Das Einspruchsverfahren

Was ist beim Einspruch gegen Steuerbescheide zu beachten

Gedanken am 27.08.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Einspruchsverfahren
 
Wenn Sie mit dem Ergebnis des Veranlagungsverfahrens und den vom Finanzamt produzierten Steuerbescheiden nicht einverstanden sind, können Sie gegen den einzelnen Steuerbescheid Einspruch einlegen.
 
Das Einspruchsverfahren ermöglicht es Steuerpflichtigen, noch Änderungen des Steuerbescheids herbeizuführen.
 
Ein Einspruch ist allerdings nicht mehr möglich, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist oder das Finanzamt bereits auf Ihren Einspruch hin eine sogenannte „Einspruchsentscheidung“ erlassen hat. In diesem Fall bleibt Ihnen nur die Möglichkeit zu klagen.
 
Das Einspruchsverfahren an sich ist nicht kostenpflichtig, es fallen also keine Verwaltungsgebühren an. Jedoch müssen sowohl Sie als auch das Finanzamt die eigenen Aufwendungen, die durch den Einspruch entstehen, tragen.
 
Hinweis
Sollten Sie im Einspruchsverfahren obsiegen (gewinnen), erhalten Sie keine Rechtsanwalts- oder Steuerberatergebühren vom Staat erstattet.
 
 
Die Einspruchsfrist
 
Da nur innerhalb der Einspruchsfrist (Rechtsbehelfsfrist) ein Einspruch eingelegt werden kann, ist deren Bestimmung wichtig.
 
Haben Sie die Einspruchsfrist verstreichen lassen, ist ein Einspruch nicht mehr möglich, und damit erlangt der Steuerbescheid Gültigkeit, d.h., er wird „bestandskräftig“.
 
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Bekanntgabe des Steuerbescheids.
 
Beispiel
Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 im März 2018 eingereicht. Am 01.06.2018 erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid. Bei der Durchsicht des Bescheids Anfang Juli stellen Sie fest, dass Sie Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften nicht geltend gemacht haben. Daher legen Sie am 10.07.2018 Einspruch beim Finanzamt ein.
 
Lösung
Ihr Einspruch wird vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt, da er nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Das Finanzamt muss daher zwingend (es hat kein Wahlrecht) den Einspruch als unzulässig verwerfen, selbst wenn Sie in der Sache Recht haben.
 
 
Hinweis
Haben Sie mit uns vereinbart, dass nicht wir die Empfangsbevollmächtigten für den Steuerbescheid sind, sondern Sie persönlich, dann sollten Sie uns den Steuerbescheid kurz nach Erhalt zur Verfügung stellen. Nur so ist gewährleistet, dass wir genügend Zeit haben, den Steuerbescheid zu prüfen, und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch einlegen können.
 
 
Im Steuerbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Nur dann beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch zu laufen.
 
Fehlt diese Belehrung jedoch oder ist unrichtig erteilt worden, dann kann ein Einspruch noch innerhalb eines ganzen Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen. Dies ist allerdings sehr selten der Fall.
 
 
 
Aussetzung der Vollziehung
 
Haben Sie Einspruch eingelegt, dann bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die Steuer, um die es geht, nicht zahlen müssen. Denn Sie streiten mit dem Finanzamt über die Festsetzung der Steuer, und die Festsetzung hat grundsätzlich nichts mit der Erhebung (Zahlung) der Steuer zu tun. Daher müssen Sie trotz Einspruch die fällige Steuer innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist an das Finanzamt entrichten. Andernfalls entstehen Säumniszuschläge.
 
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens haben Sie jedoch die Möglichkeit, eine sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen.
 
Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, müssen Sie die Steuer vorerst nicht bezahlen.
 
Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Das Finanzamt wird daher den Steuerbescheid noch einmal prüfen und in diesem Zusammenhang auch Ihre Eingabe berücksichtigen.
 
