Mitgliederlisten ist nicht erforderlich.
• Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als „tatsächlich“ wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden oder bestehen Zweifel daran, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, dann gelten die gesetzlichen Vertreter (z.B. der Vorstand bei einem Verein), die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner (z.B. bei einer Kanzlei nach dem PartG) als „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“.
 
Aufgrund der Schwellenwerte bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen kann es grundsätzlich auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben, wenn eine Gesellschaft mehrere entsprechend hoch beteiligte Personen aufweist.
 
Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen muss auf die kontrollierenden natürlichen Personen im Hintergrund „durchgeschaut“ werden. Die von den zwischengeschalteten Gesellschaften gehaltenen Anteile werden den natürlichen Personen zugerechnet, die diese zwischengeschalteten Gesellschaften letztendlich kontrollieren bzw. beherrschen.
 
Eine kontrollierende Stellung des oder der wirtschaftlich Berechtigten kann jedoch auch ohne die entsprechenden Stimmrechte vorliegen; diese gelten lediglich als eine gesetzliche Vermutung. Denkbar sind etwa Stimmbindungs- oder Beherrschungsverträge, durch die auch eigentlich minderbeteiligte Personen zu wirtschaftlich Berechtigten werden können. Eine Prüfung, ob eine solche faktische Kontrolle vorliegt, ist nur vorzunehmen, wenn es offenkundige Hinweise dafür gibt.
 
Für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten reicht es grundsätzlich aus, den vollständigen Namen zu erfassen. Auch diese Angaben sind in der Praxis üblicherweise mit einem Formular einzuholen, welches gleichzeitig der Dokumentation dient.
 
Hinweis
 
Oftmals stoßen Überprüfungen des wirtschaftlich Berechtigten in der Praxis an ihre Grenzen – etwa wenn auch der mit dem Vertragsabschluss beauftragten Person nicht die dazu erforderlichen Informationen vorliegen. Kann auch kein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, sollte der betreffende Kunde eventuell abgelehnt werden.
 

3.2 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Bei Konstellationen, die erfahrungsgemäß ein erhöhtes Geldwäscherisiko bergen, sind die Verpflichteten noch mehr gefordert, Sorgfalt walten zu lassen.
 
Situationen mit erhöhtem Risiko, die zu den verstärkten Sorgfaltspflichten führen, sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, es gibt jedoch folgende konkrete Beispiele:
 
• Politisch exponierte Personen (PEP) sind natürliche Personen, die nicht im Inland ansässig sind und ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, sowie deren Familienmitglieder und ihnen nahestehende Personen. Bei einer PEP ist es erforderlich, die Genehmigung zum Geschäft durch deren Vorgesetzten einzuholen oder einzusehen und aufzuklären, woher das Geld für das Geschäft stammt. Außerdem ist eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung mit der PEP erforderlich.
 
Hinweis:
 
Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde festgelegt, dass der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorzulegen sind, die den jeweiligen Status als PEP begründen. Diese Listen werden dann jährlich aktualisiert.
 
 
• Große und ungewöhnliche Transaktionen verlangen eine besondere Prüfung. Dabei reicht es für die Bewertung eines Sachverhalts als zweifelhaft oder ungewöhnlich bereits aus, dass der Verpflichtete auf der Grundlage seines Erfahrungswissens in der jeweiligen Branche Abweichungen eines Kunden vom üblichen Geschäftsverhalten feststellen kann. Als solche Abweichung ist insbesondere denkbar, dass sich ein Geschäftsvolumen übermäßig stark erhöht, oder auch, dass stark verbilligte Konditionen angeboten werden. Hintergrund ist, dass es einem Geldwäscher nicht unbedingt darum geht, ein gutes Geschäft zu machen. Im Vordergrund steht eher, die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern. Dafür werden dann auch schlechte Konditionen in Kauf genommen.
 
• Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen auch bei Geschäften mit Kunden aus bestimmten, sogenannten Hochrisikodrittstaaten und nicht persönlich anwesenden natürlichen Personen. Die EU-Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der Hochrisikodrittstaaten. Zu diesen zählen seit Juli 2018:
 
o Amerikanisch-Samoa,
o Amerikanische Jungferninseln,
o Äthiopien,
o Bahamas,
o Botsuana,
o Demokratische Volksrepublik Korea,
o Ghana,
o Guam,
o Irak,
o Iran,
o Jemen,
o Libyen,
o Nigeria,
o Pakistan,
o Panama,
o Puerto Rico,
o Samoa,
o Saudi-Arabien,
o Sri Lanka,
o Syrien,
o Trinidad und Tobago,
o Tunesien.
 
 
• Zudem müssen einige Verpflichtete, wie zum Beispiel Kreditinstitute, zukünftig bei Transaktionen mit Bezug zu einem Drittstaat oder einem Staat des EWR mit erhöhtem Risiko zusätzliche Informationen einholen.
 

3.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Es gibt praktisch keine Situation, in der schon von vornherein – also „standardmäßig“ – lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden müssen.
 
Eine individuelle Prüfung des Risikos ist stets erforderlich. Insoweit gibt es auch in „einfachen“ Fällen entsprechenden Prüfungsaufwand.
 
Bei den vereinfachten Sorgfaltspflichten kann die Identifizierung auch auf Basis von anderen Informationen als beispielsweise Ausweis oder Registerauszug durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

weitere Punkte

Die weiteren Punkte zum Thema Geldwäsche und Transparenzregister mit
 
4 Risikomanagement
4.1 Risikoanalyse
4.2 Interne Sicherungsmaßnahmen
4.3 Geldwäschebeauftragter
5 Aufzeichnungspflichten
6 Pflicht zur Verdachtsanzeige
7 Sanktionen bei Verstößen
8 Transparenzregister
8.1 Meldepflichten
8.2 Sanktionen und Zugangsrechte
 
 
finden Sie in dem Beitrag "Transparenzregister und Geldwäscheprävention Teil II".
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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