Die Energiepreispauschale

Wer hat auf was Anspruch bei der Energiepreispauschale

Eine Zusammenfassung von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater in Norderstedt

Energiepreispauschale
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
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betrachtet das Thema Energiepreispauschale
1. Durch den Ukraine-Krieg und das allgemein schlechter werdende Worthalten, sah sich die Bundesregierung gezwungen, etwas gegen die hohen Energiekosten für die eigenen Bürger zu tun.
 
 
2. Die Energiepreispauschale

2.2.1    Allgemeines

Als steuerliche Maßnahme gegen die zunehmende Belastung durch stark gestiegene Kosten für zum Beispiel Strom, Lebensmittel oder Heizung führte die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auch die Energiepreispauschale ein. Diese Pauschale soll in der Regel von den Arbeitgebern einmalig an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit dem Lohn/Gehalt für September 2022 ausgezahlt werden.
 

2.2.2    Höhe und Gewährung

Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und wird einmalig gewährt. Die nur einmalige Gewährung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nebenbei beispielsweise zusätzlich selbständig tätig ist und damit die Voraussetzungen mehrfach erfüllt.

2.2.3    Berechtigter Personenkreis

Wenn Sie zum folgenden Personenkreis gehören, haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale:
 
·      Sie sind Arbeitnehmer, stehen in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis und werden bei Ihrer Lohnabrechnung nach den Steuerklassen I bis V besteuert.
 
Hinweis:
Werden Sie bei einem Dienstverhältnis nach der Steuerklasse VI besteuert, dann haben Sie hierfür keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
 
·      Sie sind Arbeitnehmer, stehen in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis und beziehen pauschal besteuerten Arbeitslohn (z.B. Minijobber).
 
Hinweis:
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und somit ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen, um nachzuweisen, dass die Auszahlung der Pauschale nicht missbräuchlich erfolgte.
 
·      Sie sind als Land- und Forstwirt selbständig tätig.
 
·      Sie sind gewerblich tätig.
 
Beispiel:
Der Autohändler H ist Inhaber eines Autohauses.
Lösung:
H erzielt mit seinem Autohaus gewerbliche Einkünfte. Damit hat er auch Anspruch auf die Energiepreispauschale.
 
·      Sie sind selbständig tätig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Rechtsanwalt, Architekt, Dolmetscher oder Steuerberater sind.
 
Hinweis:
Üben Sie einen selbständigen Beruf als Angestellter aus (z.B. als Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft), haben Sie auch einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, sofern es sich bei Ihrer Angestelltentätigkeit um Ihr
erstes Dienstverhältnis handelt und Sie in die Steuerklassen I bis V einzureihen sind.

2.2.4    Kein Anspruch auf die Energiepreispauschale

Folgende Steuerpflichtige profitieren nicht von der entlastenden Maßnahme der Energiepreispauschale:
 
·      Vermieter
 
·      Rentner
 
Hinweis:
Anders sieht es aus, wenn ein Rentner noch als Arbeitnehmer tätig ist.
 
Beispiel:
Rentner R bessert sich seine Rente etwas auf, indem er als Aushilfstätigkeit Zeitungen austrägt.
Lösung:
R hat nicht als Rentner aber aufgrund seiner Aushilfstätigkeit Anspruch auf die Energiepreispauschale.

2.2.5    Auszahlung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Die Auszahlung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern erfolgt durch den Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung des Monats September 2022.
 
Jedoch gibt es auch Ausnahmen:
 
·      Bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 erfolgen.
 
·      Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung ganz verzichten und der Arbeitnehmer muss die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.
 
Damit eine Doppelauszahlung der Energiepreispauschale vermieden wird, muss der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteueranmeldung des Mitarbeiters den Großbuchstaben E angeben. Hierdurch kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen, dass bereits eine Auszahlung erfolgt ist.

2.2.6    Auszahlung der Energiepreispauschale bei Selbständigen, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten

Auch bei selbständigen Personen soll die Energiepreispauschale schon im Jahr 2022 Entlastung bringen. Aus diesem Grund wird bei diesem Personenkreis die Einkommensteuer-Vorauszahlung des dritten Quartals 2022 um 300 € gemindert.
 
Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, die zum 10.09.2022 erfolgen muss, wird dann entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgen.
 
