Absetzung - Abschreibung - AfA

Absetzung für Abnutzung - genannt Abschreibung - zur Gewinngestaltung

Gedanken am 13.04.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater in Norderstedt

 
Abschreibung Absetzung AfA 67360
 
Absetzung, Abschreibung oder AfA sind viele Worte für das Gleiche, den Wertverlust von Wirtschaftsgütern.
 
In den steuerlichen Vorschriften bzw. auch im Handelsrecht gibt es verschiedene Begriffe, die eigentlich alle das gleiche meinen.
 
Mit den Worten „Abschreibung“, „Absetzung für Abnutzung“ oder auch „AfA“ ist der Wertverlust eines Gegenstandes gemeint.
 
Hiermit ist die buchhalterische Erfassung gemeint, die den Wertverlust eines Gegenstandes in der Buchhaltung bzw. in der Gewinnermittlung berücksichtigt.
 
Jeder Gegenstand hat eine Lebensdauer und deshalb ist jeder Gegenstand damit einem Wertverlust unterlegen, den man ratierlich berücksichtigen sollte, in der Buchhaltung bzw. im Jahresabschluss oder der Gewinnermittlung.
 
Gesetzlich gibt es verschiedene Vorschriften zu den Abschreibungen. So sieht das Einkommensteuergesetz zum Beispiel bei Immobilien für Wohnzwecke eine jährliche Abschreibung von 2% der Anschaffungskosten vor.
 
Zudem hat die Finanzverwaltung sogenannte Abschreibungstabellen "erfunden" (bzw. statistisch ermittelt), nach denen man die Wertverluste von betrieblichen Gegenständen einordnen soll.
 
So soll nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung ein Personenkraftwagen etwa 7 Jahre halten und ein Schreibtisch aus Holz (erst/schon) nach 10 Jahren verbraucht sein.
 
Allerdings erwähnt das Gesetz auch den Begriff der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sodass jeder Unternehmer und jedes Unternehmen die Abschreibungssätze für den eigenen Betrieb individuell berechnen und festlegen kann.
 
Hierdurch ergeben sich öfter gewaltige Abweichungen zu den amtlichen Abschreibungstabellen und so auch ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Gewinnermittlung.
 
Sofern zum Beispiel ein Lieferwagen in einem Handwerksbetrieb weniger als sieben Jahre genutzt werden kann, weil das Fahrzeug durch die intensive Inanspruchnahme schon nach fünf Jahren nur noch Schrottwert aufweist, kann und sollte das Fahrzeug auch über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abgesetzt werden. Hier muss der Unternehmer nicht die Abschreibung nach den Abschreibungstabellen wählen, sondern sollte für Nachfragen des Finanzamts Aufzeichnungen bereithalten, warum das Fahrzeug nur fünf Jahre nutzbar ist.
 
Während der Jahresabschlussgestaltung nimmt sich die COUNSELOR regelmäßig dieser Aufgabe an und ermittelt den realen Nutzungszeitraum der Anlagegüter.
 
Ein Fahrzeug, welches 30.000 Euro kostet und über 7 Jahre abgeschrieben wird, mindert den zu versteuernden Gewinn um rund 4.285 Euro pro Jahr. Sofern die Abschreibung aber für nur 5 Jahre berechnet wird, ergibt sich eine Gewinnminderung von 6.000 Euro. Der so um 1.715 Euro geminderte Gewinn führt dann zu Weniger-Steuern von etwa 514 Euro und das Unternehmen hat erst einmal mehr Liquidität, welche besser für andere Zwecke eingesetzt werden kann.
 
Das Ziel der betriebswirtschaftlichen Steuerberatung und jedes Unternehmers muss schließlich sein, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und zu verbessern, damit keine anderen Probleme oder im schlechtesten Fall die Insolvenz drohen.
 
Dieses Basisziel verfolgen wir in nahezu jeder Bearbeitung und in jedem unserer Beiträge werden Sie entdecken, dass die Liquiditätsverbesserung des Unternehmens, durch gesparte Steuern oder genauere Preiskalkulation oder Optimierung der Personalkosten erreicht werden kann.
 
Schauen Sie einfach in unsere anderen Gedanken
 
Für die Beurteilung des Anlagevermögens und der zu berücksichtigenden Abschreibungen sollte in regelmäßigen Abständen jedes Wirtschaftsgut hinterfragt werden.
 