Ernstliche Zweifel können z.B. vorliegen, wenn:
 
• das Finanzamt bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist
oder
• eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist.
 
 
Ernstliche Zweifel liegen immer dann vor, wenn das Finanzamt sich Ihrer Rechtsauffassung anschließt. Wenn Sie also im Rahmen eines Einspruchsverfahrens Belege nachreichen, so wird das Finanzamt diese berücksichtigen und die Steuerfestsetzung entsprechend ändern.
 
Hinweis
Wenn Ihnen die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt worden ist, der Einspruch in der Sache aber erfolglos bleibt, werden Aussetzungszinsen erhoben. Sie mussten den fälligen Betrag während der Einspruchsphase nicht bezahlen, also entstehen auch keine Säumniszuschläge. Aber das Finanzamt hat Ihnen wirtschaftlich betrachtet einen „Kredit“ für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Einspruch gewährt. Dessen Zinsen belaufen sich auf 0,5 % des ausgesetzten Betrags für jeden vollen Monat.
 
 
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Sonstiges zum Einspruch
 
Einspruchseinlegung:
Der Einspruch muss schriftlich bei dem Finanzamt, dessen Steuerbescheid angefochten wird, eingereicht werden. Auch die Einlegung durch Telefax ist möglich, wobei Sie den Sendebericht aufbewahren sollten.
 
Auch ein Einreichen per E-Mail ist möglich. Die E-Mail muss zwar keine elektronische Signatur enthalten, aus Nachweisgründen ist dies aber zu empfehlen. Im Zweifelsfall müssen Sie beweisen, dass der Einspruch form- und fristgerecht beim Finanzamt zugegangen ist.
 
Sie müssen den Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen, genau bezeichnen. Sie sollten zudem angeben, inwieweit der Steuerbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die hierfür erforderlichen Beweismittel sollten Sie anführen. Andernfalls kann das Finanzamt unter Umständen nicht erkennen, warum der Bescheid fehlerhaft sein soll, und Ihren Einspruch sofort als unbegründet zurückweisen.
 
 
Einspruchsrücknahme:
Sie haben auch die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzunehmen. Dadurch werden Sie im Ergebnis so gestellt, als hätten Sie keinen Einspruch eingelegt. Damit wird der zunächst angefochtene Steuerbescheid bestandskräftig.
 
 
Entscheidung über den Einspruch
Nach Einspruchseinlegung wird der gesamte Steuerfall nochmals aufgerollt, und das Finanzamt prüft den gesamten Steuerbescheid erneut. Dabei kann der Steuerbescheid auch zu Ihrem Nachteil geändert werden, wenn das Finanzamt beim Erlass des Erstbescheids etwas übersehen haben sollte. In einem solchen Fall spricht man von „verbösern“. Bevor das Finanzamt einen verböserten Bescheid erlässt, wird es Ihnen dies ankündigen. Damit haben Sie die Möglichkeit, durch Rücknahme des Einspruchs diese Verböserung zu verhindern.
 
Vorsicht
Das Finanzamt hat außerhalb des Einspruchsverfahrens noch diverse andere Möglichkeiten, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ändern.
 
Normalerweise ergeht ein Abhilfebescheid. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Finanzamt dem eingelegten Einspruch des Steuerpflichtigen nachkommt. Sie erhalten einen neuen Steuerbescheid, in dem vermerkt ist, dass dieser neue Bescheid den alten Bescheid ändert, um Ihrem Einspruch zu entsprechen.
 
Ist das Finanzamt dagegen anderer Auffassung, dann erlässt es eine förmliche Einspruchsentscheidung. Hiergegen besteht nur noch die Möglichkeit der Klage vor den Finanzgerichten, um einen Steuerbescheid noch zu ändern.
 
Wenn Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  27.07.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
 
Wir veröffentlichen zu diesem Thema auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden Anregungen geben und Möglichkeiten aufzeigen.
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