Überbrückungshilfe - Phase 2 - Stand November 2020

Kleine und mittlere Unternehmen bekommen Überbrückungshilfe

Hinweise am 14.11.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater in Norderstedt

Überbrückungshilfe Phase 2 Stand November 2020
 
 
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe Phase 2 (September bis Dezember 2020) ist jetzt bis zum 31.03.2021 (Stand 14.01.2021) verlängert worden.
 
 
 
Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpakets.
 
Der Förderzeitraum wird nun in einer zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember verlängert. Dabei werden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet.
 
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe Phase 2 (Fördermonate September bis Dezember 2020).
 
Auf die Überbrückungshilfe Phase 1 (Fördermonate Juni bis August 2020) gehen wir dabei nicht mehr gesondert ein, da die Frist für die Antragstellung bereits am 09.10.2020 endete.
 
 
Die folgenden HInweise zur Überbrückungshilfe Phase 2 - die den Rechtsstand November 2020 zeigen -, sind folgendermaßen gegliedert:

 
 
2 Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?
 
3 Welche Kosten sind förderfähig?
3.1 Fixkosten
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
 
4 Wie hoch ist die Förderung?
4.1 Erstattungssatz
4.2 Höchstbetrag
 
5 Was gilt für verbundene Unternehmen?
 
6 Wie funktioniert der Antrag?
6.1 Fristen
6.2 Schlussrechnung
 
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
7.2. Umsatzsteuer
 
8 Was können Sie tun?
 
9 Anhang
 
 
2 Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?
 
Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Im Haupterwerb tätige Solo-selbständige und Freiberufler sowie Vermieter sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.
 
Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:
 
• Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
 
> Summe Umsätze Juni + Juli 2020 ≤ 50 % x Summe Umsätze Juni + Juli 2019
 
 
ODER
 
• Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
 
> Summe Umsätze April bis August 2020 ≤ 70 % x Summe Umsätze April bis August 2019
 
Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
 
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.
 
 
 
3 Welche Kosten sind förderfähig?
 
3.1 Fixkosten
 
Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.
 
Hinweis
Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Sollten Sie in einem dieser Bundesländer ansässig sein, sprechen Sie uns bitte an, um Einzelheiten zu erfahren.
 
 
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
 
Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
 
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden.
 
2. Weitere Mietkosten
 
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
 
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
 
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
 
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
 
7. Grundsteuern
 
8. Betriebliche Lizenzgebühren
 
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
 
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
 
11. Kosten für Auszubildende
 
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
 
13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
 
 
Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.09.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.
 
Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.
 
Beispiel 1
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate April bis Juni wurden gestundet und sind nun im August fällig.
 
Lösung
Die Mieten für die Monate April bis Juni sind im Monat August als Fixkosten zu berücksichtigen.
 
 
 
4 Wie hoch ist die Förderung?
 
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
 
4.1 Erstattungssatz
 
Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.
 
• Umsatzeinbruch > 70 % ergibt Erstattung von 90 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % ergibt Erstattung von 60 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 % ergibt Erstattung von 40 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch < 30 % ergibt keine Erstattung
 
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
 
Beispiel 2
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
 
September: 10.000 €
Oktober: 12.000 €
November: 8.000 €
Dezember 4.000 €
 
2020 betrugen die Umsätze:
 
September: 2.700 €
Oktober: 6.000 €
November: 4.000 €
Dezember 2.000 €
 
Lösung
Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit September 2019; 90 % der im September anfallenden Fixkosten werden daher erstattet.
 
In den Monaten Oktober bis Dezember 2020 beträgt der Umsatzeinbruch exakt 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten. Daher werden 60 % der in den Monaten Oktober bis Dezember anfallenden Fixkosten erstattet.
 
 
 
4.2 Höchstbetrag
 
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 € für vier Monate erhalten. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe pro Monat beträgt allerdings 50.000 €. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht mehr.
 

 
 
Sollten Sie zu steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Vorgängen
Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
 
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Informieren Sie sich auf der Seite "Gedanken", was es auf dieser Webseite zu finden gibt.
 
 
5 Was gilt für verbundene Unternehmen?
 
Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt.
 
Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €.
 
Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.
 
Beispiel 3
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
 
Lösung
Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.
 
 
 
6 Wie funktioniert die Antragstellung?
 
Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
 
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
 
Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
 
 
6.1 Fristen
 
Die Beantragung der Überbrückungshilfen für die erste Phase und nun für die zweite Phase erfolgt in zwei unabhängigen Verfahren. Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.
 
Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist die Antragstellung seit dem 20.10.2020 möglich.
 
Hinweis
Falls eine nachträgliche Änderung des Antrags für die erste Phase notwendig wird, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies ist nur bis zum 30.11.2020 möglich. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne darauf an.
 
 
6.2 Schlussabrechnung
 
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
 
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Erstattungen möglich.
 
Beispiel 4
Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 10.800 € für den Förderzeitraum September bis Dezember ausgezahlt.
 
Nach Abschluss des Monats Dezember 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Dezember 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
 
Lösung
Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen:
 
Denn für Dezember hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt.
 

 
 
 
Einige Gedanken und Hinweise zu GmbH und der Stellung als GmbH Geschäftsführer finden Sie auf unserer Seite "Der GmbH Steuerberater aus Norderstedt".
 
Lesen Sie gerne mal rein. Oder schauen Sie auch in die Beiträge rund um die "Körperschaftsteuer", wobei besonders zu beachten sind, die Artikel zu "Verdeckten Gewinnausschüttungen".
 

 
 
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
 
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis.
 
 
7.2 Umsatzsteuer
 
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 
 
 
 
8 Was können Sie tun?
 
Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken.
 
Damit Ihr Antrag (nach Freischaltung des Antragsportals) schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
 
• Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die Monate September bis Dezember möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
 
• Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe Phase 2 erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns. 
 
Hinweis
Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe Phase 2 wurden erheblich gegenüber der Phase 1 gelockert. Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase 2 erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase 1 bei Ihnen nicht vorlagen.
 
 
• Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate September bis Dezember 2020 ab.
 
Hinweis
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.
 
 
• Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
 
• Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 9.1).
 
Hinweis
Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.09.2020 geschlossen wurden. Tragen Sie entsprechende Verträge oder Bescheide (z.B. über Grundbesitzabgaben) vorsorglich zusammen.
 
Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.
 
 
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9 Anhang
 
Die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten gibt einen schnellen Überblick über die Fördermöglichkeit mit der Überbrückungshilfe und kann hier downgeloadet werden:
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  14.11.2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
 
 
Wir veröffentlichen zu verschiedenen Themen auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden Anregungen geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
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Ihr Thema finden Sie auf dieser Seite auch über das oder die .
 
 
Was ist notwendig, um die Buchhaltung oder die Steuererklärung digitalisiert erledigen zu lassen?
 
Antworten finden Sie auf der Seite "Steuerberatung einfach digital"

 

Kalkulation

Berechnung der Ein- und Verkaufspreise
Gedanken vom Counselor, Norderstedt

Jeder Unternehmer muss seine Verkaufspreise ermitteln.
 
Hierfür ist es sinnvoll, auch die Einkaufspreise und die gesamten Einstandskosten zu berücksichtigen.
 
Sie finden ein paar Gedanken hierzu auf der Seite "Kalkulation".

Gewinnermittlungsart

Bilanz oder Einnahme-Überschuss
Hinweise und Beratung der COUNSELOR

 
Welche Gewinnermittlungsart soll man wählen?
 
Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung?
 
Ein paar Gedanken und Hinweise zu der Wahl der Gewinnermittlungsart lesen Sie auf unserer Seite: "Welche Gewinnermittlungsart soll ich wählen"

Steuer-Informationen

Aktuelles und Ausführliches
Bereitgestellt von COUNSELOR

 
Unter unserer Rubrik "Steuer-Informationen" haben wir Ihnen einige ausführliche Erläuterungen zu steuerlichen Vorgängen bereitgestellt, sowie direkte Zugänge zu aktueller Rechtsprechung.
 
