Zusammenfassende Meldungen in Kürze

Sind Sie zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet?

Kurzdarstellung zu Zusammenfassenden Meldungen im November 2021 vom Steuerberater Ralph J. Schnaars der COUNSELOR

Zusammenfassende Meldung in Kürze
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
erledigt auch die Zusammenfassenden Meldungen für die Mandanten
Wenn Sie als Unternehmer Warenlieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat durchführen, ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen für Sie steuerfrei.
 
Neben dem ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis (insbesondere dem Nachweis für den Grenzübertritt des Liefergegenstandes) gibt es noch weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
 
So sind alle Ihre EU-Lieferungen und Dienstleistungen, die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen, die elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übersendet werden muss. Dazu gehört auch, dass die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers im anderen EU-Staat angegeben wird. Allerdings ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei, wenn sie korrekt in die ZM aufgenommen wird. Die Korrektur einer fehlerhaften ZM ist allerdings möglich.
 
Wird keine ZM abgegeben, sind Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht steuerfrei, möglicherweise muss dann deutsche Umsatzsteuer gezahlt werden. Außerdem kann die Nichtabgabe der ZM, wie schon bisher, mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € sanktioniert werden.
In einer Kurzübersicht ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung dann wie folgt:
211111 Zusammenfassende Meldungen 1021023 - 11-20
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  November 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

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Zudem ist das Mandantenpostfach DSGVO-konform und entspricht auch den GoBD.
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