Rechnungsvorschriften

Pflichtangaben, die in einer Rechnung vorhanden sein müssen

Rechnungsvorschriften zusammengestellt im März 2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Rechnungsvorschriften so Steuerberater
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
 
beachtet jeden Tag bei jedem Beleg die Rechnungsvorschriften für Mandanten
 
In Paragraph 14 des Umsatzsteuergesetzes und den dazugehörenden Anwendungsvorschriften ist festgehalten, welche Bestandteile eine formkorrekte Rechnung unbedingt haben muss.
 
Die Rechnung muss zwingend folgende Angaben enthalten, wobei wir auf die Vorschriften zu Kleinbetragsrechnungen noch gesondert eingehen:
 
Angabe
 
Erläuterung
Lieferant (Leistender)
inkl. vollständiger Adresse
Leistungsempfänger
inkl. vollständiger Adresse
Steuer-Nr. oder UStIdNr
des Leistenden
Datum
Ausstellungdatum der Rechnung
Rechnungsnummer
eindeutig und nur einmalig vergeben
Menge und Art der Leistung
anzugeben ist die "handelsübliche" Bezeichnung, so dass jeder sich vorstellen kann, was verkauft wurde
Zeitpunkt /Zeitraum der Leistung
als Leistungszeitraum reicht die Angabe des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde
oder der Hinweis, dass das Rechnungsdatum auch gleichzeitig das Leistungsdatum ist,
wenn die Rechnung zusammen mit der Leistung erstellt wurde
Nettopreis
Angabe des Nettopreises mit Hinweis auf den hierfür zu berechnenden Steuersatz
Steuersatz
Angabe der verwendeten Steuersätze
Steuerbetrag
Angabe der Steuerbeträge getrennt nach den berechneten Steuersätzen
Rechnungsbetrag
Brutto-Rechnungsbetrag
Hinweis
auf mögliche Minderungen wie Skonti oder Rabatte
Hinweis
auf Steuerbefreiungen
zum Beispiel
- auf Steuerfreiheit bei Ärzten
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (EU-Lieferungen)
- bei umgekehrter Steuerschuldnerschaft
- als Kleinunternehmer
Hinweis
auf die Aufbewahrungspflichten durch Privathaushalte, sofern dieses zutrifft
 
Die vorstehenden Angaben sind zwingend erforderlich, damit dem Rechnungsempfänger auch der Vorsteuerabzug gewährt wird. Zum Ausdrucken und Nachlesen finden Sie die gesetzlichen Vorschriften in der Seite "Rechnungsvorschriften Auszug Paragraph 14 Umsatzsteuergesetz".
 
Die größten Einnahmen aus Betriebsprüfungen erzielen die Finanzamtsprüfer dadurch, dass Rechnungsbelege nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Es ist ja auch besonders einfach, den Rechnungsbeleg auf fehlende Angaben hin durchzusehen und dann die Vorsteuer zurückzufordern, wenn eine Pflichtangabe fehlt.
 
Zu der Angabe "Art" der gelieferten Ware oder Dienstleistung, verlangt das Gesetz die "handelsübliche Bezeichnung". Unter "handelsübliche Bezeichnung" ist die Angabe in der Form zu verstehen, dass auch ein unkundiger Dritter erkennen kann, was genau geliefert
wurde.
 
Den Finanzbehörden reicht es nicht, wenn in der Rechnung aufgeführt ist 
 
"Beratung .... 5.000,00 Euro" 
 
Hier muss deutlich formuliert sein, welche Beratung in Rechnung gestellt wurde.
 
Die Beratung zu einer Steuererklärung oder die Beratung zu Marketingmaßnahmen und dem Aufbau einer Webseite, sind dann nämlich völlig anders zu beurteilen, als die Beratung in der Kindererziehung oder die Beratung zur Kapitalanlage.
 
Da der Vorsteuerabzug sich gewaltig auf die Rendite des Unternehmens auswirkt, sollte jedes Unternehmen darauf achten, korrekte und fehlerfreie Rechnungen von den Lieferanten zu erhalten.
 
Verschiedene Unternehmer sind sogar dazu übergegangen, den Lieferanten erst nach Lieferung einer steuerlich korrekten Rechnung zu bezahlen.
 
Im Paragraphen 14 des Umsatzsteuergesetzes ist festgehalten, dass der Lieferant verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen, so dass es mindestens bei deutschen Lieferanten keine Probleme mit dem Rechnungserhalt gibt.
 
Ob die Angabe der Steuernummer des Lieferanten und/oder die Adresse des Lieferanten korrekt ist, kann z.B. durch eine Nachfrage beim Finanzamt geklärt werden. Bei einer Betriebsprüfung wird auch der Prüfer abklären, ob die Angaben auf der Lieferantenrechnung wahrheitsgemäß sind.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Bei einer Gutschrift ist es zusätzlich erforderlich, dass die Steuer-Nummer oder Umsatzsteuer-Ident-Nummer des Leistenden und das Wort "Gutschrift" in der Gutschrift aufgeführt ist.
 
Der Leistungs-(Gutschrifts-)empfänger hat bei einer Gutschrift ja die Stellung eines Lieferanten, und deshalb muss seine Steuer-Nr. oder UStIdNr in der Gutschrift auch angegeben sein. Die Steuer-Nr. oder UStIdNr. des Gutschriftsausstellers muss zusätzlich genannt sein.
 
Bei Gutschriften ist es im ureigenen Interesse des Gutschriftsausstellers, dass neben den anderen Pflichtangaben auch die beiden Steuernummern genannt sind, da die gutgeschriebene Umsatzsteuer vom Finanzamt an den Gutschriftsaussteller nur dann erstattet wird, wenn alle Pflichtangaben auf der Gutschrift vorhanden sind.
Sofern eine Leistung in Teilen erbracht wird und auch in Teilen abgerechnet wird, sind zusätzlich besondere Vorschriften zu beachten. Die erste Abschlagsrechnung kann noch genau wie jede andere, normale Rechnung erstellt werden. Ab der zweiten Abschlagsrechnung bis hin zur Endabrechnung der Leistung sind aber zusätzlich zur abzurechnenden Teilleistung auch die bisher schon abgerechneten Teilleistungen nochmals anzugeben, und zwar mit Nettobetrag und auf die einzelne Teilleistung entfallendem Steuerbetrag.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  März 2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Steuerberatungstermine in Norderstedt (neben Hamburg).
 
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