Schauen Sie gerne, ob etwas Interessantes für Sie dabei ist, aus den Gebieten
 
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Jahresabschluss
Gewinnermittlung
Einnahme-Überschuss-Rechnung
 
aber auch
zur Grunderwerbsteuer und zur Grundsteuer.
 
Direkt zu Steuer-Informationen
 

Das Beratungsgespräch

Worüber muss der Steuerberater reden?
Gedanken vom Counselor, Steuerberater

 
Was bespricht der Mandant im Steuerberatungsgespräch mit dem Steuerberater?
 
Fast alle Themen drehen sich um Geld oder,
wenn es schlimmer kommt, um Steuern.
 
Ein paar Gedanken hierzu lesen Sie unter "Worüber muss der Steuerberater mit Unternehmern sprechen?".

Kassenbuch

Organisation Bargeld
Hinweise der COUNSELOR

Für die Organisation von Bargeld-Zahlungen und eine prüfbare Bargeld-Verwaltung finden Sie ein paar Bemerkungen und ein Download-Formular auf unserer Seite "Kassenbuch / Organisation Barbelege".
 
 
Sofern Sie von Ihren Kunden Bargeld bekommen, lesen Sie bitte unbedingt unsere Empfehlungen im Artikel "Bargeldeinnahmen und Kassenführung" und zum "Kassenbuch online".
 

Arbeitshilfen

Formulare für mehr Gewinn
 
Wir stellen einige Arbeitshilfen zur Verfügung, die die Arbeit und damit die Rendite des Unternehmens steigern sollen.
 
Für die Nutzung und die Anwendung erklären wir unseren Mandanten gerne jeden einzelnen Schritt.
 
Die angebotenen Vorlagen können unsere Mandanten selbstverständlich auch als gedrucktes Formular oder als selbst rechnende Excel-Datei bekommen.
 
Sprechen Sie uns hierzu einfach an.
 
Die Arbeitshilfen zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer oder zur Buchhaltung werden von uns auch laufend aktualisiert.
 
Eine Zusammenstellung der Vorlagen finden Sie bei unseren Arbeitshilfen.

Was sind Zuschläge?

Wie spart man Geld?
Gedanken der COUNSELOR

Welche Zuschläge es gibt und was zu tun ist, erzählen wir auf der Seite:
 
Was sind Zuschläge
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

Rückstellungen

bieten Gestaltungspotential
Hinweise vom Steuerberater COUNSELOR

 
Mit der Bilanzposition Rückstellungen kann man wunderbar Steuergestaltung betreiben.
 
Lesen Sie einige Hinweise und Anmerkungen in unserem Artikel „Rückstellungen in der Bilanz".

Belegsortierung

Hilfe zur Buchhaltungssortierung
Service der COUNSELOR, Norderstedt

 
Eine sortierte Buchhaltung spart Geld und es spart Zeitverlust beim (Heraus-)suchen von Belegen.
 
Eine von COUNSELOR entwickelte Sortierhilfe bzw. Sortieranweisung finden Sie auf unserer Seite "Sortieranweisung für Buchhaltungen".
 
Verschiedene Gedanken hierzu finden Sie unter "Unterlagen sortieren - Buchhaltung sortieren".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Unsere Telefonnummer zur Terminvereinbarung und unser Online-Anfrageformular finden Sie in unseren Kontaktdaten zusammen mit einer Beschreibung der Anfahrt.
 

Erbschaftsteuer

Familienvermögen retten
Hinweis vom Steuerberater aus Norderstedt

 
Wie spart die Familie große Steuer-Beträge?
 
Mit der Nachfolge-Planung können erhebliche Steuer-Vorteile erreicht werden.
 
Viele Gedanken lesen Sie bei der Frage: "Ist ein Testament sinnvoll?"
 
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Sachbezüge

Steuerfreie Mitarbeiter-Motivation
erklärt vom Counselor, Norderstedt

 
Um das Personal zu motivieren oder den Arbeitsplatz attraktiver zu gestalten, kann man über steuerfreie Sachbezüge nachdenken.
 
Lesen Sie hierzu die Gedanken auf unserer Seite "Steuerfreie Motivation von Mitarbeitern".

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