Beispiel:
Der selbständige Dolmetscher D hat im Jahr 2022 zu jedem Quartal Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 850 € an das Finanzamt zu zahlen.
Lösung:
Für D ist die für den 10.09.2022 festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung um 300 €, das heißt um die Höhe der Energiepreispauschale, zu mindern. Dies führt dazu, dass sich die Einkommensteuer-Vorauszahlung von 850 € auf 550 € verringern.
 
Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen jedoch weniger als 300 €, so reduziert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 €.
 
Hinweis:
Müssen Sie im dritten Quartal 2022 keine Einkommen­steuer-Vorauszahlung leisten, dann erhalten Sie die Energiepreispauschale nicht zu diesem Zeitpunkt.
 
Aber sie geht Ihnen nicht verloren, denn sie wird Ihnen bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2022 angerechnet. Dafür müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen; sie wird vielmehr von Amts wegen berücksichtigt. 
 
Beispiel:
Der selbständige Dolmetscher D hat im Kalenderjahr zu jedem Quartal Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 150 € an das Finanzamt zu zahlen.
Lösung:
Für D ist die für den 10.09.2022 festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung um 300 €, das heißt um die Höhe der Energiepreispauschale, zu mindern. Dies führt dazu, dass sich die Einkommensteuer-Vorauszahlung von 150 € auf 0 € verringert. Den restlichen Teil der Energiepreispauschale von 150 € bekommt D nicht zu diesem Zeitpunkt erstattet, aber sie wird in voller Höhe bei der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt.
 
Hinweis:
Es besteht jedoch keine Möglichkeit, den nicht angerechneten Teil der Energiepreispauschale für das vierte Quartal 2022 anrechnen zu lassen.

2.2.7    Refinanzierung für den Arbeitgeber

Die Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung an die Arbeitnehmer aus dem Lohnsteueraufkommen. Abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist die ausgezahlte Energiepreispauschale von der gesamten einzubehaltenden Lohnsteuer abzusetzen. Im Regelfall wird die Pauschale schon vorab refinanziert. In den restlichen Fällen soll zumindest sichergestellt werden, dass zwischen der Auszahlung der Pauschale und Refinanzierung kein zu langer Zeitraum liegt. Auch Doppelauszahlungen oder Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel sollen vermieden werden.
 
Bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung:
 
Der Abzug der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für August 2022. Somit kann bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung die Energiepreispauschale bereits vor dem Monat der Auszahlung zum Abzug gebracht werden.
 
Bei quartalsweiser Abgabe der Lohnsteueranmeldung:
 
Eine Berücksichtigung der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022, das heißt bis zum 10.10.2022.
 
Bei quartalsweiser Abgabe kann die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber eine Auszahlung tätigen muss, bevor er die
Pauschale bei der Lohnsteueranmeldung abgezogen hat.
 
Bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung:
 
Eine Berücksichtigung der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022, das heißt bis zum 10.01.2023. Der Arbeitgeber hat hier jedoch das Wahlrecht, ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Der Arbeitnehmer muss die Pauschale dann über die Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen.
 
Keine Abgabe einer Lohnsteueranmeldung:
 
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt, kann auch keine Kürzung der abzuführenden Lohnsteuer zum Ausgleich für die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgen.
 
Damit der Arbeitgeber nicht in Vorleistung treten muss, ist er in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung der Pauschale verpflichtet. Dann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2022.
 
 
 
Wenn die Auszahlung der Energiepreispauschale die Lohnsteuer übersteigt:
 
Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Arbeitgeber die Auszahlung der Pauschale über eine Reduzierung der abzuführenden Lohnsteuer finanzieren. Jedoch kann es sein, dass die Energiepreispauschale die Lohnsteuer übersteigt. Eine Übertragung des Differenzbetrags in den Folgemonat bzw. das Folgequartal ist nicht möglich. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Ein
weiterer Antrag ist nicht erforderlich. Der ermittelte Differenzbetrag wird dann direkt durch das Finanzamt an den betreffenden Arbeitgeber ersetzt.

2.2.8    Besteuerung der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommen­steuer. Das bedeutet, dass die Energiepreispauschale einerseits die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht, andererseits bei der Einkommensteuer – und diese dadurch mindernd - angerechnet wird.
 