Die Fragen sollten lauten:
 
Ist das Wirtschaftsgut noch vorhanden und dient es immer noch dem Unternehmen?
Ist die Nutzung des Wirtschaftsguts beendet?
Ist das Wirtschaftsgut eventuell aus dem Betrieb ausgeschieden?
Ist das Wirtschaftsgut eventuell sogar erweitert oder verbessert worden?
Wie wird das Wirtschaftsgut im Betrieb genutzt?
Hat sich die Nutzung des Wirtschaftsguts im Laufe der Zeit geändert?
Wird das Wirtschaftsgut häufiger oder intensiver genutzt, als es bei Anschaffung des Wirtschaftsguts prognostiziert wurde?
Ergeben sich Möglichkeiten für Sonder-Abschreibungen aufgrund vermehrter Nutzung?
Sind Abgangsverluste oder Wertverluste zu berücksichtigen?
 
 
Wenn zum Beispiel festgestellt wird, dass das Kopiergerät, welches das Unternehmen vor zwei Jahren angeschafft hat, zwar noch im Betrieb steht, aber nicht mehr genutzt wird, weil ein anderer Arbeitsablauf dieses Gerät nicht mehr benötigt, sollte über einen Verkauf oder die Verschrottung dieses Wirtschaftsguts nachgedacht werden.
 
Eventuell ist das Gerät auch einfach vom technischen Fortschritt überholt worden und hat so eine deutliche Wertminderung erfahren.
 
Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und um die Liquidität des Unternehmens zu fördern, muss zwingend über die Ausmusterung dieses Wirtschaftsguts nachgedacht werden.
Ein Verkauf würde noch einen kleinen Liquiditätsgewinn für das Unternehmen erreichen und auch der jetzt wertlos genutzte Platz würde einer sinnvolleren Nutzung zur Verfügung stehen. Es würden Raumkosten gespart werden, die sonst für den Standort des Wirtschaftsguts laufend wieder anfallen.
 
Angenommen, die Feststellung, dass der Kopierer nicht mehr benötigt wird, erreicht den Steuerberater oder die Buchhaltung des Unternehmens im Februar eines Jahres, dann sollte zudem sofort geklärt werden, ob das Gerät nicht auch schon am 31. Dezember des Vorjahres ungenutzt im Betrieb vorhanden war. Sollte das Wirtschaftsgut auch schon am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr genutzt worden sein, gibt es die einfache Möglichkeit der sogenannten Teilwert-Abschreibung, die gewinnmindernd zu verbuchen ist und so schon für das vorangegangene Jahr Steuern und damit Liquidität spart.
 
Beispielrechnung:
Anschaffung Kopierer mit voraussichtlicher Nutzungsdauer von 5 Jahren
 
Jahr 1
 
10.000 EUR
Abschreibung
Jahr 1
2.000 EUR
Abschreibung
Jahr 2
2.000 EUR
Restbuchwert (31.12.)
Jahr 2
6.000 EUR
Keine Nutzung ab dem Dezember
Jahr 2
Verkauf zum voraussichtlichen Preis in Höhe von 5.000 EUR
 
Jahr 3
Anpassung des Buchwerts (auf 5.000 EUR)
Jahr 2
1.000 EUR
Abschreibungen somit insgesamt
Jahr 2
3.000 EUR
Mehrabschreibung
Jahr 2
1.000 EUR
Mehr-Steuerersparnis (etwa 30 %)
Jahr 2
300 EUR
 
Die Mehr-Steuerersparnis unterstützt das Unternehmen bei der Verbesserung der Rendite.
 
Welche Möglichkeiten es in Ihrem Betrieb gibt, können wir gern im Beratungsgespräch herausfinden.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:   29.05.2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Wir veröffentlichen zu diesen Themen auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
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Die richtige Wahl der Gesellschaftsform ist erste Voraussetzung, um Steuern zu sparen und die Rendite der Unternehmung zu verbessern.
 
Gewerbesteuer gestalten oder Risiken vermeiden durch die GmbH, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft wird, gehört genauso dazu, wie die Nutzung einer stillen Gesellschaft, wenn es die Situation erfordert.
 
Bei der Wahl der Unternehmensform geht es auch immer um die Erbschaftsteuer, die später zum Beispiel bei Vererbung der Geschäftsanteile anfällt.
 
 
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