Bei Arbeitnehmern liegen somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bei selbständigen Steuerpflichtigen sonstige Einkünfte vor.
 
Hinweis:
Die Besteuerung als sonstige Einkünfte hat bei Gewerbetreibenden den Vorteil, dass die Energiepreispauschale nicht auch der Gewerbesteuer unterliegt.

2.2.9    Besteuerung der Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer-Veranlagung

Die sonstigen Einkünfte ermitteln sich, indem von den Einnahmen die angefallenen Werbungskosten abzuziehen sind.
 
Hier ist aber zu beachten, dass die Freigrenze von 256 €, die regelmäßig bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abzuziehen ist, bei der Energiepreispauschale keine Anwendung findet.
 
Beispiel:
Der selbständige Rechtsanwalt R hat im Jahr 2022 eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 3.300 €. Im Kalenderjahr 2022 wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung des dritten Quartals um die Energiepreispauschale gemindert. Neben der Energiepreispauschale hat R auch noch Verluste bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 100 €. Werbungskosten sind im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale nicht angefallen.
Lösung:
Die Energiepreispauschale erhöht das zu versteuernde Einkommen des R um 200 €. Die Energiepreispauschale mindert aber gleichzeitig die festzusetzende Steuer.
 
Grundsätzlich können die Verluste im Zusammenhang mit sonstigen Bezügen mit der Energiepreispauschale verrechnet werden und führen zu sonstigen Einkünften in Höhe von 200 € (= 300 € − 100 €). Dieser Betrag
ist niedriger als die Freigrenze von 256 € und würde zum Nichtansatz der Energiepreispauschale führen. Dies ist von Gesetzes wegen her ausgeschlossen. In die Besteuerung gehen somit die sonstigen Einkünfte in Höhe von 200 € ein.
 
Wie sich die Besteuerung und Anrechnung der Energiepreispauschale bei der Einkommensteuer-Veranlagung auswirken, soll anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht werden.
 
Beispiel:
Der selbständige Arzt Z hat im Kalenderjahr 2022 eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 5.550 €. Im Kalenderjahr 2022 wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung des dritten Quartals um die Energiepreispauschale gemindert. Die sonstigen Einkünfte betragen bei Z aufgrund der Energiepreispauschale 300 €. Werbungskosten sind im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale nicht angefallen.
Lösung:
Die Energiepreispauschale erhöht das zu versteuernde Einkommen des Z um 300 €. Die Energiepreispauschale mindert aber die festzusetzende Steuer.
 
Die Berechnung der Einkommensteuer für Z sieht wie folgt aus:
 
Festzusetzende Einkommensteuer:                         5.550 €
abzüglich anzurechnende Energiepreispauschale    −300 €
endgültige Einkommensteuer                                   5.250 €
 
 
Ist die anzurechnende Energiepreispauschale höher als die festzusetzende Einkommensteuer, so kommt es zu einer Erstattung.
 
 Beispiel:
Der Land- und Forstwirt L hat im Kalenderjahr 2022 aufgrund von Verlustvorträgen nur eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 240 €. Im Kalenderjahr 2022 wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung des dritten Quartals um die Energiepreispauschale gemindert. Die sonstigen Einkünfte betragen bei L aufgrund der Energiepreispauschale 300 €. Werbungskosten sind im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale nicht angefallen.
Lösung:
Die Energiepreispauschale erhöht das zu versteuernde Einkommen des L um 300 €. Die Energiepreispauschale mindert aber die festzusetzende Steuer um 300 €.
 
Die Berechnung der Einkommensteuer für L sieht wie folgt aus:
 
Festzusetzende Einkommensteuer:                            240€
abzüglich anzurechnende Energiepreispauschale    −300 €
Einkommensteuer-Erstattung                                        60 €
 

2.2.10  Zu beachtende Besonderheiten für die Energiepreispauschale

Folgende Besonderheiten sind für die Energiepreispauschale noch zu beachten:
 
·      Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Steuerpflichtige einen zusammengefassten Einkommensteuer- oder Vorauszahlungsbescheid. Wenn nur ein Ehegatte für die Energiepreispauschale anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
 
·     Die Energiepreispauschale wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt.
 
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